Inhaltsverzeichnis : Stempf, L.: Handbuch des Gantverfahrens und des Gantrechts im Großherzogthum Baden

Viertes  Kapitel.
Von  den  Stellvertretern  der  Gläubigerschaft.
§.  19.
Obliegenheiten  des  Massepflegers.*)
Der  Massepfleger  hat  das  Massevermögen  als  guter  Hausvater ¬

zu  verwalten  und  haftet  für  den  Schaden  aus  übler  Verwaltung.2) ¬
  §.  732.  Pr.=O.  im  Eingang;  vgl.  L.=R.  S.  1991.  1992.
Seine  Obliegenheiten  im  Besonderen  sind:
1)  Fortsetzung  der  bisherigen  Benutzungsart  der  ertragsfähigen
Vermögensstücke  zum  Besten  der  Masse,  woran  er  ohne  Genehmigung ¬
  der  Gläubiger  nichts  ändern  darf.  §.  732.
1.  Pr.=O.
Für  Veräußerung*)  der  Masse  hat  er  zu  sorgen  und  zu
2)
dem  Ende  bei  dem  Gantgericht  die  erforderlichen  Anträge  zu
stellen,  §.  732.  2.  Pr.=O.,  namentlich  auch  nach  §.  735.  vgl.
mit  §.  892.  Pr.=O.  unverzügliche  Versteigerung  solcher  Sachen,
welche  dem  Verderben  ausgesetzt  oder  nur  mit  unverhältnißCurator ¬
  bonorum.  Bayer  Concursproceß  §.  41.  —  Ueber  dessen
unten.
Wahl
Der  Massepfleger  ist  zur  Vergütung  von  Zinsausfällen  verpflichtet,  wenn
er  sich  einer  Gefährde  oder  eines  Versehens  schuldig  gemacht  hat.  L.-R.  S.  1992.
Darin  aber,  daß  er  die  Zahlung  verzinslicher  Zieler  vor  der  Verfallzeit
annahm  und  sich  mit  dem  Zins  bis  zum  Zahlungstag  begnügte,  daß  er  ferner
eingegangene  Gelder  nicht  jeweils  sofort  wieder  anlegte,  kann  an  und  für  sich  und
beim  Mangel  specieller  Weisungen  noch  kein  Grund  zu  Ersatzansprüchen  gefunden
werden,
§.  732.  3.  4.  Pr.=O.
vgl.  L.=R.  S.  455.  1187.
und  da  um  so  weniger,  wo  der  Massepfleger  nach  den  besonderen  Verhältnissen
der  einzelnen  Gant  zu  Vorauszahlungen  und  zur  Bestreitung  bedeutenderen  Verwaltungsaufwands ¬
  Baarvorräthe  in  der  Kasse  nöthig  hatte.
(E.  Gr.  zum  ohg.  Urth.  v.  10.  Juni  1869  Nr.  1281.  I.  S.  Göldner
contra  Engelhardt.)
*)  Den  Vorschlag  einer  Instruction  für  den  Massepfleger  s.  Annal.  1849,
Nr.  10.  III.  S.  79.  80.
(XVII.)
*)  Ueber  Veräußerung  einer  Brandentschädigungsforderung  mit  der  Baustelle ¬
  s.  §.  53.  des  Gesetzes  vom  29.  März  1852.  Reg.=Bl.  Nr.  14.  S.  98.
            
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