Inhaltsverzeichnis : Theorie des Gemeinen Civilrechts (1)

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halt  eines  acceptirten  und  constituirten  Judicium  geworden
war,  dadurch  völlig,  d.  h.  nach  ihrem  ganzen  gegenwärtigen
und  zukünftigen  Inhalt  und  nach  allen  ihren  Gründen  vernichtet ¬
  (actio  consumta).  Sie  konnte  später  nie  mehr  gebraucht ¬
  werden,  und  es  blieb  dem  Kläger  nun  nichts  mehr
übrig,  als  das  Judicat  zu  erwarten,  obwohl  er  freilich  nach
demselben  stricten  Grundsatz  jede  andere  actio  ungehindert  geltend ¬
  machen  konnte.  Im  Zeitalter  der  sinkenden  Republik  und
beginnenden  Monarchie  beruhte  die  Entwicklung,  wie  überall,
so  auch  in  diesem  Rechtsgebiet  auf  dem  Kampf  jenes  alten
Grundsatzes  mit  dem  neueren  Geist  der  aequitas  und  bona
fides.  Auch  hier  war  ihr  Verhältniß  dieses,  daß  jenes  stricte
Princip  noch  immer  die  Grundlage  bildete,  und  vom  Richter
immer  zur  Anwendung  gebracht  werden  mußte,  wenn  nicht
die  streitende  Parthei  von  den  Mitteln,  welche  das  neuere
Recht  zur  Vermeidung  der  Consequenzen  des  alten  Grundsatzes
ihr  bot,  Gebrauch  machte,  was  aber  natürlich  in  der  damaligen ¬
  Praxis  selten  versäumt  ward.  Da  nämlich
1)  nach  jenem  alten  Grundsatz  die  einmal  in  Streit  gezogene ¬
  actio  ganz  consumirt  wurde,  so  konnte  es  sich  ereignen,
daß  der  detaillirte  Vortrag  der  der  Klage  zum  Grunde  liegenden ¬
  Facta  zeigte,  daß  es  gar  nicht  der  Wille  des  Klägers
sey,  jetzt  schon  allen  möglichen  Inhalt  seines  Rechts  zu  verfolgen, ¬
  oder  jeden  möglichen  Grund  des  Rechts  geltend  zu
machen.  Das  streng  auf  den  Inhalt  des  constituirten  Judicium ¬
  gebaute  Urtheil  konnte  also  in  directen  Widerspruch  mit
dem  wahren  Willen  der  streitenden  Parthei  gerathen.  Diesen
Widerspruch  zu  vermeiden,  und  ihren  concreten  Willen  geltend
zu  machen,  standen  ihr  jetzt  mancherlei  Mittel  zu  Gebot.  So
konnte  sie  sich  helfen  durch  eine  praescriptio  d.  h.  eine  in  die
schriftliche  formula  aufgenommene  Vorbemerkung,  daß  sie  z.  B.
nur  die  wirklich  fällige  Leistung  verfolgen  wolle*
Sie
konnte  bei  Verfolgung  eines  dinglichen  Rechts  den  besonderen
Rechtsgrund,  worauf  sie  ihren  Anspruch  stützen  wollte,  anführen, ¬
  und  dessen  Aufnahme  in  die  Formel  bewirken  (expressa ¬
  causa  agere  **))  u.  s.  w.
*)  Gaj.  IV.  131.
**)  L.  14  §  2  D.  de  except.  rei  judic.  —  at  cum  in  rem  a
            
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