Zweites Hauptstück.
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Kirche eingetreten sind, wenn sie auch später beide diese wieder verlassen haben (§. 47,
Anh. I)
§. 117.
Auseinandersetzung des Vermögens.
Wenn sich bei einer Trennung der Ehe Streitigkeiten äußern, welche sich auf einen weiter
geschlossenen Vertrag, auf die Absonderung des Vermögens, auf den Unterhalt der Kinder
oder auf andere Forderungen und Gegenforderungen beziehen, soll der ordentliche Richter allezeit ¬
vorläusig einen Versuch machen, diese Streitigkeiten durch Vergleich beizulegen. Sind aber
die Parteien zu einem Vergleiche nicht zu bewegen, so hat er sie auf ein ordentliches Verfahren ¬
anzuweisen, worüber nach den in dem Hauptstücke von den Ehepacten enthaltenen Vorschriften ¬
zu entscheiden, inzwischen aber der Ehegattin und den Kindern der anständige Unterhalt ¬
auszumessen ist.
Vgl. §. 1266 und die dazu gehörigen Bemerkungen.
Die getrennte Frau behält den Namen und die Standesvorzüge des Mannes*.
§. 118.
Art der Wiedervereinigung.
Wenn die getrennten Ehegatten sich wieder vereinigen wollen, so muß die Vereinigung
als eine neue Ehe betrachtet und mit allen zur Schließung eines Ehevertrages nach dem Gesetze ¬
erforderlichen Feierlichkeiten eingegangen werden.
§. 119.
Beschränkung und Vorsichten in Rücksicht der Wiederverehelichung.
Den Getrennten wird zwar überhaupt gestattet, sich wieder zu verehelichen; doch kann
der Trennung vorgelegenen Beweise durch Ehebruch,
mit denjenigen, welche vermöge der bei
durch Verhetzungen oder auf eine andere sträfliche Art die vorgegangene Trennung veranlaßt
haben, keine gültige Ehe geschlossen werden.
§. 120.
getrennt oder durch des Mannes Tod aufgelöst
Wenn eine Ehe für ungültig- erklärt
wird, so kann die Fran, wenn sie schwanger ist, nicht vor ihrer Entbindung und, wenn über
nicht vor Ablauf des sechsten Monats zu einer
ihre Schwangerschaft ein Zweifel entsteht
neuen Ehe schreiten; wenn aber nach den Umständen oder nach dem Zeugnisse der Sachverständigen ¬
eine Schwangerschaft nicht wahrscheinlich ist, so kann nach Ablauf dreier Monate in der
Hauptstadt von der Landesstelle, und auf dem Lande von dem Kreisamte die Dispensation ertheilt ¬
werden.
§. 121.
Die Uebertretung dieses Gesetzes (§. 120) zieht zwar nicht die Ungültigkeit der Ehe nach
sich, allein die Frau verliert die ihr von dem vorigen Manne durch Ehepacten, Erbvertrag
letzten Willen oder durch das Uebereinkommen bei der Trennung zugewendeten Vortheile; der
Mann aber, mit dem sie die zweite Ehe schließt, verliert das ihm außer diesem Falle durch
den §. 58 zukommende Recht, die Ehe für ungültig erklären zu lassen, und beide Ehegatten
sind mit einer den Umständen angemessenen Strafe zu belegen. Wird in einer solchen Ehe ein
Kind geboren, und es ist wenigstens zweifelhaft, ob es nicht von dem vorigen Manne gezeugt
worden sei, so ist demselben ein Curator zur Vertretung seiner Rechte zu bestellen.
§. 122.
Wenn eine Ehe für ungültig erkannt oder für getrennt erklärt wird, so soll dieser Erfolg
in dem Trauungsbuche an der Stelle, wo die Trauung eingetragen ist, angemerkt und zu dem
Ende von dem Gerichte, wo die Verhandlung über die Ungültigkeit oder Trennung vor sich
1 Vgl. Nippel, II (1830), S. 137; Pachfür ¬
civ. Praxis, XLV (1862), S. 153—165
mann, Kirchenrecht (3. Aufl.), II, §. 285.
und 315—339, insbes. S. 331, 332. Anderer
S. 410. Ebenso nach gem. Rechte. Vgl.
Ansicht fürs österr. Recht sind Dolliner, IV,
Hermann, „Ueber das Recht der Namens250, ¬
Kuzmäny, S. 530, 531.
führung und der Namensänderung" im Archiv