Vorrede.
Es bedurfte der neuesten Zeitereignisse kaum erst noch,
um die gesetzliche Geltung des Römischen Rechts in Deutschland
mehr und mehr zu einer politischen Unmöglichkeit zu machen.
Sie ist mit der volksthümlichen Gestaltung des gesammten
Staats= und Rechtslebens, wie sie die neuere Zeit verlangt,
durchaus unvereinbar. Soll der bureaukratische Charakter der
Rechtspflege, wie er sich seit dem Mittelalter ausgebildet hat,
auch im bürgerlichen Rechte verschwinden, und einer volksthümlichen ¬
Rechtspflege irgend einer Art Platz machen, so muß vor
allen Dingen das Recht selbst aufhören, Geheimwissenschaft
einer gelehrten Jurisprudenz zu sein, und wieder im allgemeinen ¬
Volksbewußtsein einen wirklichen Boden gewinnen. Das
ist aber nur möglich, wenn das gesammte Recht in einem vaterländischen ¬
Gesetzbuche dem gemeinen Bewußtsein offen vorliegt,
und auch ohne einen Apparat gelehrter Vorkenntnisse ihm wenig
stens im Allgemeinen zugänglich ist. Freilich würde es eine
thörichte Hoffnung sein, wenn man sich den Erfolg eines solchen ¬
Gesetzbuches so dächte, als ob dadurch das Recht wieder
in der Weise Gemeingut des ganzen Volksbewußtseins werden
könnte, wie es im ältern Deutschland oder im alten Rom der
Fall war, so daß die gelehrte Jurisprudenz dadurch wieder