Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

256  Gemeinschaftliche  und  korrespektive  Testamente  der  Ehegatten.
fügungen  beider  Erblasser  nicht  tunlich,  so  muß  das  Testament  im  ganzen
verkündet  werden.  Es  bleibt  dann  bei  den  Akten  des  Gerichts;  in  besondere ¬
  amtliche  Verwahrung  ist  es  dann  nicht  mehr  zu  nehmen.!?  Eine
nochmalige  Verkündung  nach  dem  Tode  des  längstlebenden  Ehegatten  findet
in  diesem  Falle  nicht  statt.
gatten  wieder  mittels  Amtssiegels  zu  verschließen  und  in  die  besondere  amtliche ¬
  Verwahrung  zurückzubringen.  Die  für  die  erste  Verschließung  des
Testaments  in  §  2246  getroffenen  Vorschriften  sind  keineswegs  entsprechend
anzuwenden.  Das  Testament  ist  in  einen  neuen  Umschlag  mit  neuer  Aufschrift ¬
  zu  legen,  nach  Maßgabe  des  Landesrechts  in  das  Verwahrungsbuch
unter  neuer  Nummer  einzutragen  und  dem  überlebenden  Ehegatten  ein  neuer
Hinterlegungsschein  zu  erteilen,  Jastrow  14.  Aufl.  Bd.  2  S.  272.  Zweifelhaft ¬
  ist,  wie  diese  für  öffentliche  Testamente  getroffene  Bestimmung  auf  gemeinschaftliche ¬
  Privattestamente  anzuwenden  ist.
11)  Bezüglich  der  Teilverkündung  ist  noch  hervorzuheben:  1.  Ist  das
Nachlaßgericht  mit  dem  Gericht,  von  welchem  das  gemeinschaftliche  Testament
aufbewahrt  wird,  nicht  identisch,  so  hat  bei  Teilverkündungen  das  Verwahrungsgericht ¬
  dem  Nachlaßgericht  eine  beglaubigte  Abschrift  der  verkündeten
letztwilligen  Verfügung  zu  übersenden.  Die  Vorschrift  des  §  2261  B6B  bezieht ¬
  sich  nicht  auf  Teileröffnung  gemeinschaftlicher  Testamente,  KG  vom
2.  Juli  1900  in  Jahrb.  Bd.  20  S.  262  A.  2.  Was  die  Sonderung  betrifft,  so
sind  unzweifelhaft  die  gemeinschaftlichen  Verfügungen  beider  Eheleute,  z.  B.
Berufung  eines  Erben  im  Sinne  des  §  2269  oder  Anordnung  von  Vermachtnissen ¬
  nach  dem  Tode  des  überlebenden  aus  dem  beiderseitigen  Nachlaß,  als
nicht  trennbar  zu  verkünden.  Daß  die  gemeinschaftliche  Verfügung  zugleich
Verfügung  des  überlebenden  ist,  hat  keinen  Einfluß.  3.  Auf  die  Teilpublikation ¬
  finden  §§  2260,  2262  Anwendung.  Demgemäß  haben  die  gesetzlichen
Erben  des  erstverstorbenen  Ehegatten  Anspruch  auf  Ladung  zum  Termin,  auf
Zulassung  zu  dem  Termin  und  auf  Bekanntgabe  dessen,  was  im  Termine
verkündet  ist.  Daß  die  Bekanntgabe  an  die  gesetzlichen  Erben  nur  in  Ansehung ¬
  dessen  zu  erfolgen  hat,  was  ihr  Erbrecht  unmittelbar  berührt,  ist  nicht
zuzugeben.  (Anderer  Ansicht  OLG  Dresden  in  Annalen  d.  sächs.  OLG  Bd.  23
S.153.)  Die  Erben  können  dem  ganzen  Publikationstermin  beiwohnen
und  demgemäß  auch  Abschrift  dessen,  was  im  Termine  verkündet  ist,  verlangen. ¬
  4.  Enthält  das  Testament  Bestimmungen,  die  der  Erstverstorbene
für  den  Fall  seines  überlebens  angeordnet  hat,  so  kann  die  Verkündung
solcher  gesonderter  Bestimmungen  unterbleiben,  zumal  wenn  der  Erblasser
dies  gewünscht  hat.  Vgl.  KG  in  Jahrb.  d.  KG  Bd.  24  S.  183  A.
12)  Vgl.  aus  der  Judikatur  zu  §  2273  BGB  OLG  Hamburg  in  Rechtspr.
d.  OLG  Bd.  2  S.  63  und  468;  KG  das.  Bd.  2  S.  64;  KG  in  Jahrb.  Bd.  22
S.  265  A  (Beschwerde  behufs  Eröffnung  eines  wechselseitigen  Testaments  von
seiten  des  Erbschaftssteueramts);  KG  in  Jahrb.  Bd.  24  S.  7  B  (GerichtskostenAus ¬
  der  Liteberechnung). ¬
  [KG  Jahrb.  f.  Entsch.  d.  KG  35  A  103  (KG).
ratur  ist  anzuführen:  Fechner  in  Jur.  Monatsschr.  f.  P.  1900  S.  28;  Hirschberg ¬
  das.  S.  101;  Geiger  in  D.  Jur.  Ztg.  1900  S.  359;  Drewes  das.  1901
S.  231;  Grimm  das.  1901  S.  553;  Sternberg  in  Jur.  Wochenschr.  1900  S.  633;
Kleftel  das.  1902  S.  386;  Jung  und  Kaisenberg  in  Ztschr.  f.  d.  Notar.  in
Bayern  1900  S.  55  und  93;  Bischoff  in  Das  Recht  1900  S.  295;  Niedner  das.
S.  185;  Körner  das.  1901  S.  94;  Kleineidam  das.  1901  S.  112.
13)  KG  Jahrb.  Bd.  21  B  S.  7.
            
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