Viertes Kapitel.
Von den Stellvertretern der Gläubigerschaft.
§. 19.
Obliegenheiten des Massepflegers.*)
Der Massepfleger hat das Massevermögen als guter Hausvater ¬
zu verwalten und haftet für den Schaden aus übler Verwaltung.2) ¬
§. 732. Pr.=O. im Eingang; vgl. L.=R. S. 1991. 1992.
Seine Obliegenheiten im Besonderen sind:
1) Fortsetzung der bisherigen Benutzungsart der ertragsfähigen
Vermögensstücke zum Besten der Masse, woran er ohne Genehmigung ¬
der Gläubiger nichts ändern darf. §. 732.
1. Pr.=O.
Für Veräußerung*) der Masse hat er zu sorgen und zu
2)
dem Ende bei dem Gantgericht die erforderlichen Anträge zu
stellen, §. 732. 2. Pr.=O., namentlich auch nach §. 735. vgl.
mit §. 892. Pr.=O. unverzügliche Versteigerung solcher Sachen,
welche dem Verderben ausgesetzt oder nur mit unverhältnißCurator ¬
bonorum. Bayer Concursproceß §. 41. — Ueber dessen
unten.
Wahl
Der Massepfleger ist zur Vergütung von Zinsausfällen verpflichtet, wenn
er sich einer Gefährde oder eines Versehens schuldig gemacht hat. L.-R. S. 1992.
Darin aber, daß er die Zahlung verzinslicher Zieler vor der Verfallzeit
annahm und sich mit dem Zins bis zum Zahlungstag begnügte, daß er ferner
eingegangene Gelder nicht jeweils sofort wieder anlegte, kann an und für sich und
beim Mangel specieller Weisungen noch kein Grund zu Ersatzansprüchen gefunden
werden,
§. 732. 3. 4. Pr.=O.
vgl. L.=R. S. 455. 1187.
und da um so weniger, wo der Massepfleger nach den besonderen Verhältnissen
der einzelnen Gant zu Vorauszahlungen und zur Bestreitung bedeutenderen Verwaltungsaufwands ¬
Baarvorräthe in der Kasse nöthig hatte.
(E. Gr. zum ohg. Urth. v. 10. Juni 1869 Nr. 1281. I. S. Göldner
contra Engelhardt.)
*) Den Vorschlag einer Instruction für den Massepfleger s. Annal. 1849,
Nr. 10. III. S. 79. 80.
(XVII.)
*) Ueber Veräußerung einer Brandentschädigungsforderung mit der Baustelle ¬
s. §. 53. des Gesetzes vom 29. März 1852. Reg.=Bl. Nr. 14. S. 98.