Full text : Suter, A.: ¬Die Zivilrechtspflege des Kantons St. Gallen

101  1) -
  daß  das  Eigenthumsrecht  des  Klägers  auf  sämmtliches  der  Mühle  zufließendes ¬
  Wasser  dokumentarisch  klar  erwiesen  vorliege;
2)
daß  mit  diesem  Recht  auch  dasjenige  rechtsgenüglich  erwiesen  wurde,  von
keinem  unter  ihm  liegenden  Besitzer  auf  irgend  eine  Art  in  der  Benutzung ¬
  seines  Wassers  und  seines  Berufes  gestört  zu  werden;
3)  daß  aber  aus  dem  gegenwärtigen  Verhältniß  des  Fabrikkanals  und  dessen
Benutzung  von  Seite  der  Beklagten,  dem  Kläger  selbst  nach  Befund  der
Experten  offenbare  Beeinträchtigung  und  Hemmung  in  seinem  Gewerbe
erwachsen  müsse;
4)
In  Erwägung  dagegen,  daß  der  untere  Besitzer,  insoweit  es  ohne
Beeinträchtigung  der  Rechte  der  obern  geschehen  kann,  bei  der  gesetzlichen
Gewerbsfreiheit  allerdings  befugt  ist,  das  vom  oberen  zufließende  Wasser
zu  seinem  Nutzen  zu  verwenden,  und  Kläger  dieses  Recht  innert  den
obbemerkten  Schranken  der  Beklagten  selbst  in  dem  Akt  vom  30.  August
1828  zugestanden  habe;
Erkanntniß.
Kläger  Anselm  Eicher  sei  bei  seinen  wohlerworbenen  Eigenthumsrechten
auf  das  zu  seiner  Mühle  fließende  Wasser  bestens  geschützt;  den  Beklagten
aber  sei  die  Benutzung  des  von  der  Mühle  abfließenden  Wassers  dermaßen
gestattet,  daß  der  Wasserspiegel  in  dem  zur  Rothfärberei  führenden  Kanal
immerfort  3  Zoll  unter  dem  Rad  der  Stampfe  nach  dessen  gegenwärtigem
Stand  zu  stehen  komme.
Zu  genauerer  Bezeichnung  dieses  Wasserstandes  sei  an  der  Ecke  der
Kläger'schen  Stampfe  ein  festes  Zeichen  anzubringen,  und  die  Ueberschuß-Falle
bei  der  Fabrik  so  zu  erstellen,  daß  bei  höherem  Wasserstand  das  mehrere
Wasser  von  selbst  aus  dem  Kanal  fließe.
Alle  für  Bezeichnung  des  Wasserstandes  nach  obiger  Vorschrift  durch  Experten ¬
  und  andere  durch  diesfalls  nöthig  werdende  Vorkehrungen  erlaufende
Kosten,  welcher  Art  immer,  haben  die  Beklagten  zu  tragen.  —  Beklagte  tragen
auch  die  Prozeßkosten.
(Erkenntniß  vom  8.  Januar  1835  in  Sachen  Anselm  Eicher  gegen  Ruegg,
Schubiger  und  Sequin.)
75.
Das  obere  Werk  darf,  dem  untern  unschädlich,  das  Wasser  nach  Bedarf
aufschwellen.
Der  Aachbach  in  Goßau  fließt  auf  die  Dorfmühle,  die  Haslen=,  Weier=  und
Kreßbrunnmühle  daselbst  und  dient  auch  nach  alten  Rechten  allen  diesen  vier
Mühlen  zu.  Die  oberhalb  gelegene  Dorfmühle  ist  dabei  ausschließlich  auf
            
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