Erbvertrag und Erbverzicht.
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c) Die Anfechtung des Erbvertrags durch den Erblasser ist an eine
Jahresfrist gebunden, worüber das Nähere § 2283 bestimmt. Die
Frist beginnt mit der Kenntnis des Irrtums, im Fall einer Drohung
mit Beendigung der Zwangslage.!3 Hatte der Erblasser während seines
Lebens dies Anfechtungsrecht nicht verloren, so hat es nach seinem Tode,
wer an Aufhebung des Erbvertrags unmittelbar interessiert ist,
§ 2285. Ihm läuft eine neue Jahresfrist, § 2082.
IV. Die Wirkung der Anfechtung ist Vernichtung des Erbvertrags,
§ 142.1
§ 102. 2. Rücktritt vom Erbvertrag.
I. In mehreren Fällen hat der Vertragserblasser das Recht
einseitigen Rücktritts vom Erbvertrag. Die Fälle sind kasuistisch
gefaßt und geregelt; sie haben keine innere Gemeinschaft. 1.2
Selbstverständlich kann der Vertragserblasser zurücktreten, wenn
er sich den Rücktritt vorbehielt,3 § 2293, was meist nur unter
gewissen Voraussetzungen geschehen wird, z. B. wenn er sich wieder
verheiraten oder Kinder gewinnen sollte. Der Vorbehalt des Rücktritts
kann sich auf den Erbvertrag überhaupt oder auf einzelne Bestimmungen
beziehen.“
13) Selbst nach Ablauf von 30 Jahren würde der Erblasser den Erbvertrag ¬
noch anfechten können, sofern die einjährige Frist infolge bisheriger
Unkenntnis des Anfechtungsgrundes oder des Fortbestehens der Zwangslage
noch nicht in Lauf gesetzt ist. Die zeitliche Beschränkung des § 124 Abs. 3
kann nicht zur Anwendung kommen
14) Gemäß § 2078 Abs. 3, § 2280 findet eine Haftung des Anfechtenden
nach § 122 wegen des negativen Interesses des Vertragsgegners, welcher z. B.
die Vertragskosten auslegte, nicht statt. Anders Strohal S. 366
1) Die Fälle der §§ 2294 und 2295 fügte erst die zweite Kommission
§ 2293 behandelt nur den Rücktritt vom ganzen Erbvertrage,
hinzu. —
während die §§ 2294, 2295 sich auf den Rücktritt von einzelnen vertragsmäßigen ¬
Verfügungen beziehen. Für den Rücktritt von einem gegenseitigen ¬
Erbvertrag enthält § 2298 Abs. 2 BGB besondere Bestimmungen.
2) Der Rücktritt von den erbvertragsmäßigen Verfügungen berührt die
darin angeordneten einseitigen letztwilligen Verfügungen nicht.
3) Auf das Wort „Rücktritt“ kommt es nicht an. Der Fall ist auch
gegeben, wenn der Erblasser sich vorbehält, zu „widerrufen“, zu „ändern“
„aufzuheben", „entgegengesetzte Bestimmungen zu treffen", Hellwig S. 639
Anm. 32
4) Hat sich der Erblasser den Rücktritt vom Erbvertrage bedingungslos
vorbehalten, so kann es freilich sein, daß sich der Erblasser nur in der Bezeichnung ¬
vergreift und in Wahrheit ein Testament macht. Hiervon abgesehen, ¬
macht aber der Vorbehalt des Rücktritts den Erbvertrag nicht zum
Testament, vgl. freilich Hellwig S. 640.