Metadaten : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 13 (1871))

Bemerk, üb. d. Entw. eines Str.-Pr.-G.-B. f. d. Könige Bayern v. I. 1870. u
Gerichts zu übertragen, — wird der Beschluß des Anklagegerichts
gewiß in manchen Fällen eine Verletzung des allgemeinen Rechts-
gefühls und der Gerechtigkeit enthalten, weil das Urtheil des Civil-
gerichts bekanntlich nicht selten auf bloßen Fiktionen (Präsumtionen),
auf sog. formeller Wahrheit und Beweismitteln, die dem Strafpro-
zesse nicht geläufig find, beruht, z. B. bedingt ist durch den Eid
einer Partei, durch ein Berzichtsgeständniß, durch Verabsäumung
einer Frist oder eines Termines, durch Nichtproduction eines be-
langreichen Zeugen, einer wichtigen Urkunde rc. Wird die Straf-
losigkeit eines Schuldigen durch solche Gründe herbeigeführt, so ist
dies für das allgemeine Rechtsbewußtsein und das öffentliche Wohl
viel nachtheiliger, als der Widerspruch zwischen dem civilgericht-
lichen Urtheile und der strafgerichtlichen Verurtheilung des Ver-
brechers. Es entspricht daher vollkommen den strafprozeßrechtlichen
Grundsätzen, wenn die badische Prozeßordnung in Art. 5 bestimmt:
„das nach verübter That gefällte Erkenntniß des bürgerlichen Rich-
ters über solche Fragen ist für den Strafrichter nicht maßgebend."
Bezüglich Einer Art von solchen Präjudizialfragen muß von
dieser Regel allerdings eine Ausnahme gemacht werden. Der
bayerische Entwurf macht sie, indem er in Abs. 3 des Art. 3 sagt:
„Ist in einer besonderen gesetzlichen Bestimmung die Zuständig-
keit einer bestimmten Behörde ausschließlich Vorbehal-
ten, so muß der Strafrichter die Entscheidung dieser Behörde ab-
warten und deren Entscheidung berücksichtigen". Es fragt
sich aber, ob nicht auch hier die präciser und enger gefaßte Be-
stimmung des badischen Gesetzes vorzuziehen sei: „Nur wenn der
Thatbestand einer strafbaren Handlung von der Giltigkeit einer
Ehe abhängig und diese angefochten ist, hat der Strafrichter das
Urtheil des bürgerlichen Richters hierüber abzuwarten und demsel-
ben Folge zu leisten."
Es ist in der That nicht zweckmäßig, von der Regel der Zu-
ständigkeit des Strafrichters noch eine andere Ausnahme zu sta-
tuiren, als bezüglich der Ehesachen- Die absolute Nothwendigkeit
der Strafrechtspflege und das allgemeine Rechtsbewußtsein erhei-
schen die größtmögliche Beschränkung solcher Ausnahmen.
Eine weitere Ausstellung haben wir gleich wieder bei Art. 4

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