Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

273
§  95.  Testament  und  Erbvertrag.
regeln  nur  gegenseitige  „Verpflichtungen“,  und  solche  Verpflichtungen ¬
  entspringen  aus  Erbverträgen  nicht.  Gibt  es  aber  nicht  gegenseitige ¬
  Verträge  anderer  Art,  zu  welchen  solche  Erbverträge  zu  rechnen
wären?
Stehen  Erbvertrag  und  Gegenleistung  nach  der  Auffassung  der  Beteiligten ¬
  selbständig  und  abstrakt  gegenüber?  Das  Leben  weiß  hiervon ¬
  nichts.  Es  geht  davon  aus,  daß  Verträge,  durch  welche  gegenseitig ¬
  Zugeständnisse  gemacht  werden,  regelrecht  zusammengehören,  daß
sie  als  „bedingte“  geschlossen  werden,  daß  der  eine  Vertrag  dahinfällt,
wenn  der  Gegenvertrag  nicht  zustande  kommt  oder  sich  nicht  verwirklicht.
Hierauf  hat  die  Rechtsprechung  auch  bei  Erbverträgen  zu  fußen,  es  sei
denn,  daß  die  Beteiligten  eine  andere  Behandlung  des  Verhältnisses  ersichtlich ¬
  bezweckten  oder  daß  das  Gesetz  eine  solche  bindend  vorschreibt.
Hiernach  bestimmt  insbesondere  §  2298  Abs.  1,  daß,  wenn  in  einem
Erbvertrage  von  beiden  Teilen  vertragsmäßige  Verfügungen  getroffen
sind,  die  Nichtigkeit  einer  dieser  Verfügungen  die  Unwirksamkeit  des  ganzen
Vertrags  zur  Folge  haben  soll;  es  ergebe  sich  denn  ein  anderer  Wille  der
Vertragschließenden  aus  ihren  Vereinbarungen,  §  2298  Abs.  3.  Nach
§  2295  ferner  kann  der  Erblasser  von  der  vertragsmäßigen  Verfügung
„zurücktreten",  wenn  sie  „mit  Rücksicht“  auf  eine  rechtsgeschäftliche  Verpflichtung ¬
  zu  wiederkehrenden  lebenslänglichen  Leistungen  getroffen  ist,
die  vor  dem  Tode  des  Erblassers  aufgehoben  ist.  Solche  Verträge  gelten
dem  Gesetz  also  in  der  Regel  nicht  als  gegenseitig  bedingte.  Zweifellos
kann  aber  die  Verfügung  des  Erblassers  auch  im  Fall  eines  Verpfründungsvertrags ¬
  von  den  Vertragschließenden  zu  einer  durch  die
Reichung  der  wiederkehrenden  Leistungen  „bedingten“  gemacht  werden,  so
daß  sie  bei  deren  Nichtentrichtung  von  selbst  erlischt.
Unnatürlich  wäre  es,  wenn  der  Gesetzgeber  den  Erbvertrag  zu  einem
„abstrakten“  Vertrage  gemacht  hätte,  oder  gar  zu  einem  notwendig  „unentgeltlichen“. ¬
  Solches  ist  ihm  aber  ganz  fern.“
4)  Nach  KO  §  226  Ziff.  5  stehen  im  Nachlaßkonkurse  die  vom  Erblasser
seordneten  Vermächtnisse  allen  übrigen  Verbindlichkeiten  nach,  und  nach
22  ist  die  Erfüllung  der  Vermächtnisse  anfechtbar,  wie  die  von  unentgeltlichen ¬
  Verfügungen.  Dies  ist  die  wohlbegründete  Regel  des  Vermächtnisrechts. ¬
  Bezieht  sie  sich  aber  schlechthin  auch  auf  vertragsmäßige  Vermächtnisse, ¬
  z.  B.  auf  einen  Fall,  in  welchem  der  Erblasser  jahrelang  ohne  Ersatz
unter  Lebenden  verpflegt  war  und  zur  Vergütung  dem  Verpfleger  eine  angemessene ¬
  Summe  durch  Erbvertrag  zugesichert  hatte?  Dafür  spricht  wohl
Aber  ihrem  Zweck
der  Wortlaut  der  angeführten  Bestimmungen  der  KO.
und  den  Anforderungen  der  Gerechtigkeit  entspräche  diese  Behandlungsweise
Dernburg,  Bürgerl.  Recht.  V.  Bd.  3.  Aufl.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer