Full text : Spangenberg, Ernst Peter Johann: Institutiones iuris civilis Napoleonei

Vorrede.
Es  bedurfte  der  neuesten  Zeitereignisse  kaum  erst  noch,
um  die  gesetzliche  Geltung  des  Römischen  Rechts  in  Deutschland
mehr  und  mehr  zu  einer  politischen  Unmöglichkeit  zu  machen.
Sie  ist  mit  der  volksthümlichen  Gestaltung  des  gesammten
Staats=  und  Rechtslebens,  wie  sie  die  neuere  Zeit  verlangt,
durchaus  unvereinbar.  Soll  der  bureaukratische  Charakter  der
Rechtspflege,  wie  er  sich  seit  dem  Mittelalter  ausgebildet  hat,
auch  im  bürgerlichen  Rechte  verschwinden,  und  einer  volksthümlichen ¬
  Rechtspflege  irgend  einer  Art  Platz  machen,  so  muß  vor
allen  Dingen  das  Recht  selbst  aufhören,  Geheimwissenschaft
einer  gelehrten  Jurisprudenz  zu  sein,  und  wieder  im  allgemeinen ¬
  Volksbewußtsein  einen  wirklichen  Boden  gewinnen.  Das
ist  aber  nur  möglich,  wenn  das  gesammte  Recht  in  einem  vaterländischen ¬
  Gesetzbuche  dem  gemeinen  Bewußtsein  offen  vorliegt,
und  auch  ohne  einen  Apparat  gelehrter  Vorkenntnisse  ihm  wenig
stens  im  Allgemeinen  zugänglich  ist.  Freilich  würde  es  eine
thörichte  Hoffnung  sein,  wenn  man  sich  den  Erfolg  eines  solchen ¬
  Gesetzbuches  so  dächte,  als  ob  dadurch  das  Recht  wieder
in  der  Weise  Gemeingut  des  ganzen  Volksbewußtseins  werden
könnte,  wie  es  im  ältern  Deutschland  oder  im  alten  Rom  der
Fall  war,  so  daß  die  gelehrte  Jurisprudenz  dadurch  wieder
            
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