Metadaten : ¬Das württembergische Privatrecht (Bd. 1)

Alphabetisches  Sachregister.
291
buch  34.
Nachbarrecht  179  f.  207.  213  V
Nachfolgerechte  bei  FamilienfideiMarken, ¬
  uneigentliche  Inhaberpapiere
commissen  2c.  44  f.
114.  118  II.
Nachfolgeschein,  Nachweis  im
Materialien  des  württ.  AusführungsGrundbuch ¬
  32.  N.  statt  Erbschein  bei
gesetzes  1  Note  1
Familienfideicommissen,  Stammgütern
Meliorationsdarlehen  212  f.
u.  Lehen  45  f.
Miethe  und  Pacht  140  f.  147  f.  Ziff.  9.
Nachlandrechtliche  Gesetzgebung  4.
Miether,  Entschädigung  bei  der
Nachlaßauseinandersetzung
Zwangsenteignung  169.
Auflassung  vor  dem  Nachlaßgericht  42.
Militär,  Haftung  122.
Nachlaßgericht,  Vorstand  14.  AufMilitärbeamte, ¬
  Haftung  122.
lassung  eines  in  Württemberg  gelegenen
Minderjährige,
Zwangserziehung
Grundstücks  vor  dem  N.  42.  Organisation
59  f.  Polizeiliche  Hilfe  zum  Zweck  der
des  N.  65  f.  Mitglieder  des  ordentlichen
Zurückführung  eines  M.  223.
Nachlaßgerichts  66.  Stellvertreter  66.
Mineralien,  dem  Berggesetz  unterHaftung ¬
  der  Kommunalverbände  für  die
liegende  156.
Beamten  121
Minister  der  Familienangelegenheiten
Nachlaßgeschäfte  70  f.
des  königl.  Hauses,  Zuständigkeit  in  AnNachlaßpflegschaft ¬
  69.
gelegenheiten  der  freiwilligen  GerichtsNachlaßsachen, ¬
  Verfahren  76  f.
barkeit  85  f
Nachlaßverbindlichkeiten,  AnMinisterialverfügungen ¬
  8.
ordnung  der  Bereinigung
Ministerium  des  Innern,  staatliche
Nachlaßverwaltung
Anordnung
69.
Genehmigung  von
Inhaberpapieren
115.  Landescentralbehörde  im  Sinne
Nachlaßverzeichnis,
Anordnung
des  Reichsrechts  139  Note  2.  Entder ¬
  Aufnahme  75  f.
scheidung  von  Streitigkeiten  bei  AbNachlaßwesen ¬
  65  f.
lösung  der  Realgemeinderechte  188
Nachpfandgläubiger,  Schutz  der
Ziff.  5  a).  Festsetzung  der  Ufergrenze
N.  177  f.
der  öffentlichen  Gewässer  191  c).  EinNamensänderung ¬
  86  f.
willigung  zur  Einleitung  übelriechender
Nichtentfernung  der  Grundbücher
ekelhafter  oder  schädlicher  Flüssigkeiten
aus  den  Geschäftsraumen  35f
oder  erheblicher  Wassermengen  in  öfNießbrauch ¬
  an  einem  Grundstück.  Befentliche ¬
  Gewässer  194  b)  a).  Entscheigründung, ¬
  Uebertragung  oder  Aufhedung ¬
  über  Zwangsverpflichtungen  bei
bung,  ohne  daß  Eintrag  im  Grundbuch
Ausübung  von  Wassernutzungsrechten
erforderlich  ist  38.
199.  Genehmigung  von  WassergenossenNotar, ¬
  öffentlicher,  immatrikulirter  77  f.
schaften  200  c);  Genehmigung  und  VerOeff. ¬
  N.  ist  zugleich  der  Bezirksnotar  20.
Gebühren  des  Bezirks=N.  als  öff.  N.
fügung  der  Auflösung  200  g).
Mißheirath  83.
21  f.  Gebührenordnung  für  öff.  N.  21  f.
Mitbelastung,  Eintragung  im  GrundVerwahrung ¬
  des  vor  einem  öff.  N.  erbuch ¬
  33.
richteten  Testaments  68.  Haftung  für  die
Aufführung  von
Miteigenthum
Amtshandlungen  bezw.  Verfehlungen  78.
Grundstücken  im  Grundbuch  27.  31  f.
Geschäfte  des  öff.  N.  78  f.  Art.  202  f.  des
M.  des  Gebäudes  bei  StockwerkseigenAusf.=Ges. ¬
  zum  BGB  über  die  Haftung
des  Staats  u.  der  Gemeinden  für  ihre
thum  215.  Uebergangsvorschriften  218
Beamten  finden  für  die  Regel  keine  AnZiff. ¬
  4.  M.beider  Ehegatten  amGesammtgut ¬
  226.
wendung  78.  Vertreter,  Bestellung  durch
das  Justizministerium  78.  Bücher,  welche
Mittelalterliche  Quellen  des  württ
der  Notar  zu  führen  hat:  GeschäftsPrivatrechts ¬
  3.
register,  Wechselprotestregister,  VerwahMiterben, ¬
  Rechtsverhältnisse  unter
rungsbuch  81.  Gebühren  81
M.  nach  bisherigem  württ.  Recht  255
Notariatsbezirke,  Aenderung,  NeuZiff. ¬
  3.
Mortis  causa  donatio  s.  Schenkung  von
schaffung  14  Note  2.
Notariatsgebühren  21  f.,  in  VorTodes ¬
  wegen  249.
Mühlenrecht  189.
mundschaftssachen  50.
Notariatsgehilfen  20f.  N.  können
Mündelgelder,  mündelsichere  Anwie ¬
  die  Bezirksnotare  Angelegenheiten,
legung  56  f.  111  b).  Uebergangsvorwelche ¬
  der  Bezirksnotar  von  Amtswegen
schriften  240  C.
zu  besorgen  hat,  nicht  zur  PrivatbesorMuthung ¬
  156  f.
gung  übernehmen  21.  N.  in  Vormund¬
            
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