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Samstag den 14. August 1858. 23. Jahrgang
20.1.
Zur Lehre von der Verletzung über die Hälfte
Samstag de« 14. August 1858. 23. Jahrgang. M i».
Blätter
, für
Uechtsanrvcndung
zunächst in Bayern.
Inhalt: Zur Lehre von Der Verletzung über die Hälfte. — Gerichtsstand für
Löschungsklagen. Verkauf einer fremden Sache. — Rechtliche
Wirksamkeit eines Vertrages, durch welchen eine Leistung ru Gunsten
eines Dritten stipulirt wird. — Jus separationis der Erbschaftsgläu-
biger. Umfang der Zuständigkeit der Verlassenschaftsbehörde. — Rechts-
verhältnis) des in einem offenen kaufmännischen Geschäfte angestellten
u Kommis.
Für Lehre von der Verletzung über die Hülste.
Bei einem Vertrage, wodurch eine Sache ge-
gen ,eine Gegenleistung erworben oder weggegeben
wirb, ist der über die Hälfte verletzte Kontrahent
berechtigt, auf Reszifsion des Vertrages und Zurück-
gabe der gegenseitigen Leistungen zu klagen. Der
Beklagte kann aber die Reszifsion abwenden, wenn
er dem Kläger die Differenz der bedungenen Ge-
genleistung und des wahren Werthes vergütet, be-
ziehungsweise nachläßt *).
Das Gesetz läßt dem wegen übermäßiger Ver-
letzung in Anspruch genommenen Kontrahenten die
freie Wahl, ob er anstatt zu restituiren die Differenz
ausgleichen wolle, — wie die Worte „si emtor
elegerit“ in der const. 2 de rescind. vend.
ausdrücklich entnehmen lassen. Es besteht in dieser
Hinsicht auf Seite des Beklagten keine obligatio
alternativa, welche in fr. 128 de V. 0. (45, 1)
1) Const. 2 und 8 de resc. vend. (4, 44). Vgl. Bl.
f. RA. Bd. 22 S. 368.
Neue Folge III. Bd.