hierdurch begründete Rechtsverhältniß zwischen dem Mandanten rc. 105
Vertreters abgeleitet werden wollen, oder um von dem Letzteren über-
nommene Verpflichtungen. Hieraus folgt, daß in Fällen, in welchen
der Stellvertreter ausdrücklich als Stellvertreter bei Schließung des
Vertrags auftritt, also der anderen Partei gegenüber erklärt, daß er
nicht für sich, sondern für den von ihm bezeichneten Dritten unter-
handle und die Vereinbarung abschließe, sofort auch nur jener Dritte
aus dem Vertrage berechtigt und verpflichtet wird, wogegen in den
Fällen, wenn bei Abschließung eines Vertrags die persönlich concur-
rirenden Theile nicht ausdrücklich erklären, daß sie als Stellvertreter
dritter Personen verhandeln und abschließen, oder so lange nicht ganz
besondere, nicht zu vermuthende Umstände vorliegen, aus denen das
Auftreten der persönlich Verhandelnden als Stellvertreter Dritter
thatsächlich hervorgeht, ein verhandelter und abgeschlossener Vertrag
nur als unter den persönlich verhandelnden Theilen zu Stande ge-
kommen angesehen werden kann und daher der Dritte, welcher auf
Grund eines Vertrags Ansprüche geltend machen will, sich von dem
Stellvertreter zu diesem Behufe die demselben gegen den Mitcontra-
henten zustehende Klage abtreten lassen muß.
In der Bl. erhobenen Klage ist nun behauptet, daß Beklagter
auf seine vorausgegangene ausdrückliche anRudolph M. in Dres-
den bewirkte Bestellung am 19. August 1861 vom Kläger 50 Centner
Roggenmehl zu dem bei der Bestellung mit Rudolph M. besonders
verabhandelten Preise durch die Bahn geliefert erhalten und dieselben
noch in dem nämlichen Monate an und in Empfang genommen und
in seinem Bäckereigeschäfte verwendet habe. Wenn nun auch in der
Klage beim — bis — Abschnitte der Einlassung ferner noch angeführt
ist, daß der Kläger nicht nur den genannten M. mit der Abschließung
des vorgedachten Geschäfts beauftragt, sondern auch letzteres nach er-
haltener Mittheilung genehmigt habe, so ist doch in der Klage nicht
behauptet, daß M. vor oder bei dem Abschlüsse des mit dem Beklag-
ten eingegangenen Kaufsgeschäfts sich demselben gegenüber als Stell-
vertreter des Klägers zu erkennen gegeben habe. Im vorliegenden
Falle, in welchem der Kläger nicht auf Grund einer zwischen ihm und
dem genannten M. stattgefundenen Cession, sondern unmittelbar und
ohne Weiteres' aus dem von seinem angeblichen Beauftragten mit
dem Beklagten abgeschlossenen Vertrage Ansprüche gegen Letzteren
geltend machen will, war jedoch zur Begründung dieser Ansprüche die