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zu stellenden Fragen rc.
im Falle der Bejahung des Thatbestandes zu der ersten
Frage mit nachfolgender Verneinung der Thäterschaft zu
der zweiten, ein offenbar unpassendes Ergebniß zur Folge
haben. 13)
3) Ebenso, zufolge des nämlichen Grundsatzes, ist
auch die Ausscheidung eines zum Begriff des
Verbrechens überhaupt wesentlichen Merkmals
aus der Hauptfrage zum Zweck der besseren Hervorhebung -
desselben in einer besonderen Frage als unzulässig
zu betrachten. Man darf daher z. B. bei dem Verbrechen
des Meineides nicht die erste Frage auf die wahrheitswidrige -
Eidesleistung beschränken und über das Bewußtsein -
des Angeklagten von der Wahrheitswidrigkeit
(das Merkmal „wissentlich") eine besondere Frage
stellen. *)
4) Dagegen ist es nicht als unerlaubt, vielmehr je
nach Beschaffenheit des Falles als ganz zweckmäßig anzusehen, -
wenn man die erste Frage auf die zu Grunde liegende -
Verbrechensgattung (z. B. den Diebstahl) rich¬13) -
Keines der deutschen Schwurgerichtsgesetze gebietet oder erlaubt
die Stellung einer solchen Thatbestandsfrage ausdrücklich. Alle
diejenigen deutschen Gesetze, welche für die Hauptfrage die Fassung: -
„Ist der Angeklagte schuldig u. s. w. vorschreiben, -
schließen aber eigentlich schon hierdurch jene Art der Fragestellung -
aus. Vrgl. Note 25 unten. Anders die frühere französische -
Gesetzgebung vom Jahr 1791 und 1795. Vrgl.
Feuerbach, a. a. O., S. 203. Jagemann im Criminallericon -
erklärt sich S. 310 für die Voranstellung besonderer, den
Thatumstand umfassender Hauptfragen. Vgl. dagegen Stemann
im Archiv, Jahrg. 1852, S. 528.
Anders, wie es scheint, die Bestimmung im Art. 287 der thü¬14) -
ring. S. P. O., welche lautet: „Auch kann die Frage über
die That an sich und darüber, ob die That von der Eigenschaft
sei, welche das Gesetz zum Begriffe des Verbrechens erfordert,
getrennt werden." Hiemit ist jedoch die verwandte Bestimmung
des Art. 292, wonach die Geschworenen nach Umständen Specialverdicte -
geben können, zu vergleichen.
Vorage
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