Metadaten : Deutsches Erbrecht (500)

Erbvertrag  und  Erbverzicht.
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geln,  wie  für  die  Anfechtung  seitens  der  durch  Testament
Verletzten.“  Außerdem  hat  der  Erblasser  ein  Anfechtungsrecht  gemäß
§§  2280  bis  2284.  Damit  wurden  die  Voraussetzungen  der  Anfechtung
sehr  erweitert.
Die  Anfechtung  wegen  Irrtums“  kann  sich  hiernach  auf  irrtümliche ¬
  Beweggründe  stützen,  nicht  bloß  wenn  sie  in  irrigen  Meinungen ¬
  über  vergangene  oder  gegenwärtige  Tatsachen,  vielmehr  auch
dann,  wenn  sie  in  falschen  Vorstellungen  über  künftige  Ereignisse  bestanden. ¬
  Der  Irrtum  braucht  auch  nicht  der  alleinige  Grund  für  den
Erbvertrag  gewesen  zu  sein.  Ebensowenig  ist  erfordert,  daß  er  entschuldbar ¬
  war,  daß  er  aus  dem  Erbvertrage  selbst  erhellt.  Namentlich  ist
wichtig,  daß  die  Anfechtung  wegen  eines  im  Erbvertrag  aus  Irrtum
übergangenen  oder  wegen  eines  später  eingetretenen  Pflichtteilsberechtigten ¬
  zulässig  ist.“  Es  kommt  hierbei  nur  darauf  an,  daß
der  Pflichtteilsberechtigte  zur  Zeit  der  Anfechtung  durch  den  Erblasser ¬
  vorhanden  ist,“  §  2281  Abs.  1.
Anfechtungsgrund  ist  ferner  widerrechtliche  Drohung,  mag  sie
vom  Vertragsgegner,  vom  Bedachten  oder  einem  unbeteiligten  Dritten
ausgegangen  sein."s
III.  Die  Anfechtungserklärung  des  Erblassers  bedarf  der  gerichtlichen ¬
  oder  notariellen  Beurkundung,  §  2282  Abs.  2.
Sie  hat  dem  Vertragsgegner  gegenüber  zu  erfolgen,  §  143  Abs.  2.
Formlose  Mitteilung  der  Beurkundung  genügt  zwar  im  allgemeinen.
Nach  dem  Tode  des  Vertragsgegners  muß  aber  der  Erblasser,  welcher
eine  zugunsten  eines  Dritten  getroffene  Anordnung  anfechten  will,  die
3)  Vgl.  oben  §  48.
4)  Vgl.  §  2078  Abs.  2,  §  2281  Abs.  1
Hat  der  Erblasser  dem  Pflichtteilsberechtigten  den  Pflichtteil  entzogen, ¬
  ist  aber  später  das  Recht  zu  dieser  Entziehung  weggefallen,  so  kann
der  Pflichtteilsberechtigte  keineswegs  den  Erbvertrag  anfechten,  sondern  nur
den  Pflichtteil  fordern
6)  Die  Anfechtung  ist  daher  selbst  dann  wirksam,  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte ¬
  vor  dem  Erbfalle  wegfällt.  Anderer  Ansicht  Hellwig  §  86  c  S.  656.
Vgl.  Strohal  S.  362  Anm.  9  und  dort  Angef.  Im  Falle  des  §  2079  hat  freilich ¬
  nur  der  zur  Zeit  des  Erbfalls  vorhandene  Pflichtteilsberechtigte  ein
Anfechtungsrecht.
7)  Da  jeder  irrtümliche  Beweggrund  einen  Anfechtungsgrund  bildet,
so  bedurfte  der  Fall  der  arglistigen  Täuschung  des  Erblassers,  §  123,
keiner  besonderen  Hervorhebung
8)  Kommen  auch  §§  116,  117,  118  über  die  Wirkung  der  Mentalreservation, ¬
  des  Scheines  und  des  Scherzes  zur  Anwendung?  Mit
Hellwig  a.  a.  O.  S.  652  zu  bejahen.
            
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