Inhaltsverzeichnis : Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 12 = Bd. 23 (1848))

308 Sintenis, Das practische gemeine Civilrecht.
Behufe des Mandats zinstragende Gapitalien hat einziehn oder an-
leihen müssendie Worte der Verordnung lauten „schlechthin",
wie der Verf. auch einräumt, von einer Zusicherung der Zinsen gegen
den Mandatar, was nicht auffullen kann, da die Römer von jedem
ordentlichen Hausvater annahmen, dass er sein Geld nicht steril lie-
gen lasse, sondern es auf Zinsen auslhue. Wenn freilich der Man-
datar nicht regelmässig seine Gelder verzinslich anzulegen pflegte,
fr. 13. §. 1. De usuris 22., 1., so wird er oder sein Erbe mit der
Zinsenforderung abgewiesen werden,* da der Richter ausdrücklich
hier auf bonum ct aequum gewiesen ist, fr. 12. §.9. D. 17., 1. Aller-
dings aber müssen die Auslagen von solchem Umfange sein, dass sie
für den Mandatar den Begriff eines Capitals annehmen, was bei dem
Häufigerwerden der Sparkassen jetzt viel leichter als früher anzu-
nehmen ist. Unsere Ansicht wird auch bestätigt durch fr. 19. §. 4.
D. 3., 5. Die Polemik gegen Thoel (in Note 72.), welcher das
mandatum pecuniam accipiendi und exigendi nicht unterscheidet,
und deshalb in beiden Fällen eine Assignation annimmt, ist gelungen.
An das Mandat scbliesst sich natürlich §. 114. die auftragslose Ge-
chäftsbesorgung; aber auffallend, wiewohl historisch richtig ist es,
dass der Verf. im §. 115. den Tausch dem Kaufe vorangestellt hat.
Der Verf. erklärt sich gegen die zu grosse Ausdehnung des Begriffs
vom Tausch bei einigen Neuern. Beim Geldwechseln ist seiner
Ansicht nach ein Tausch vorhanden, wenn die Münzen nach ihrem
gesetzlichen Werthe gewechselt werden, dagegen ein Kauf, wenn
der Handelswerth der Münzsorten entscheidet; eine Unterscheidung,
die nur von practischem Werthe sein kann bei der Frage, wann Ei-
genthum an den Geldsummen entstanden sei. Der Kaufcontract
§. 116. ist aus sechs Hauptgesichtspunkten betrachtet, mit Rücksicht
auf Perfection, die Subjecte, Preis und Waare, die obligatorischen
Wirkungen des Kaufcontracts (S. 603 — 638.), die Wiederaufbe-
bungsgründe und die Nebenverträge. Ad 1. macht der Verf. (Note 5.)
darauf aufmerksam, dass gekaufte Quantitäten nur ausgeschieden sein
müssen um die Perfection des Geschäfts zu begründen, keineswegs
aber dazu die Uebergabe erforderlich sei. Ad 2. die für gewisse
Personen unter Umständen geltenden Beschränkungen werden, abge-
sehn von den antiquirten, theils unter den Gesichtspunkt gestellt,
dass Niemand mit sich selbst in Stellvertretung eines Andern con-
trahiren kann, wohin der Verf. auch die den Verkauf leitenden Be-
amten zählt, theils dass die Giltigkeit des Kaufes von gewissen For-
men abhängig ist. Ad 3- ein ganzes Vermögen kann Gegenstand

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