Objekt : Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts (N.F. Bd. 12 = 3.F. Bd. 1 (1880))

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Emil Hoffmann.

fehlende Einwilligung der Frau durch obrigkeitliche Geneh-
migung ergänzt werden kann.
§. 31.
Die Frau ist insbesondere verpflichtet, aus den Revenuen
ihres Vermögens einen verhältnißmäßigen Beitrag zur Be-
streitung der ehelichen Lasten zu liefern, welcher in Er-
mangelung einer ehelichen Vereinbarung hierüber vom Ge-
richte näher festzusetzen ist.
§. 32.
Abgesehen von den Bestimmungen der vorigen §§. 30
und 31 kann die Frau das in ihrer Verwaltung befindliche
Vermögen durch Rechtsgeschäfte verpflichten. Die im
Interesse deS etwa weiter von der Frau fortgeführten Haus-
wesens vorgenommencn Rechtsgeschäfte und eingegangenen
Verbindlichkeiten erleiden indeß in Folge der eingetretenen
Vermögenstrennung keine Veränderung. Im Zweifel streitet
für die letzte Art von Rechtsgeschäften die Vermuthung.
§. 33.
Im Falle einer längerdauernden Abwesenheit des Mannes
kann das Gericht auf Antrag der Frau ihr bis zur Rück-
kunft des Mannes interimistisch die ganze Vermögensver-
waltung übertragen.

(Schluß folgt.)

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