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§ 101. 1. Anfechtung des Erbvertrags.
dingt waren und ihre Bedingung ausfällt, oder wenn sie von auflösenden
Bedingungen abhängig waren, falls die auflösende Bedingung eintritt.
Da, wie oben — § 95 III — ausgeführt wurde, Erbverträge sehr
häufig durch die Geltung oder auch die Wirksamkeit von solchen Ge
schäften, die ihren Gegenwert bilden, bedingt2 sind, so liegt hierin ein
sehr wichtiger Aufhebungsgrund der Erbverträge, welcher von Rechts
wegen eintritt.
II. Das Gesetz regelt besonders drei Fälle der Entkräftung von
Erbverträgen:
1. infolge ihrer Anfechtung;
2. infolge Rücktritts des Vertragserblassers;
3. infolge einverständlicher Aufhebung seitens der Kon
trahenten des Erbvertrags.
III. Zulässig ist natürlich auch der Erbverzicht des Dritten,
welchem in dem Erbvertrag eine Zuwendung gemacht ist, § 2352 Satz 2.
Ein solcher Erbverzicht hebt zwar den Erbvertrag selbst nicht schlecht
hin auf, nimmt ihm aber seine Wirkung, soweit der Verzicht reicht.
§ 101. 1. Anfechtung des Erbvertrags.“
1. Nicht selten sucht man sich von einem unbequem gewordenen
Erbvertrag durch dessen Anfechtung loszumachen.
Die Voraussetzungen hierfür sind nach BGB nicht eng gezogen.
Aber prozessualisch bestehen zum Teil Fußangeln.
II. Das ältere Recht wendete überwiegend auf die Anfechtung der
Erbverträge die Grundsätze über Anfechtung der Verträge unter
Lebenden an.“ Nach BGB gelten gemäß § 2279 für die durch die
vertragsmäßige Anordnung Benachteiligten dieselben Re
2) Die Vernichtung solcher Gegenverträge kann, wenn sie Geschäfte
unter Lebenden bilden, nach den Grundsätzen der Anfechtung der Verträge
unter Lebenden, wenn sie letztwillige Verfügungen sind, nach denjenigen von
Todes wegen geschehen, Hellwig a. a. O. S. 652 Anm. 349 a. Die Vernichtung
der Gegenverträge durch die Anfechtung wirkt auf die Erbverträge
wenn sie durch die Geltung der Gegenverträge bedingt waren, von Rechts
wegen, vgl. § 2298. Siehe aber auch § 2295 über den Fall, daß der Erb
vertrag nur „mit Rücksicht auf den Gegenvertrag“ geschlossen ist.
Strohal, Die Anfechtung letztwilliger Verfügungen im Entwurf 1892;
Strohal S. 361; Hellwig a. a. O. S. 650.
2) So ALR I, 12 § 634; Dernburg, Preuß. PR Bd. 3 § 178 Anm. 7;
nicht anders das gemeine Recht. — Nach E. I §§ 1946, 1947 sollten sowohl die
Grundsätze über Anfechtung von Verträgen als die über Anfechtung letzt
williger Verfügungen Platz greifen.