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§ 95. Testament und Erbvertrag.
regeln nur gegenseitige „Verpflichtungen“, und solche Verpflichtungen ¬
entspringen aus Erbverträgen nicht. Gibt es aber nicht gegenseitige ¬
Verträge anderer Art, zu welchen solche Erbverträge zu rechnen
wären?
Stehen Erbvertrag und Gegenleistung nach der Auffassung der Beteiligten ¬
selbständig und abstrakt gegenüber? Das Leben weiß hiervon ¬
nichts. Es geht davon aus, daß Verträge, durch welche gegenseitig ¬
Zugeständnisse gemacht werden, regelrecht zusammengehören, daß
sie als „bedingte“ geschlossen werden, daß der eine Vertrag dahinfällt,
wenn der Gegenvertrag nicht zustande kommt oder sich nicht verwirklicht.
Hierauf hat die Rechtsprechung auch bei Erbverträgen zu fußen, es sei
denn, daß die Beteiligten eine andere Behandlung des Verhältnisses ersichtlich ¬
bezweckten oder daß das Gesetz eine solche bindend vorschreibt.
Hiernach bestimmt insbesondere § 2298 Abs. 1, daß, wenn in einem
Erbvertrage von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen
sind, die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen
Vertrags zur Folge haben soll; es ergebe sich denn ein anderer Wille der
Vertragschließenden aus ihren Vereinbarungen, § 2298 Abs. 3. Nach
§ 2295 ferner kann der Erblasser von der vertragsmäßigen Verfügung
„zurücktreten", wenn sie „mit Rücksicht“ auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung ¬
zu wiederkehrenden lebenslänglichen Leistungen getroffen ist,
die vor dem Tode des Erblassers aufgehoben ist. Solche Verträge gelten
dem Gesetz also in der Regel nicht als gegenseitig bedingte. Zweifellos
kann aber die Verfügung des Erblassers auch im Fall eines Verpfründungsvertrags ¬
von den Vertragschließenden zu einer durch die
Reichung der wiederkehrenden Leistungen „bedingten“ gemacht werden, so
daß sie bei deren Nichtentrichtung von selbst erlischt.
Unnatürlich wäre es, wenn der Gesetzgeber den Erbvertrag zu einem
„abstrakten“ Vertrage gemacht hätte, oder gar zu einem notwendig „unentgeltlichen“. ¬
Solches ist ihm aber ganz fern.“
4) Nach KO § 226 Ziff. 5 stehen im Nachlaßkonkurse die vom Erblasser
seordneten Vermächtnisse allen übrigen Verbindlichkeiten nach, und nach
22 ist die Erfüllung der Vermächtnisse anfechtbar, wie die von unentgeltlichen ¬
Verfügungen. Dies ist die wohlbegründete Regel des Vermächtnisrechts. ¬
Bezieht sie sich aber schlechthin auch auf vertragsmäßige Vermächtnisse, ¬
z. B. auf einen Fall, in welchem der Erblasser jahrelang ohne Ersatz
unter Lebenden verpflegt war und zur Vergütung dem Verpfleger eine angemessene ¬
Summe durch Erbvertrag zugesichert hatte? Dafür spricht wohl
Aber ihrem Zweck
der Wortlaut der angeführten Bestimmungen der KO.
und den Anforderungen der Gerechtigkeit entspräche diese Behandlungsweise
Dernburg, Bürgerl. Recht. V. Bd. 3. Aufl.