20 Zum Jngolstädter-Lokal-Stalule der gerönnten Ehe.
Auf Ableben des Ehemannes ist bei Vorhandensein
minderjähriger Kinder sofort Inventar aufzunehmen, und
richtet sich die seinerzejtige Abtheilung nach dem Vermögens-
stande bei Ableben des Ehemannes.
Das Muttergut besteht lediglich in jenem Vermögen,
welches die Ehefrau in die Ehe gebracht hat, oder das
ihr während der Ehe einseitig angefallen ist.
An dem gesammten, reinen väterlichen Nachlasse, der
sich nach Abzug des vorgenannten, ehefraulichen Vermögens
ergibt, hat die Wittwe einen gleichen Kindstheil.
Die Vermögensabtheilung hat zu erfolgen bei Wieder-
verehelichung des überlebenden Ehetheiles oder bei Ab-
schwendung durch denselben, dann bei Veräußerung des
vorhandenen Anwesens und auf Antrag großjähriger
Kinder.
XII.
Durch diese beiden Erörterungen dürfte endlich einmal
ziemliche Klarheit in dieses „nicht verstandene Jngolstädter
Stadtrecht" *) gebracht sein.
Es sind zwar noch mancherlei Punkte zweifelhaft;
da dieselben aber mehr untergeordneter Art sind und
sich unschwer nach den allgemein geltenden Rechtsgrund-
sätzen entscheiden lassen dürften, so habe ich sie in diese
Abhandlung nicht mehr hereingczogen.
Doch bemerke ich noch Folgendes:
Den außerehelichen Kindern der Ehefrau wird, soviel
ersehen werden kann, bei Nichtvorhandensein einer ehe-
lichen Descedenz, ganz in derselben Weise wie den ehe-
lichen Kindern, das Muttergut ausgezeigt**).
*) Wie das „Sammelblatt des historischen Vereins in und
für Ingolstadt, 1890" klagt.
**) Statt vieler verweise ich auf die Briefsprotokolle v. 17.
V. 1799 fol. 61 und v. 30. VII. 1806 Nr. 165; auch Heiraths-
briefe v. 17. XII. 1801 fol. 87b; 12. II. 1802 fol. 103; 14. I.
1803 fol, 147b. — Diese, wie es scheint, konsequente Praxis steht
allerdings nicht im Einklänge mit dem Inhalte des Statuts.
20 Zum Jngolstädter-Lokal-Stalule der gerönnten Ehe.
Auf Ableben des Ehemannes ist bei Vorhandensein
minderjähriger Kinder sofort Inventar aufzunehmen, und
richtet sich die seinerzejtige Abtheilung nach dem Vermögens-
stande bei Ableben des Ehemannes.
Das Muttergut besteht lediglich in jenem Vermögen,
welches die Ehefrau in die Ehe gebracht hat, oder das
ihr während der Ehe einseitig angefallen ist.
An dem gesammten, reinen väterlichen Nachlasse, der
sich nach Abzug des vorgenannten, ehefraulichen Vermögens
ergibt, hat die Wittwe einen gleichen Kindstheil.
Die Vermögensabtheilung hat zu erfolgen bei Wieder-
verehelichung des überlebenden Ehetheiles oder bei Ab-
schwendung durch denselben, dann bei Veräußerung des
vorhandenen Anwesens und auf Antrag großjähriger
Kinder.
XII.
Durch diese beiden Erörterungen dürfte endlich einmal
ziemliche Klarheit in dieses „nicht verstandene Jngolstädter
Stadtrecht" *) gebracht sein.
Es sind zwar noch mancherlei Punkte zweifelhaft;
da dieselben aber mehr untergeordneter Art sind und
sich unschwer nach den allgemein geltenden Rechtsgrund-
sätzen entscheiden lassen dürften, so habe ich sie in diese
Abhandlung nicht mehr hereingczogen.
Doch bemerke ich noch Folgendes:
Den außerehelichen Kindern der Ehefrau wird, soviel
ersehen werden kann, bei Nichtvorhandensein einer ehe-
lichen Descedenz, ganz in derselben Weise wie den ehe-
lichen Kindern, das Muttergut ausgezeigt**).
*) Wie das „Sammelblatt des historischen Vereins in und
für Ingolstadt, 1890" klagt.
**) Statt vieler verweise ich auf die Briefsprotokolle v. 17.
V. 1799 fol. 61 und v. 30. VII. 1806 Nr. 165; auch Heiraths-
briefe v. 17. XII. 1801 fol. 87b; 12. II. 1802 fol. 103; 14. I.
1803 fol, 147b. — Diese, wie es scheint, konsequente Praxis steht
allerdings nicht im Einklänge mit dem Inhalte des Statuts.