Metadata : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1856 (1856))

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zu  stellenden  Fragen  rc.
im  Falle  der  Bejahung  des  Thatbestandes  zu  der  ersten
Frage  mit  nachfolgender  Verneinung  der  Thäterschaft  zu
der  zweiten,  ein  offenbar  unpassendes  Ergebniß  zur  Folge
haben.  13)
3)  Ebenso,  zufolge  des  nämlichen  Grundsatzes,  ist
auch  die  Ausscheidung  eines  zum  Begriff  des
Verbrechens  überhaupt  wesentlichen  Merkmals
aus  der  Hauptfrage  zum  Zweck  der  besseren  Hervorhebung -
  desselben  in  einer  besonderen  Frage  als  unzulässig
zu  betrachten.  Man  darf  daher  z.  B.  bei  dem  Verbrechen
des  Meineides  nicht  die  erste  Frage  auf  die  wahrheitswidrige -
  Eidesleistung  beschränken  und  über  das  Bewußtsein -
  des  Angeklagten  von  der  Wahrheitswidrigkeit
(das  Merkmal  „wissentlich")  eine  besondere  Frage
stellen.  *)
4)  Dagegen  ist  es  nicht  als  unerlaubt,  vielmehr  je
nach  Beschaffenheit  des  Falles  als  ganz  zweckmäßig  anzusehen, -
  wenn  man  die  erste  Frage  auf  die  zu  Grunde  liegende -
  Verbrechensgattung  (z.  B.  den  Diebstahl)  rich¬13) -
  Keines  der  deutschen  Schwurgerichtsgesetze  gebietet  oder  erlaubt
die  Stellung  einer  solchen  Thatbestandsfrage  ausdrücklich.  Alle
diejenigen  deutschen  Gesetze,  welche  für  die  Hauptfrage  die  Fassung: -
  „Ist  der  Angeklagte  schuldig  u.  s.  w.  vorschreiben, -
  schließen  aber  eigentlich  schon  hierdurch  jene  Art  der  Fragestellung -
  aus.  Vrgl.  Note  25  unten.  Anders  die  frühere  französische -
  Gesetzgebung  vom  Jahr  1791  und  1795.  Vrgl.
Feuerbach,  a.  a.  O.,  S.  203.  Jagemann  im  Criminallericon -
  erklärt  sich  S.  310  für  die  Voranstellung  besonderer,  den
Thatumstand  umfassender  Hauptfragen.  Vgl.  dagegen  Stemann
im  Archiv,  Jahrg.  1852,  S.  528.
Anders,  wie  es  scheint,  die  Bestimmung  im  Art.  287  der  thü¬14) -

ring.  S.  P.  O.,  welche  lautet:  „Auch  kann  die  Frage  über
die  That  an  sich  und  darüber,  ob  die  That  von  der  Eigenschaft
sei,  welche  das  Gesetz  zum  Begriffe  des  Verbrechens  erfordert,
getrennt  werden."  Hiemit  ist  jedoch  die  verwandte  Bestimmung
des  Art.  292,  wonach  die  Geschworenen  nach  Umständen  Specialverdicte -
  geben  können,  zu  vergleichen.
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Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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