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liche Bestimmung der Voraussetzungen, welche eine
Firmenführung als unbefugt erscheinen lassen, zu erreichen ¬
gewesen wäre.
Damit würden dann die zwei Privatklagen des
Art. 27 überflüssig geworden sein, da das Einschreiten
des Registerrichters (event. auf ergangene Denuntiation
hin) hinreichenden Schutz gegen eine Verletzung der
firmenrechtlichen Anordnung geboten hätte.
Ferner steht die vom A. D. H. G. B. anerkannte
Uebertragbarkeit der Firmen in direktem Widerspruch
zu dem handelspolizeilichen Charakter des Firmeninstituts. ¬
Jedenfalls stören die Art. 22 und 27 die Reinheit
und Einheitlichkeit der wissenschaftlichen Architectur
des Firmenrechts, während der Art. 22 zugleich dadurch, ¬
dass er unwahre Firmen zulässt, den grossen
Vortheil, welchen die Möglichkeit, von der Firma auf
deren Träger sicher schliessen zu können, bieten würde.
kaum zu rechtfertigenden Billigkeitsrücksichten geopfert
hat.
Das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 betreffend das Urheberrecht -
an Schriftwerken, Abbildungen, musicalischen Compositionen ¬
und dramatischen Werken beschränkt sich darauf, den
Nachdruck für verboten zu erklären. cf. § 4 u. § 27.
Strassburg, Universitöts-Buchdruckerei J. H. Ed. Heitz (Heitz u. Mündell.