Inhaltsverzeichnis : System des heutigen römischen Rechts (5)

298  Buch  II.  Rechtsverhälmisse.  Kap.  IV.  Verletzung.
Die  für  das  unverzinsliche  Darlehen  aufgestellte  Regel
ist  eben  so  anzuwenden  bey  dem  Commodat,  Depositum,
Precarium.  Denn  in  diesen  drey  Rechtsgeschäften  besitzt
der  Empfänger  die  Sache  mit  dem  erklärten  Willen  des
Gebers,  verletzt  also  nicht  dessen  Recht,  und  der  Vertrag
selbst  erregt  auf  keine  Weise  die  Erwartung  einer  augenblicklichen ¬
  Rückgabe.  Die  Verjährung  fängt  also  erst  an,
wenn  der  Geber  die  Sache  zurück  fordert.  Nach  der  Meynung ¬
  der  Gegner  soll  sie  anfangen  von  dem  ersten  Empfang
an,  weil  der  Geber  die  Sache  sogleich  zurück  fordern
kann,  wovon  dann  die  Entstehung  des  Klagrechts  die
Folge  ist.  Nur  wenige  besondere  Bemerkungen  sind  für
diese  Fälle  nöthig.  —  Bey  dem  Commodat  wird  häufig
nicht  eine  Zeit,  wohl  aber  ein  Ziel  des  Gebrauchs  bestimmt, ¬
  wenn  z.  B.  ein  Pferd  oder  ein  Wagen  zu  einer
bestimmten  Reise  geliehen  wird.  Mit  der  Beendigung  dieser =
  Reise  fängt  die  Klagverjährung  an,  weil  nun  der  im
Vertrag  ausgesprochene  Wille  des  Gebers,  daß  der  Empfänger ¬
  die  Sache  gebrauche,  aufhört.  Der  Fall  ist  also
ganz  ähnlich  dem  Fall  des  Darlehens,  welches  auf  Ein
Jahr  gegeben  wird.  —  Bey  dem  Depositum  hat  man  einen
Gegengrund  aus  einer  Stelle  hernehmen  wollen,  die  vielmehr ¬
  als  Bestätigung  der  hier  vorgetragenen  Meynung
anzusehen  ist  (g):
Entscheidungen  des  Obertribunals  B.  3  Num.  20  S.  165  fg.
(q)  L.  1  §  22  depositi  (16.3.
            
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