fullscreen : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 35 (1914))

Das Waffenrecht der Bauern im Mittelalter.

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Staat umsonst bemüht war, diese Einrichtung auszurotten.
Das Blutracherecht war Gewohnheitsrecht des deutschen
Volkes. Es ist sehr kennzeichnend, wenn noch ein Weistum
des 15. Jahrhunderts dem Totschläger den Rat gibt: er
soll sich hüten vor den Freunden des Getöteten.1) Für die
Niederlande ist die Erkenntnis der Blutrache wesentlich
erweitert worden durch die Arbeit von Petit-Dutaillis in
seinem Buche über das Droit de Vengeance2) (1908). Ich
möchte nicht versäumen, hier zwei überaus interessante
Dokumente über das Blutracherecht der Bauern einzufügen.
Das eine ist aus der Mark Istrien, vermutlich durch Welf,
den Herzog von Baiem um 1094 oder 1102 gegeben; das
andere stammt aus dem Hennegau und wurde erlassen vom
Grafen Balduin V. von Flandern um das Jahr 1171. Das
erste, die Fax Marchiae Istriae lautet im cap. 3 s): Statutum
est ut, si aliquis paysanorum sine ratione vel iudicio aliquem
paysanorum occiderit, quod Deus advertat, personam ammit-
tat et bona sua omnia in duas partes dividantur, ita ut una
medietas sit propinquorum mortui et aha domini W. mar-
chionis et loci offensionis, salvo alio iure ipsius marchionis;
et sit homicida inimicus domini marchionis et omnium
Hystriae paysanorum in perpetuum, nisi prius gratiam
propinquorum occisi invenerit; et in aliquo loco paysanorum
Hystriae non recipiatur. Qui si inventus fuerit et querimonia
de eo venerit . . . Danach hat ein Bauer ohne recht-
lichen Grund (ratio) oder ohne Urteil (d. h. richterlichen
Befehl auf Grund eines Urteils) einen andern Bauern getötet.
Die Folge ist, daß er seine Persönlichkeit verliert und seine
Güter verteilt werden. Der Mörder ist Feind des Landes-
herm und aller Einwohner. Durch die Tat wird er friedlos.
Einzig die Gnade der verletzten Sippe konnte ihn von der
Friedlosigkeit befreien. Die Rechtslage ist also die: Jeder-
mann darf den Mörder töten. Er ist als Friedloser der
Verfolgung der ganzen Bauernschaft Istriens ausgesetzt.
Aber es bleibt der Sippe des Getöteten überlassen, diese
Friedlosigkeit aufzuheben. Das bedeutet nichts anderes
*) Grimm, Weistümer IV, 287 Wiedikon, Zürich.
2) Vgl. meine Besprechung in der Hist. Z. B. 108 S. 387 ff.
*) Weiland I 611.

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