Objekt : Haab, Robert: Beitrag zur Geschichte und Dogmatik der Handels-Firma

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liche  Bestimmung  der  Voraussetzungen,  welche  eine
Firmenführung  als  unbefugt  erscheinen  lassen,  zu  erreichen ¬
  gewesen  wäre.
Damit  würden  dann  die  zwei  Privatklagen  des
Art.  27  überflüssig  geworden  sein,  da  das  Einschreiten
des  Registerrichters  (event.  auf  ergangene  Denuntiation
hin)  hinreichenden  Schutz  gegen  eine  Verletzung  der
firmenrechtlichen  Anordnung  geboten  hätte.
Ferner  steht  die  vom  A.  D.  H.  G.  B.  anerkannte
Uebertragbarkeit  der  Firmen  in  direktem  Widerspruch
zu  dem  handelspolizeilichen  Charakter  des  Firmeninstituts. ¬

Jedenfalls  stören  die  Art.  22  und  27  die  Reinheit
und  Einheitlichkeit  der  wissenschaftlichen  Architectur
des  Firmenrechts,  während  der  Art.  22  zugleich  dadurch, ¬
  dass  er  unwahre  Firmen  zulässt,  den  grossen
Vortheil,  welchen  die  Möglichkeit,  von  der  Firma  auf
deren  Träger  sicher  schliessen  zu  können,  bieten  würde.
kaum  zu  rechtfertigenden  Billigkeitsrücksichten  geopfert
hat.
Das  Reichsgesetz  vom  11.  Juni  1870  betreffend  das  Urheberrecht -
  an  Schriftwerken,  Abbildungen,  musicalischen  Compositionen ¬
  und  dramatischen  Werken  beschränkt  sich  darauf,  den
Nachdruck  für  verboten  zu  erklären.  cf.  §  4  u.  §  27.
Strassburg,  Universitöts-Buchdruckerei  J.  H.  Ed.  Heitz  (Heitz  u.  Mündell.
            
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