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halt eines acceptirten und constituirten Judicium geworden
war, dadurch völlig, d. h. nach ihrem ganzen gegenwärtigen
und zukünftigen Inhalt und nach allen ihren Gründen vernichtet ¬
(actio consumta). Sie konnte später nie mehr gebraucht ¬
werden, und es blieb dem Kläger nun nichts mehr
übrig, als das Judicat zu erwarten, obwohl er freilich nach
demselben stricten Grundsatz jede andere actio ungehindert geltend ¬
machen konnte. Im Zeitalter der sinkenden Republik und
beginnenden Monarchie beruhte die Entwicklung, wie überall,
so auch in diesem Rechtsgebiet auf dem Kampf jenes alten
Grundsatzes mit dem neueren Geist der aequitas und bona
fides. Auch hier war ihr Verhältniß dieses, daß jenes stricte
Princip noch immer die Grundlage bildete, und vom Richter
immer zur Anwendung gebracht werden mußte, wenn nicht
die streitende Parthei von den Mitteln, welche das neuere
Recht zur Vermeidung der Consequenzen des alten Grundsatzes
ihr bot, Gebrauch machte, was aber natürlich in der damaligen ¬
Praxis selten versäumt ward. Da nämlich
1) nach jenem alten Grundsatz die einmal in Streit gezogene ¬
actio ganz consumirt wurde, so konnte es sich ereignen,
daß der detaillirte Vortrag der der Klage zum Grunde liegenden ¬
Facta zeigte, daß es gar nicht der Wille des Klägers
sey, jetzt schon allen möglichen Inhalt seines Rechts zu verfolgen, ¬
oder jeden möglichen Grund des Rechts geltend zu
machen. Das streng auf den Inhalt des constituirten Judicium ¬
gebaute Urtheil konnte also in directen Widerspruch mit
dem wahren Willen der streitenden Parthei gerathen. Diesen
Widerspruch zu vermeiden, und ihren concreten Willen geltend
zu machen, standen ihr jetzt mancherlei Mittel zu Gebot. So
konnte sie sich helfen durch eine praescriptio d. h. eine in die
schriftliche formula aufgenommene Vorbemerkung, daß sie z. B.
nur die wirklich fällige Leistung verfolgen wolle*
Sie
konnte bei Verfolgung eines dinglichen Rechts den besonderen
Rechtsgrund, worauf sie ihren Anspruch stützen wollte, anführen, ¬
und dessen Aufnahme in die Formel bewirken (expressa ¬
causa agere **)) u. s. w.
*) Gaj. IV. 131.
**) L. 14 § 2 D. de except. rei judic. — at cum in rem a