fullscreen : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 40, Abth. 1 = N.F. Bd. 33, Abth. 1 (1846))

5.45. Pfarrer. Pfarreigebäulichkeiten. Pfarreiwitthum. Reparaturen

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gegangen wurde, und diese Einrede erst vor dem definitiven
Urtheile vom 4. Dezember 1845 rcproduzirt ward;
Daß diesem Allem zufolge der von der Appellantin vor-
gebrachten Beschwerde die Exceptio rei judicatae mit Grund
entgegengesetzt ist;
Aus diesen Gründen
erklärt der A. G. H. die Berufung für unannehmbar.
III. Senat. Sitzung vom 3. Juni 1846.
Advokaten: v. Hontheim — Holthof.
Pfarrer. — Pfarreigebäulichkeiten. — Pfarreiwit-
thum. — Reparaturen.
Der Pfarrer hat an dem Pfarreihause die Rechte
eines Miethers, an dem übrige nPfarreiwitthume
dieRcchte eines Nutznießers. —Bei unterlassener
Aufnahme einer Beschreibung der dem Nieß»
brauche unterworfenen Immobilien tritt nicht
die Vermuthung ein, daß der Nießbraucher
dieselben in gutem Culturzustande übernommen
habe. — Der Pfarrer hastet nicht nur für die Lo-
cativreparaturen des Pfarrh auses, sondern auch
für größere Reparaturen, welchedurch Unterlas-
sung der Locativreparaturen entstanden sind.—
Bei dem Pfarrer streitet, wie bei jedem Miether,
im Zweifel die Vermuthung dafür, daß er die
Gebäude in einem in Ansehung der Locativre-
paraturen guten Zustande übernommen habe;
der Kirchenvorstand hat daher in dieser Hin-
sicht, auch bei dem Mangel einer bei dem Amts-
antritte des Pfarrers aufzunehmen gewesenen
Beschreibung der Pfarrgebäude, nur das Vor,
handenseyn nöthiger Locativreparaturen nach-
zuweisen; hinsichtlich der größer» Reparaturen
dagegen liegt dem Kirchenvorstande der doppelte
Beweis ob, daß dieselben bei dem Amtsantritte
des Pfarrers nicht nothwendigwaren,daßsie viel-
mehr erst durch Unterlassung der dem Pfarrer ob-
liegenden Locativreparaturen entstanden seyen.
Dekret vom 30. Dezember 1809. — Dekret vom 6.
November 1813. — Art. 600. 1731. B. G. B.
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