260 Das VII. Cap. Von der Chur= §. II.
des Geschlechts zuruͤckfallen, und annaͤchst denen -
aus rechts-guͤltiger Ehe nachgelassenen
Carolinischen Töchtern, so, wie es bisher in
dem Erz=Haus Oesterreich braͤuchlich gewesen, -
vorgehen, auch alles Recht vorbehalten
werden, so ihnen nach Abgang der maͤnnlichen -
rechtmaͤsigen Erben des Aller=Durchleuchtigst=Leopoldinischen -
Stamms, ingleichen derer -
Tochter des erstgebornen Sohnes, die
ihnen allezeit vorgehen, nach Ordnung der
Erstgeburt dereinst zustehen kan.
Aus diesen beygebrachten Erbfällen und derselben
vorgeschriebenen genauen Ordnung fliest demnach
unmittelbar, auf wen sowol durch das fruͤhzeitige -
Ableben weyl. Kaysers Carls des VIten ohne -
Posterität maͤnnlichen Geschlechts die Erbfolge -
in denen Oesterreichischen Erb-Landern devolpirt -
worden; als auch, wie dessen aus rechts-guͤltiger -
nachgelassenen Erb=Töchtern auf die in dem
Durchl. Erz=Hause eingeführte gebrauchliche Art
und Weise vorgesehen werden solle.
Wie hat mithin weyland Kayser Carln dem
VIten eine solche, nach menschlicher Erkaͤntnus
mit den klaren Worten streitende Auslegung dieser -
Theilung, als aus dessen Declaration unterm
19. April im Jahr 1713. durch die Worte: Auf
„ihres maͤnnlichen Stammens Abgang aber (so
„GOtt gnädiglich abwenden wolle) auf die ehe¬„liche -
hinterlassene Tochter, gleichmaͤsig unzer¬„theilet -
kommen, rc. ec. angezeiget wird, zur Justifi¬ -
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für
europäische Rechtsgeschichte