Contents : Selecta iuris publici novissima (Th. 5 (1743))

260  Das  VII.  Cap.  Von  der  Chur=  §.  II.
des  Geschlechts  zuruͤckfallen,  und  annaͤchst  denen -
  aus  rechts-guͤltiger  Ehe  nachgelassenen
Carolinischen  Töchtern,  so,  wie  es  bisher  in
dem  Erz=Haus  Oesterreich  braͤuchlich  gewesen, -
  vorgehen,  auch  alles  Recht  vorbehalten
werden,  so  ihnen  nach  Abgang  der  maͤnnlichen -
  rechtmaͤsigen  Erben  des  Aller=Durchleuchtigst=Leopoldinischen -
  Stamms,  ingleichen  derer -
  Tochter  des  erstgebornen  Sohnes,  die
ihnen  allezeit  vorgehen,  nach  Ordnung  der
Erstgeburt  dereinst  zustehen  kan.
Aus  diesen  beygebrachten  Erbfällen  und  derselben
vorgeschriebenen  genauen  Ordnung  fliest  demnach
unmittelbar,  auf  wen  sowol  durch  das  fruͤhzeitige -
  Ableben  weyl.  Kaysers  Carls  des  VIten  ohne -
  Posterität  maͤnnlichen  Geschlechts  die  Erbfolge -
  in  denen  Oesterreichischen  Erb-Landern  devolpirt -
  worden;  als  auch,  wie  dessen  aus  rechts-guͤltiger -
  nachgelassenen  Erb=Töchtern  auf  die  in  dem
Durchl.  Erz=Hause  eingeführte  gebrauchliche  Art
und  Weise  vorgesehen  werden  solle.
Wie  hat  mithin  weyland  Kayser  Carln  dem
VIten  eine  solche,  nach  menschlicher  Erkaͤntnus
mit  den  klaren  Worten  streitende  Auslegung  dieser -
  Theilung,  als  aus  dessen  Declaration  unterm
19.  April  im  Jahr  1713.  durch  die  Worte:  Auf
„ihres  maͤnnlichen  Stammens  Abgang  aber  (so
„GOtt  gnädiglich  abwenden  wolle)  auf  die  ehe¬„liche -
  hinterlassene  Tochter,  gleichmaͤsig  unzer¬„theilet -
  kommen,  rc.  ec.  angezeiget  wird,  zur  Justifi¬ -
 -
  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer