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Eintragung von Rechten und Lasten.
und worüber das Richtigstellungsverfahren einzuleiten ist (a. ö. Gerichtszeitung ¬
1888, Nr. 33). In diesem Falle handelte es sich zwar
um ein im Grundbuche als radiciert eingetragenes Gewerbe, während
im Gültbuche in der Regel nicht das Gewerbe, sondern nur das
Erträgnis fatiert ist, daher von der Partei der Bestand des Realgewerbes ¬
immer erst nachzuweisen ist, und demnach auch von einer
Unterlassung der Eintragung in der Landtafel nicht gesprochen
werden kann.
Die nach dem Richtigstellungsverfahren eingebrachten Gesuche
unterliegen jedoch der Stempelpflicht, weil die übrigens nur bis
Ende 1888 wirksame I. M. Vdg. vom 26. November 1887
Z. 20.298 J. M. Vdg. Bl. Nr. 39 nicht Anwendung sinden kann,
da, wie bereits erwähnt wurde, der Fall der Berichtigung eines bei
der Grundbuchsanlegung unterlaufenen Fehlers nicht vorliegt.
Den Dominicalgewerben gleich zu achten ist das Urfahroder ¬
Überfuhrrecht') auf Flüssen, Seen oder Canälen. Dieses
Recht bedurfte, da dasselbe ein Regal des Landesfürsten bildete, der
besonderen Bewilligung. (Pat. v. 5. Nov. 1736.) Im Gültbuche ist
dasselbe als Urfahrnutzen fatiert.
Als ein mit dem Gutskörper verbundenes Recht, welches noch
heutzutage besteht, bildet es einen Gegenstand der Aufnahme in die
Landtafel, wie andere Dominicalrechte, und ist zur Eintragung
desselben die Bestätigung der politischen Behörde über dessen Bestand
erforderlich (Beispiel 47).
Ferner sind noch die Propinationsrechte?) zu erwähnen
Man versteht darunter das ausschließliche Recht zur Erzeugung und
zum Verkaufe von Meth, Bier und Brantwein (auch Ausschank von
Wein) innerhalb des herrschaftlichen Territoriums. Diese Rechte
welche in Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien und in der Bukowina ¬
bestanden, wurden auch durch die Gewerbeordnung vom 20. Dec.
1859 R. G. Bl. Nr. 227 im Art. VIII aufrecht erhalten.
Nachdem diese Propinationsrechte bereits in Böhmen, 3) Mähren
und Schlesien*) abgelöst wurden, ist die Ablösung in Galizien und
*) Stubenrauch Verwaltungsgesetzkunde II. S. 544 und Entscheidung des
oberst. Gerichtshofes v. 18. September 1860 Nr. 10.589 Gl. U. 1194.
2) Stubenrauch Verwaltungsgesetzkunde II. S. 546 und Mayrhofer III.
S. 403 ff.
3) Ges. v. 30. September 1869 L. G. Bl. Nr. 55 und Ges. v. 23. Mai 1868
R. G. Bl. Nr. 79.
Ges. v. 29. April 1869 L. G. Bl. für Mähren Nr. 23, Ges. v.
23. Mai 1869 L. G. Bl. für Schlesien Nr. 18, Ges. v. 23. Mai 1869 R. G. Bl.
Nr. 80 und Min.=Vdg. v. 28. Juni 1872 R. G. Bl. Nr. 95 und 96.
Urfahrüberfuhr ¬
recht.
Propinations ¬
¬