Metadaten : Kirchstetter, Ludwig von: Commentar zum Oesterreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche mit vorzüglicher Berücksichtigung des gemeinen deutschen Privatrechts

Zweites  Hauptstück.
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Kirche  eingetreten  sind,  wenn  sie  auch  später  beide  diese  wieder  verlassen  haben  (§.  47,
Anh.  I)
§.  117.
Auseinandersetzung  des  Vermögens.
Wenn  sich  bei  einer  Trennung  der  Ehe  Streitigkeiten  äußern,  welche  sich  auf  einen  weiter
geschlossenen  Vertrag,  auf  die  Absonderung  des  Vermögens,  auf  den  Unterhalt  der  Kinder
oder  auf  andere  Forderungen  und  Gegenforderungen  beziehen,  soll  der  ordentliche  Richter  allezeit ¬
  vorläusig  einen  Versuch  machen,  diese  Streitigkeiten  durch  Vergleich  beizulegen.  Sind  aber
die  Parteien  zu  einem  Vergleiche  nicht  zu  bewegen,  so  hat  er  sie  auf  ein  ordentliches  Verfahren ¬
  anzuweisen,  worüber  nach  den  in  dem  Hauptstücke  von  den  Ehepacten  enthaltenen  Vorschriften ¬
  zu  entscheiden,  inzwischen  aber  der  Ehegattin  und  den  Kindern  der  anständige  Unterhalt ¬
  auszumessen  ist.
Vgl.  §.  1266  und  die  dazu  gehörigen  Bemerkungen.
Die  getrennte  Frau  behält  den  Namen  und  die  Standesvorzüge  des  Mannes*.
§.  118.
Art  der  Wiedervereinigung.
Wenn  die  getrennten  Ehegatten  sich  wieder  vereinigen  wollen,  so  muß  die  Vereinigung
als  eine  neue  Ehe  betrachtet  und  mit  allen  zur  Schließung  eines  Ehevertrages  nach  dem  Gesetze ¬
  erforderlichen  Feierlichkeiten  eingegangen  werden.
§.  119.
Beschränkung  und  Vorsichten  in  Rücksicht  der  Wiederverehelichung.
Den  Getrennten  wird  zwar  überhaupt  gestattet,  sich  wieder  zu  verehelichen;  doch  kann
der  Trennung  vorgelegenen  Beweise  durch  Ehebruch,
mit  denjenigen,  welche  vermöge  der  bei
durch  Verhetzungen  oder  auf  eine  andere  sträfliche  Art  die  vorgegangene  Trennung  veranlaßt
haben,  keine  gültige  Ehe  geschlossen  werden.
§.  120.
getrennt  oder  durch  des  Mannes  Tod  aufgelöst
Wenn  eine  Ehe  für  ungültig-  erklärt
wird,  so  kann  die  Fran,  wenn  sie  schwanger  ist,  nicht  vor  ihrer  Entbindung  und,  wenn  über
nicht  vor  Ablauf  des  sechsten  Monats  zu  einer
ihre  Schwangerschaft  ein  Zweifel  entsteht
neuen  Ehe  schreiten;  wenn  aber  nach  den  Umständen  oder  nach  dem  Zeugnisse  der  Sachverständigen ¬
  eine  Schwangerschaft  nicht  wahrscheinlich  ist,  so  kann  nach  Ablauf  dreier  Monate  in  der
Hauptstadt  von  der  Landesstelle,  und  auf  dem  Lande  von  dem  Kreisamte  die  Dispensation  ertheilt ¬
  werden.
§.  121.
Die  Uebertretung  dieses  Gesetzes  (§.  120)  zieht  zwar  nicht  die  Ungültigkeit  der  Ehe  nach
sich,  allein  die  Frau  verliert  die  ihr  von  dem  vorigen  Manne  durch  Ehepacten,  Erbvertrag
letzten  Willen  oder  durch  das  Uebereinkommen  bei  der  Trennung  zugewendeten  Vortheile;  der
Mann  aber,  mit  dem  sie  die  zweite  Ehe  schließt,  verliert  das  ihm  außer  diesem  Falle  durch
den  §.  58  zukommende  Recht,  die  Ehe  für  ungültig  erklären  zu  lassen,  und  beide  Ehegatten
sind  mit  einer  den  Umständen  angemessenen  Strafe  zu  belegen.  Wird  in  einer  solchen  Ehe  ein
Kind  geboren,  und  es  ist  wenigstens  zweifelhaft,  ob  es  nicht  von  dem  vorigen  Manne  gezeugt
worden  sei,  so  ist  demselben  ein  Curator  zur  Vertretung  seiner  Rechte  zu  bestellen.
§.  122.
Wenn  eine  Ehe  für  ungültig  erkannt  oder  für  getrennt  erklärt  wird,  so  soll  dieser  Erfolg
in  dem  Trauungsbuche  an  der  Stelle,  wo  die  Trauung  eingetragen  ist,  angemerkt  und  zu  dem
Ende  von  dem  Gerichte,  wo  die  Verhandlung  über  die  Ungültigkeit  oder  Trennung  vor  sich
1  Vgl.  Nippel,  II  (1830),  S.  137;  Pachfür ¬
  civ.  Praxis,  XLV  (1862),  S.  153—165
mann,  Kirchenrecht  (3.  Aufl.),  II,  §.  285.
und  315—339,  insbes.  S.  331,  332.  Anderer
S.  410.  Ebenso  nach  gem.  Rechte.  Vgl.
Ansicht  fürs  österr.  Recht  sind  Dolliner,  IV,
Hermann,  „Ueber  das  Recht  der  Namens250, ¬
  Kuzmäny,  S.  530,  531.
führung  und  der  Namensänderung"  im  Archiv
            
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