Inhaltsverzeichnis : Commentar zum österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche (1)

b.  G.  B.  §  34.
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[Rechte  der  Fremden.)
diese  beiden  Momente  gewöhnlich  (wie  auch  nach  §§  28,  29  und  30  unseres  bürgerlichen  Gesetzbuches) ¬
  über  das  Verhältniß  der  Staatsbürgerschaft  entscheiden.")  Sollte  übrigens  der  Fall  vorkommen, ¬
  daß  Jemand  gar  keinem  Staate  als  Unterthan  angehörte,  weil  er  z.  B.  seine  frühere  Staatsbürgerschaft ¬
  durch  Auswanderung  verloren  hat,  in  einen  neuen  Staatsverband  aber  noch  nicht  aufgenommen ¬
  worden  ist,  so  müßte  wohl,  im  Wege  der  Analogie,  die  Vorschrift  des  in  Frage  stehenden
Paragraphen  zur  Anwendung  kommen  und  vorerst  auf  die  Gesetze  seines  Wohnsitzes,  woferne  er  aber
keinen  eigentlichen  Wohnsitz  hätte,  auf  jene  Gesetze  Rücksicht  genommen  werden,  denen  er  vermöge  seiner
Geburt,  das  ist  zufolge  seiner  Abstammung,  nicht  vermöge  seines  oft  ganz  zufälligen  Geburtsortes ¬
  (vergl.  die  Erläuterung  des  §  28)  unterliegt;  wäre  auch  die  Abstammung  nicht  zu  ermitteln, ¬
  so  müßte  das  Recht  des  augenblicklichen  Aufenthaltsortes  zur  Anwendung  kommen.3
1)  Die  Auslegung  des  §34  ist  controvers.  Unger  (System  I.  S.  149  ff.  und  besonders
S.  164  und  165,  Anm.  4  und  S.  189  ff.)  interpretirt  den  §  34  dahin,  daß  die  persönliche  Fähigkeit ¬
  eines  Fremden  nach  den  Gesetzen  des  Ortes  zu  beurtheilen  sei,  wo  der  Fremde  seinen  gewöhnlichen ¬
  Wohnsitz  hat.  Unger  faßt  demnach  die  Worte:  „denen  der  Fremde  vermöge  seines  Wohnsitzes ¬
  ...  als  Unterthan  unterliegt,  so  auf,  als  ob  hiemit  nicht  die  staatsbürgerliche  Unterthanenschaft, ¬
  sondern  das  thatsächliche  Domicil  gemeint  wäre.  —  Unger's  Ansicht  stimmen  bei:  Kirchstetter, ¬
  Commentar,  §  34,  Schiffner,  System  I.  S.  64,  Pfaff=Hofmann,  Excurse  I.  S.  107.
Singer,  Beiträge  zum  österreichischen  Eherecht,  G.  Z.  1877,  S.  317,  Harum  in  Haimerl's
Magazin  VIII.  S.  397;  und  früher  Fuchs,  Ehebinderniß  des  bestehenden  Ehebandes;  ebenso
war  früher  Randa  (Erwerb  der  Erbschaft,  1867,  S.  8,  Note  **)  dieser  Ansicht,  daß  nämlich  die
Rechts=  und  Handlungsfähigkeit  der  Fremden  nach  ihrem  thatsächlichen  Wohnsitze  sich  richte
und  daß  es  auf  deren  Staatsbürgerschaft  nicht  ankomme,  desgleichen  Krainz  I.  S.  35.
Burckhard  (System  II.  S.  226  ff.)  stellt  auf  Grund  seiner  Wortinterpretation  eine  Mittelmeinung ¬
  zwischen  dem  Nationalitäts-  und  Territorialsystem  auf:  es  sei  nämlich  §  34  dahin  zu
verstehen,  daß  für  die  persönliche  Fähigkeit  des  Fremden  zunächst  das  Recht  seines  Domicils  in
Anwendung  zu  kommen  habe,  daß
jedoch,  wenn  der  Fremde  keinen  ordentlichen  Wohnsitz  habe,
das  Recht  jenes  Staates,  dessen  Staatsbürger  er  ist,  anzuwenden  sei.  Hiegegen  spricht  jedoch  (abgesehen ¬
  von  der  Interpunction  —
Beistrich  vor  oder
—)  der  grammatische  Bau  des  §  34,  sowie
die  Entstehungsgeschichte.  Vergl.  noch  Min.  Vdg.  vom  19.  Juni  1850,  R.  G.  Bl.  Nr.  242.
und  §  24  des
Pat.  vom  9.  August  1854,  R.  G.  Bl.  Nr.  208.  Die  hier  vertretene  Ansicht,
wonach  immer  die  Staatsbürgerschaft  des  Fremden  entscheidend  ist  —  wird  getheilt  von  Zeiller
Comm.  zu  §  34,  Winiwarter  I.  S.  157,  Vesque=Püttlingen  (Intern.  Privatr.,  S.  56  und
227),  Randa  in
seinem  neueren  Aufsatze  in  Grünhut's  Zeitschr.  VI.  ex  1879,  S.  785.
Rittner,
Eherecht,  S.  38,
Sernec,  G.  H.  Nr.  38  ex  1885  und  Fuchs  in  seiner  neuen  Monographie
„Die  sogenannten
Siebenbürger  Ehen,  Wien  1889,  S.  101,  Krasnopolski  in  Grünhut's
Zeitschr.  X.  Bd.
S.  464,  S.  Goldberger  in  der  Allg.  Juristen=Zeitung
1887,
Nr.  28
J.  Schwarz  in  G.  H.  1888,  Nr.  53  und  1890.  Nr.  41  spricht  sich  de  lege  lata  für  das  Domicil,
de  lege  ferenda  für  die  Staatsbürgerschaft  aus.  Vergl.  noch  Kahane  in  Grünhut's  Zeitschr.
XVIII.  Bd.,  S.  113  und  Hofentsch.  vom  23.  October  1795  (Kropatschek's
Sammlung
Bd.  VI.  S.  480).  Für  die  oben  im  Texte  vertretene  Ansicht  spricht  der  Wortlaut  und  natürliche
Sinn  des  Gesetzestextes,  die  Entstehungsgeschichte  (siehe  Fuchs,  Siebenbürger  Ehen,
S.  102  ff.)
und  das  durchwegs  praktisch  befriedigende  Resultat,  zu  welchem  nur  diese  Interpretation  führt.
Die  Ansicht  des  Textes  wird  auch  getheilt  von  Bard  (Droit  international  privé,  Paris  1883.
§  129),  von  Bar  (Intern.  Privatr.  1889,  I.  S.  264  ff.)  und  Jettel,  Handbuch  des  intern.
Privat=  und  Strafr.,  S.  24  ff.,  und  wird  in  den  gerichtlichen  Entscheidungen  aller  Instanzen  fast
einstimmig  als  richtig  angenommen  (Entsch.  vom  11.  Mai  1873,  G.  Z.  1874,  Nr.  6,  Entsch.
vom  6.  März  1878,  Z.  9743  [S.  Nr.  6867),  dann  Entsch.  vom  18.  November  1884,  Z.  13055
G.  Z.  1888,  Nr.  15),  steht  auch  im  Einklange  mit  den  Bestimmungen  der  wichtigsten  ausländischen ¬
  Gesetzgebungen  (der  französischen,  italienischen,  belgischen,  deutschen  bürgerlichen  Gesetzbucher, ¬
  Art.  7  des  Einf.  Ges.),  sowie  mit  den  im  Völkerrechte  anerkannten  Grundsätzen  (siehe
Heffter,  Völkerrecht,  §  38).  Es  wäre  nur  sehr  zu  wünschen,  daß  sich  endlich  auch  einmal  die
Literatur  auf  diese,  gewiß  angemessenste  Auslegung  des  (freilich  wenig  klar  gefaßten)  §  34  einigte.
In  der  Praxis  ist  gegenwärtig  die  Interpretation  des  §  34  in  dem  Sinne,  daß  analog  der  im
§  4  rücksichtlich  der  Inländer  getroffenen  Bestimmung  auch  bei  Ausländern  die  persönliche  Fähigkeit ¬
  zunächst  nach  der  Staatsbürgerschaft  zu  beurtheilen  ist,  allgemein  angenommen.  Vergl.  Jettel
a.  a.  O.  mit  trefflicher  Begründung,  und  Windscheid=Kipp,  Pandekten  I.  (1900),  S.  127:  „Das
Princip  der  Staatsangehörigkeit  hat  über  das  des  Wohnsitzes  einen  entscheidenden  Sieg  errungen",
2)  Die  nach  ausländischem  Rechte  vor  dem  24.  Lebensjahre  (z.  B.  in  Deutschland  mit
21  Jahren)  erlangte  Handlungsfähigkeit  geht  nach  der  Entsch.  vom  9.  August  1882,  S.  9075
(vergl.  auch  Entsch.  vom  22.  August  1865,  S.  2259),  durch  Erwerb  der  österreichischen  Staats¬
            
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