b. G. B. § 34.
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[Rechte der Fremden.)
diese beiden Momente gewöhnlich (wie auch nach §§ 28, 29 und 30 unseres bürgerlichen Gesetzbuches) ¬
über das Verhältniß der Staatsbürgerschaft entscheiden.") Sollte übrigens der Fall vorkommen, ¬
daß Jemand gar keinem Staate als Unterthan angehörte, weil er z. B. seine frühere Staatsbürgerschaft ¬
durch Auswanderung verloren hat, in einen neuen Staatsverband aber noch nicht aufgenommen ¬
worden ist, so müßte wohl, im Wege der Analogie, die Vorschrift des in Frage stehenden
Paragraphen zur Anwendung kommen und vorerst auf die Gesetze seines Wohnsitzes, woferne er aber
keinen eigentlichen Wohnsitz hätte, auf jene Gesetze Rücksicht genommen werden, denen er vermöge seiner
Geburt, das ist zufolge seiner Abstammung, nicht vermöge seines oft ganz zufälligen Geburtsortes ¬
(vergl. die Erläuterung des § 28) unterliegt; wäre auch die Abstammung nicht zu ermitteln, ¬
so müßte das Recht des augenblicklichen Aufenthaltsortes zur Anwendung kommen.3
1) Die Auslegung des §34 ist controvers. Unger (System I. S. 149 ff. und besonders
S. 164 und 165, Anm. 4 und S. 189 ff.) interpretirt den § 34 dahin, daß die persönliche Fähigkeit ¬
eines Fremden nach den Gesetzen des Ortes zu beurtheilen sei, wo der Fremde seinen gewöhnlichen ¬
Wohnsitz hat. Unger faßt demnach die Worte: „denen der Fremde vermöge seines Wohnsitzes ¬
... als Unterthan unterliegt, so auf, als ob hiemit nicht die staatsbürgerliche Unterthanenschaft, ¬
sondern das thatsächliche Domicil gemeint wäre. — Unger's Ansicht stimmen bei: Kirchstetter, ¬
Commentar, § 34, Schiffner, System I. S. 64, Pfaff=Hofmann, Excurse I. S. 107.
Singer, Beiträge zum österreichischen Eherecht, G. Z. 1877, S. 317, Harum in Haimerl's
Magazin VIII. S. 397; und früher Fuchs, Ehebinderniß des bestehenden Ehebandes; ebenso
war früher Randa (Erwerb der Erbschaft, 1867, S. 8, Note **) dieser Ansicht, daß nämlich die
Rechts= und Handlungsfähigkeit der Fremden nach ihrem thatsächlichen Wohnsitze sich richte
und daß es auf deren Staatsbürgerschaft nicht ankomme, desgleichen Krainz I. S. 35.
Burckhard (System II. S. 226 ff.) stellt auf Grund seiner Wortinterpretation eine Mittelmeinung ¬
zwischen dem Nationalitäts- und Territorialsystem auf: es sei nämlich § 34 dahin zu
verstehen, daß für die persönliche Fähigkeit des Fremden zunächst das Recht seines Domicils in
Anwendung zu kommen habe, daß
jedoch, wenn der Fremde keinen ordentlichen Wohnsitz habe,
das Recht jenes Staates, dessen Staatsbürger er ist, anzuwenden sei. Hiegegen spricht jedoch (abgesehen ¬
von der Interpunction —
Beistrich vor oder
—) der grammatische Bau des § 34, sowie
die Entstehungsgeschichte. Vergl. noch Min. Vdg. vom 19. Juni 1850, R. G. Bl. Nr. 242.
und § 24 des
Pat. vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208. Die hier vertretene Ansicht,
wonach immer die Staatsbürgerschaft des Fremden entscheidend ist — wird getheilt von Zeiller
Comm. zu § 34, Winiwarter I. S. 157, Vesque=Püttlingen (Intern. Privatr., S. 56 und
227), Randa in
seinem neueren Aufsatze in Grünhut's Zeitschr. VI. ex 1879, S. 785.
Rittner,
Eherecht, S. 38,
Sernec, G. H. Nr. 38 ex 1885 und Fuchs in seiner neuen Monographie
„Die sogenannten
Siebenbürger Ehen, Wien 1889, S. 101, Krasnopolski in Grünhut's
Zeitschr. X. Bd.
S. 464, S. Goldberger in der Allg. Juristen=Zeitung
1887,
Nr. 28
J. Schwarz in G. H. 1888, Nr. 53 und 1890. Nr. 41 spricht sich de lege lata für das Domicil,
de lege ferenda für die Staatsbürgerschaft aus. Vergl. noch Kahane in Grünhut's Zeitschr.
XVIII. Bd., S. 113 und Hofentsch. vom 23. October 1795 (Kropatschek's
Sammlung
Bd. VI. S. 480). Für die oben im Texte vertretene Ansicht spricht der Wortlaut und natürliche
Sinn des Gesetzestextes, die Entstehungsgeschichte (siehe Fuchs, Siebenbürger Ehen,
S. 102 ff.)
und das durchwegs praktisch befriedigende Resultat, zu welchem nur diese Interpretation führt.
Die Ansicht des Textes wird auch getheilt von Bard (Droit international privé, Paris 1883.
§ 129), von Bar (Intern. Privatr. 1889, I. S. 264 ff.) und Jettel, Handbuch des intern.
Privat= und Strafr., S. 24 ff., und wird in den gerichtlichen Entscheidungen aller Instanzen fast
einstimmig als richtig angenommen (Entsch. vom 11. Mai 1873, G. Z. 1874, Nr. 6, Entsch.
vom 6. März 1878, Z. 9743 [S. Nr. 6867), dann Entsch. vom 18. November 1884, Z. 13055
G. Z. 1888, Nr. 15), steht auch im Einklange mit den Bestimmungen der wichtigsten ausländischen ¬
Gesetzgebungen (der französischen, italienischen, belgischen, deutschen bürgerlichen Gesetzbucher, ¬
Art. 7 des Einf. Ges.), sowie mit den im Völkerrechte anerkannten Grundsätzen (siehe
Heffter, Völkerrecht, § 38). Es wäre nur sehr zu wünschen, daß sich endlich auch einmal die
Literatur auf diese, gewiß angemessenste Auslegung des (freilich wenig klar gefaßten) § 34 einigte.
In der Praxis ist gegenwärtig die Interpretation des § 34 in dem Sinne, daß analog der im
§ 4 rücksichtlich der Inländer getroffenen Bestimmung auch bei Ausländern die persönliche Fähigkeit ¬
zunächst nach der Staatsbürgerschaft zu beurtheilen ist, allgemein angenommen. Vergl. Jettel
a. a. O. mit trefflicher Begründung, und Windscheid=Kipp, Pandekten I. (1900), S. 127: „Das
Princip der Staatsangehörigkeit hat über das des Wohnsitzes einen entscheidenden Sieg errungen",
2) Die nach ausländischem Rechte vor dem 24. Lebensjahre (z. B. in Deutschland mit
21 Jahren) erlangte Handlungsfähigkeit geht nach der Entsch. vom 9. August 1882, S. 9075
(vergl. auch Entsch. vom 22. August 1865, S. 2259), durch Erwerb der österreichischen Staats¬