Full text : Bartsch, Heinrich: ¬Die Landtafel in ihrer gegenwärtigen Gestalt

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Eintragung  von  Rechten  und  Lasten.
und  worüber  das  Richtigstellungsverfahren  einzuleiten  ist  (a.  ö.  Gerichtszeitung ¬
  1888,  Nr.  33).  In  diesem  Falle  handelte  es  sich  zwar
um  ein  im  Grundbuche  als  radiciert  eingetragenes  Gewerbe,  während
im  Gültbuche  in  der  Regel  nicht  das  Gewerbe,  sondern  nur  das
Erträgnis  fatiert  ist,  daher  von  der  Partei  der  Bestand  des  Realgewerbes ¬
  immer  erst  nachzuweisen  ist,  und  demnach  auch  von  einer
Unterlassung  der  Eintragung  in  der  Landtafel  nicht  gesprochen
werden  kann.
Die  nach  dem  Richtigstellungsverfahren  eingebrachten  Gesuche
unterliegen  jedoch  der  Stempelpflicht,  weil  die  übrigens  nur  bis
Ende  1888  wirksame  I.  M.  Vdg.  vom  26.  November  1887
Z.  20.298  J.  M.  Vdg.  Bl.  Nr.  39  nicht  Anwendung  sinden  kann,
da,  wie  bereits  erwähnt  wurde,  der  Fall  der  Berichtigung  eines  bei
der  Grundbuchsanlegung  unterlaufenen  Fehlers  nicht  vorliegt.
Den  Dominicalgewerben  gleich  zu  achten  ist  das  Urfahroder ¬
  Überfuhrrecht')  auf  Flüssen,  Seen  oder  Canälen.  Dieses
Recht  bedurfte,  da  dasselbe  ein  Regal  des  Landesfürsten  bildete,  der
besonderen  Bewilligung.  (Pat.  v.  5.  Nov.  1736.)  Im  Gültbuche  ist
dasselbe  als  Urfahrnutzen  fatiert.
Als  ein  mit  dem  Gutskörper  verbundenes  Recht,  welches  noch
heutzutage  besteht,  bildet  es  einen  Gegenstand  der  Aufnahme  in  die
Landtafel,  wie  andere  Dominicalrechte,  und  ist  zur  Eintragung
desselben  die  Bestätigung  der  politischen  Behörde  über  dessen  Bestand
erforderlich  (Beispiel  47).
Ferner  sind  noch  die  Propinationsrechte?)  zu  erwähnen
Man  versteht  darunter  das  ausschließliche  Recht  zur  Erzeugung  und
zum  Verkaufe  von  Meth,  Bier  und  Brantwein  (auch  Ausschank  von
Wein)  innerhalb  des  herrschaftlichen  Territoriums.  Diese  Rechte
welche  in  Böhmen,  Mähren,  Schlesien,  Galizien  und  in  der  Bukowina ¬
  bestanden,  wurden  auch  durch  die  Gewerbeordnung  vom  20.  Dec.
1859  R.  G.  Bl.  Nr.  227  im  Art.  VIII  aufrecht  erhalten.
Nachdem  diese  Propinationsrechte  bereits  in  Böhmen,  3)  Mähren
und  Schlesien*)  abgelöst  wurden,  ist  die  Ablösung  in  Galizien  und
*)  Stubenrauch  Verwaltungsgesetzkunde  II.  S.  544  und  Entscheidung  des
oberst.  Gerichtshofes  v.  18.  September  1860  Nr.  10.589  Gl.  U.  1194.
2)  Stubenrauch  Verwaltungsgesetzkunde  II.  S.  546  und  Mayrhofer  III.
S.  403  ff.
3)  Ges.  v.  30.  September  1869  L.  G.  Bl.  Nr.  55  und  Ges.  v.  23.  Mai  1868
R.  G.  Bl.  Nr.  79.
Ges.  v.  29.  April  1869  L.  G.  Bl.  für  Mähren  Nr.  23,  Ges.  v.
23.  Mai  1869  L.  G.  Bl.  für  Schlesien  Nr.  18,  Ges.  v.  23.  Mai  1869  R.  G.  Bl.
Nr.  80  und  Min.=Vdg.  v.  28.  Juni  1872  R.  G.  Bl.  Nr.  95  und  96.

Urfahrüberfuhr ¬

recht.
Propinations ¬
 ¬

            
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