fullscreen : Salpius, Botho von: Novation und Delegation nach römischem Recht

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l.  22.  §.  3.  ratam  rem  haberi  (46,8).
Zunächst  ist  dabei  meistens  an  den  negotiorum  gestor  gedacht,  bei
welchem  der  Gegensatz  dadurch  besonders  fühlbar  wird,  daß  er  ohne  jeden
vorgängigen  Consens  des  dominus  auftritt.  Vorhanden  ist  derselbe
Gegensatz  aber  schon  da,  wo  ein  Consens  zwar  ertheilt  ist,  aber  zufolge
eines  anderen  Rechtsgeschäfts,  wie  eines  Mandatsvertrages.  Auch  in
diesem  Falle  ist  der  procurator  nicht  mehr  Mandatar.  Nur  vermöge  dieser
Verallgemeinerung  des  Begriffes  wurde  es  möglich,  ebenso  wie  von  einem
cognitor,  auch  von  einem  procurator  in  rem  suam  zu  sprechen.  Die
römischen  Juristen  sind  sich  dessen  viel  besser  bewußt,  als  die  heutigen,  wie
namentlich  aus  der  folgenden,  bereits  S.  71  angeführten  Stelle  hervorgeht;
I.  42.  §.  2.  de  procuratoribus  (3,3).  Ea  obligatio,  quae
intur  dominum  et  procuratorem*)  consistere  solet,  mandati ¬
  actionem  parit.  Aliquando  tamen  non  contrahitur
obligatio  mandati,  sicut  evenit,  quum  in  rem  suam  procuratorem ¬
  praestamus,  eoque  nomine  judicatum  solvi
promittimus.  Nam  si  ex  ea  promissione  aliquid  praestiterimus, ¬
  non  mandati  sed  ex  vendito,  si  hereditatem
vendidimus,  vel  ex  pristina  causa  mandati  agere  debemus.
ut  fit  cum  fidejussor  reum  procuratorem  dedit.
Hiernach  ist  also  der  procurator,  ebenso  wie  der  cognitor,  eine  völlig
abstracte,  von  der  Unterlage  eines  bloßen  Mandats  losgelöste  Form  der
Vertretung  im  Proceß,')  welche  zugleich  eine  wirkliche  Uebertragung  des
Rechts  auf  den  Vertreter  involvirte.  Durch  die  Litiscontestation  wurde
diese  Uebertragung  vollzogen,  durch  die  Klagformel  erhielt  sie  ihren  technisch ¬
  feststehenden  Ausdruck.
Wir  haben  durchaus  nicht  nöthig,  die  Absicht  der  Partheien  bei
dieser  Uebertragungsform  immer  auf  einen  wirklichen  Rechtsstreit  gerichtet
zu  denken,  zu  welchem  gar  keine  Veranlassung  vorlag,  wenn  das  abgetretene ¬
  nomen  anerkannt  war,  was  wir  doch  als  die  Regel  voraussetzen
müssen.  Der  cognitor  oder  procurator  konnte  ja  nach  vollzogener
Litiscontestation  den  Proceß  liegen  lassen.  Dann  war  der  Zweck  für
ihn  vollständig  erreicht;  das  Recht  des  dominus  war  zerstört,  das  seinige
erworben.  In  einem  judicium  quod  imperio  continetur,  und  seit
der  lex  Julia  judiciaria  auch  im  judicium  legitimum  war  der  Kläger
allerdings  dann  der  Gefahr  ausgesetzt,  sein  Recht  durch  die  kurze  Proceßverjahrung ¬
  zu  verlieren.  Dem  konnte  aber,  wo  der  Schuldner  längeren
Credit  haben  sollte,  durch  eine  auf  die  Litiscontestation,  sei  es  in  judicio,
sei  es  noch  in  jure,  folgende  confessio  vorgebeugt  werden,  durch  welche
6)  Es  ist  möglich,  daß  auch  diese  Stelle  ursprünglich  von  dem  cognitor  gesprochen
hat;  für  unseren  Zweck  würde  sie  deshalb  nicht  minder  beweisend  sein.
7)  Eine  gelegentliche  Andeutung  der  richtigeren  Auffassung  dieses  Punktes  finde  ich
bei  Kuntze  Obligation  S.  345.
            
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