Inhaltsverzeichnis : Deutsches Erbrecht (500)

Erbvertrag  und  Erbverzicht.
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c)  Die  Anfechtung  des  Erbvertrags  durch  den  Erblasser  ist  an  eine
Jahresfrist  gebunden,  worüber  das  Nähere  §  2283  bestimmt.  Die
Frist  beginnt  mit  der  Kenntnis  des  Irrtums,  im  Fall  einer  Drohung
mit  Beendigung  der  Zwangslage.!3  Hatte  der  Erblasser  während  seines
Lebens  dies  Anfechtungsrecht  nicht  verloren,  so  hat  es  nach  seinem  Tode,
wer  an  Aufhebung  des  Erbvertrags  unmittelbar  interessiert  ist,
§  2285.  Ihm  läuft  eine  neue  Jahresfrist,  §  2082.
IV.  Die  Wirkung  der  Anfechtung  ist  Vernichtung  des  Erbvertrags,
§  142.1
§  102.  2.  Rücktritt  vom  Erbvertrag.
I.  In  mehreren  Fällen  hat  der  Vertragserblasser  das  Recht
einseitigen  Rücktritts  vom  Erbvertrag.  Die  Fälle  sind  kasuistisch
gefaßt  und  geregelt;  sie  haben  keine  innere  Gemeinschaft.  1.2
Selbstverständlich  kann  der  Vertragserblasser  zurücktreten,  wenn
er  sich  den  Rücktritt  vorbehielt,3  §  2293,  was  meist  nur  unter
gewissen  Voraussetzungen  geschehen  wird,  z.  B.  wenn  er  sich  wieder
verheiraten  oder  Kinder  gewinnen  sollte.  Der  Vorbehalt  des  Rücktritts
kann  sich  auf  den  Erbvertrag  überhaupt  oder  auf  einzelne  Bestimmungen
beziehen.“
13)  Selbst  nach  Ablauf  von  30  Jahren  würde  der  Erblasser  den  Erbvertrag ¬
  noch  anfechten  können,  sofern  die  einjährige  Frist  infolge  bisheriger
Unkenntnis  des  Anfechtungsgrundes  oder  des  Fortbestehens  der  Zwangslage
noch  nicht  in  Lauf  gesetzt  ist.  Die  zeitliche  Beschränkung  des  §  124  Abs.  3
kann  nicht  zur  Anwendung  kommen
14)  Gemäß  §  2078  Abs.  3,  §  2280  findet  eine  Haftung  des  Anfechtenden
nach  §  122  wegen  des  negativen  Interesses  des  Vertragsgegners,  welcher  z.  B.
die  Vertragskosten  auslegte,  nicht  statt.  Anders  Strohal  S.  366
1)  Die  Fälle  der  §§  2294  und  2295  fügte  erst  die  zweite  Kommission
§  2293  behandelt  nur  den  Rücktritt  vom  ganzen  Erbvertrage,
hinzu.  —
während  die  §§  2294,  2295  sich  auf  den  Rücktritt  von  einzelnen  vertragsmäßigen ¬
  Verfügungen  beziehen.  Für  den  Rücktritt  von  einem  gegenseitigen ¬
  Erbvertrag  enthält  §  2298  Abs.  2  BGB  besondere  Bestimmungen.
2)  Der  Rücktritt  von  den  erbvertragsmäßigen  Verfügungen  berührt  die
darin  angeordneten  einseitigen  letztwilligen  Verfügungen  nicht.
3)  Auf  das  Wort  „Rücktritt“  kommt  es  nicht  an.  Der  Fall  ist  auch
gegeben,  wenn  der  Erblasser  sich  vorbehält,  zu  „widerrufen“,  zu  „ändern“
„aufzuheben",  „entgegengesetzte  Bestimmungen  zu  treffen",  Hellwig  S.  639
Anm.  32
4)  Hat  sich  der  Erblasser  den  Rücktritt  vom  Erbvertrage  bedingungslos
vorbehalten,  so  kann  es  freilich  sein,  daß  sich  der  Erblasser  nur  in  der  Bezeichnung ¬
  vergreift  und  in  Wahrheit  ein  Testament  macht.  Hiervon  abgesehen, ¬
  macht  aber  der  Vorbehalt  des  Rücktritts  den  Erbvertrag  nicht  zum
Testament,  vgl.  freilich  Hellwig  S.  640.
            
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