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daß das Eigenthumsrecht des Klägers auf sämmtliches der Mühle zufließendes ¬
Wasser dokumentarisch klar erwiesen vorliege;
2)
daß mit diesem Recht auch dasjenige rechtsgenüglich erwiesen wurde, von
keinem unter ihm liegenden Besitzer auf irgend eine Art in der Benutzung ¬
seines Wassers und seines Berufes gestört zu werden;
3) daß aber aus dem gegenwärtigen Verhältniß des Fabrikkanals und dessen
Benutzung von Seite der Beklagten, dem Kläger selbst nach Befund der
Experten offenbare Beeinträchtigung und Hemmung in seinem Gewerbe
erwachsen müsse;
4)
In Erwägung dagegen, daß der untere Besitzer, insoweit es ohne
Beeinträchtigung der Rechte der obern geschehen kann, bei der gesetzlichen
Gewerbsfreiheit allerdings befugt ist, das vom oberen zufließende Wasser
zu seinem Nutzen zu verwenden, und Kläger dieses Recht innert den
obbemerkten Schranken der Beklagten selbst in dem Akt vom 30. August
1828 zugestanden habe;
Erkanntniß.
Kläger Anselm Eicher sei bei seinen wohlerworbenen Eigenthumsrechten
auf das zu seiner Mühle fließende Wasser bestens geschützt; den Beklagten
aber sei die Benutzung des von der Mühle abfließenden Wassers dermaßen
gestattet, daß der Wasserspiegel in dem zur Rothfärberei führenden Kanal
immerfort 3 Zoll unter dem Rad der Stampfe nach dessen gegenwärtigem
Stand zu stehen komme.
Zu genauerer Bezeichnung dieses Wasserstandes sei an der Ecke der
Kläger'schen Stampfe ein festes Zeichen anzubringen, und die Ueberschuß-Falle
bei der Fabrik so zu erstellen, daß bei höherem Wasserstand das mehrere
Wasser von selbst aus dem Kanal fließe.
Alle für Bezeichnung des Wasserstandes nach obiger Vorschrift durch Experten ¬
und andere durch diesfalls nöthig werdende Vorkehrungen erlaufende
Kosten, welcher Art immer, haben die Beklagten zu tragen. — Beklagte tragen
auch die Prozeßkosten.
(Erkenntniß vom 8. Januar 1835 in Sachen Anselm Eicher gegen Ruegg,
Schubiger und Sequin.)
75.
Das obere Werk darf, dem untern unschädlich, das Wasser nach Bedarf
aufschwellen.
Der Aachbach in Goßau fließt auf die Dorfmühle, die Haslen=, Weier= und
Kreßbrunnmühle daselbst und dient auch nach alten Rechten allen diesen vier
Mühlen zu. Die oberhalb gelegene Dorfmühle ist dabei ausschließlich auf