Erbvertrag und Erbverzicht.
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geln, wie für die Anfechtung seitens der durch Testament
Verletzten.“ Außerdem hat der Erblasser ein Anfechtungsrecht gemäß
§§ 2280 bis 2284. Damit wurden die Voraussetzungen der Anfechtung
sehr erweitert.
Die Anfechtung wegen Irrtums“ kann sich hiernach auf irrtümliche ¬
Beweggründe stützen, nicht bloß wenn sie in irrigen Meinungen ¬
über vergangene oder gegenwärtige Tatsachen, vielmehr auch
dann, wenn sie in falschen Vorstellungen über künftige Ereignisse bestanden. ¬
Der Irrtum braucht auch nicht der alleinige Grund für den
Erbvertrag gewesen zu sein. Ebensowenig ist erfordert, daß er entschuldbar ¬
war, daß er aus dem Erbvertrage selbst erhellt. Namentlich ist
wichtig, daß die Anfechtung wegen eines im Erbvertrag aus Irrtum
übergangenen oder wegen eines später eingetretenen Pflichtteilsberechtigten ¬
zulässig ist.“ Es kommt hierbei nur darauf an, daß
der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung durch den Erblasser ¬
vorhanden ist,“ § 2281 Abs. 1.
Anfechtungsgrund ist ferner widerrechtliche Drohung, mag sie
vom Vertragsgegner, vom Bedachten oder einem unbeteiligten Dritten
ausgegangen sein."s
III. Die Anfechtungserklärung des Erblassers bedarf der gerichtlichen ¬
oder notariellen Beurkundung, § 2282 Abs. 2.
Sie hat dem Vertragsgegner gegenüber zu erfolgen, § 143 Abs. 2.
Formlose Mitteilung der Beurkundung genügt zwar im allgemeinen.
Nach dem Tode des Vertragsgegners muß aber der Erblasser, welcher
eine zugunsten eines Dritten getroffene Anordnung anfechten will, die
3) Vgl. oben § 48.
4) Vgl. § 2078 Abs. 2, § 2281 Abs. 1
Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entzogen, ¬
ist aber später das Recht zu dieser Entziehung weggefallen, so kann
der Pflichtteilsberechtigte keineswegs den Erbvertrag anfechten, sondern nur
den Pflichtteil fordern
6) Die Anfechtung ist daher selbst dann wirksam, wenn der Pflichtteilsberechtigte ¬
vor dem Erbfalle wegfällt. Anderer Ansicht Hellwig § 86 c S. 656.
Vgl. Strohal S. 362 Anm. 9 und dort Angef. Im Falle des § 2079 hat freilich ¬
nur der zur Zeit des Erbfalls vorhandene Pflichtteilsberechtigte ein
Anfechtungsrecht.
7) Da jeder irrtümliche Beweggrund einen Anfechtungsgrund bildet,
so bedurfte der Fall der arglistigen Täuschung des Erblassers, § 123,
keiner besonderen Hervorhebung
8) Kommen auch §§ 116, 117, 118 über die Wirkung der Mentalreservation, ¬
des Scheines und des Scherzes zur Anwendung? Mit
Hellwig a. a. O. S. 652 zu bejahen.