256 Gemeinschaftliche und korrespektive Testamente der Ehegatten.
fügungen beider Erblasser nicht tunlich, so muß das Testament im ganzen
verkündet werden. Es bleibt dann bei den Akten des Gerichts; in besondere ¬
amtliche Verwahrung ist es dann nicht mehr zu nehmen.!? Eine
nochmalige Verkündung nach dem Tode des längstlebenden Ehegatten findet
in diesem Falle nicht statt.
gatten wieder mittels Amtssiegels zu verschließen und in die besondere amtliche ¬
Verwahrung zurückzubringen. Die für die erste Verschließung des
Testaments in § 2246 getroffenen Vorschriften sind keineswegs entsprechend
anzuwenden. Das Testament ist in einen neuen Umschlag mit neuer Aufschrift ¬
zu legen, nach Maßgabe des Landesrechts in das Verwahrungsbuch
unter neuer Nummer einzutragen und dem überlebenden Ehegatten ein neuer
Hinterlegungsschein zu erteilen, Jastrow 14. Aufl. Bd. 2 S. 272. Zweifelhaft ¬
ist, wie diese für öffentliche Testamente getroffene Bestimmung auf gemeinschaftliche ¬
Privattestamente anzuwenden ist.
11) Bezüglich der Teilverkündung ist noch hervorzuheben: 1. Ist das
Nachlaßgericht mit dem Gericht, von welchem das gemeinschaftliche Testament
aufbewahrt wird, nicht identisch, so hat bei Teilverkündungen das Verwahrungsgericht ¬
dem Nachlaßgericht eine beglaubigte Abschrift der verkündeten
letztwilligen Verfügung zu übersenden. Die Vorschrift des § 2261 B6B bezieht ¬
sich nicht auf Teileröffnung gemeinschaftlicher Testamente, KG vom
2. Juli 1900 in Jahrb. Bd. 20 S. 262 A. 2. Was die Sonderung betrifft, so
sind unzweifelhaft die gemeinschaftlichen Verfügungen beider Eheleute, z. B.
Berufung eines Erben im Sinne des § 2269 oder Anordnung von Vermachtnissen ¬
nach dem Tode des überlebenden aus dem beiderseitigen Nachlaß, als
nicht trennbar zu verkünden. Daß die gemeinschaftliche Verfügung zugleich
Verfügung des überlebenden ist, hat keinen Einfluß. 3. Auf die Teilpublikation ¬
finden §§ 2260, 2262 Anwendung. Demgemäß haben die gesetzlichen
Erben des erstverstorbenen Ehegatten Anspruch auf Ladung zum Termin, auf
Zulassung zu dem Termin und auf Bekanntgabe dessen, was im Termine
verkündet ist. Daß die Bekanntgabe an die gesetzlichen Erben nur in Ansehung ¬
dessen zu erfolgen hat, was ihr Erbrecht unmittelbar berührt, ist nicht
zuzugeben. (Anderer Ansicht OLG Dresden in Annalen d. sächs. OLG Bd. 23
S.153.) Die Erben können dem ganzen Publikationstermin beiwohnen
und demgemäß auch Abschrift dessen, was im Termine verkündet ist, verlangen. ¬
4. Enthält das Testament Bestimmungen, die der Erstverstorbene
für den Fall seines überlebens angeordnet hat, so kann die Verkündung
solcher gesonderter Bestimmungen unterbleiben, zumal wenn der Erblasser
dies gewünscht hat. Vgl. KG in Jahrb. d. KG Bd. 24 S. 183 A.
12) Vgl. aus der Judikatur zu § 2273 BGB OLG Hamburg in Rechtspr.
d. OLG Bd. 2 S. 63 und 468; KG das. Bd. 2 S. 64; KG in Jahrb. Bd. 22
S. 265 A (Beschwerde behufs Eröffnung eines wechselseitigen Testaments von
seiten des Erbschaftssteueramts); KG in Jahrb. Bd. 24 S. 7 B (GerichtskostenAus ¬
der Liteberechnung). ¬
[KG Jahrb. f. Entsch. d. KG 35 A 103 (KG).
ratur ist anzuführen: Fechner in Jur. Monatsschr. f. P. 1900 S. 28; Hirschberg ¬
das. S. 101; Geiger in D. Jur. Ztg. 1900 S. 359; Drewes das. 1901
S. 231; Grimm das. 1901 S. 553; Sternberg in Jur. Wochenschr. 1900 S. 633;
Kleftel das. 1902 S. 386; Jung und Kaisenberg in Ztschr. f. d. Notar. in
Bayern 1900 S. 55 und 93; Bischoff in Das Recht 1900 S. 295; Niedner das.
S. 185; Körner das. 1901 S. 94; Kleineidam das. 1901 S. 112.
13) KG Jahrb. Bd. 21 B S. 7.