Full text: Deutsches Erbrecht

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§ 101. 1. Anfechtung des Erbvertrags. 
dingt waren und ihre Bedingung ausfällt, oder wenn sie von auflösenden 
Bedingungen abhängig waren, falls die auflösende Bedingung eintritt. 
Da, wie oben — § 95 III — ausgeführt wurde, Erbverträge sehr 
häufig durch die Geltung oder auch die Wirksamkeit von solchen Ge 
schäften, die ihren Gegenwert bilden, bedingt2 sind, so liegt hierin ein 
sehr wichtiger Aufhebungsgrund der Erbverträge, welcher von Rechts 
wegen eintritt. 
II. Das Gesetz regelt besonders drei Fälle der Entkräftung von 
Erbverträgen: 
1. infolge ihrer Anfechtung; 
2. infolge Rücktritts des Vertragserblassers; 
3. infolge einverständlicher Aufhebung seitens der Kon 
trahenten des Erbvertrags. 
III. Zulässig ist natürlich auch der Erbverzicht des Dritten, 
welchem in dem Erbvertrag eine Zuwendung gemacht ist, § 2352 Satz 2. 
Ein solcher Erbverzicht hebt zwar den Erbvertrag selbst nicht schlecht 
hin auf, nimmt ihm aber seine Wirkung, soweit der Verzicht reicht. 
§ 101. 1. Anfechtung des Erbvertrags.“ 
1. Nicht selten sucht man sich von einem unbequem gewordenen 
Erbvertrag durch dessen Anfechtung loszumachen. 
Die Voraussetzungen hierfür sind nach BGB nicht eng gezogen. 
Aber prozessualisch bestehen zum Teil Fußangeln. 
II. Das ältere Recht wendete überwiegend auf die Anfechtung der 
Erbverträge die Grundsätze über Anfechtung der Verträge unter 
Lebenden an.“ Nach BGB gelten gemäß § 2279 für die durch die 
vertragsmäßige Anordnung Benachteiligten dieselben Re 
2) Die Vernichtung solcher Gegenverträge kann, wenn sie Geschäfte 
unter Lebenden bilden, nach den Grundsätzen der Anfechtung der Verträge 
unter Lebenden, wenn sie letztwillige Verfügungen sind, nach denjenigen von 
Todes wegen geschehen, Hellwig a. a. O. S. 652 Anm. 349 a. Die Vernichtung 
der Gegenverträge durch die Anfechtung wirkt auf die Erbverträge 
wenn sie durch die Geltung der Gegenverträge bedingt waren, von Rechts 
wegen, vgl. § 2298. Siehe aber auch § 2295 über den Fall, daß der Erb 
vertrag nur „mit Rücksicht auf den Gegenvertrag“ geschlossen ist. 
Strohal, Die Anfechtung letztwilliger Verfügungen im Entwurf 1892; 
Strohal S. 361; Hellwig a. a. O. S. 650. 
2) So ALR I, 12 § 634; Dernburg, Preuß. PR Bd. 3 § 178 Anm. 7; 
nicht anders das gemeine Recht. — Nach E. I §§ 1946, 1947 sollten sowohl die 
Grundsätze über Anfechtung von Verträgen als die über Anfechtung letzt 
williger Verfügungen Platz greifen.
	        
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