Metadaten : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 72 = N.F. Bd. 65 (1882))

6.14. Eisenbahn. Falliment. Entschädigungsanspruch des Expropriirten Eisenbahn-Betriebsamt s. Bergisch-Märkisches Eisenbahn-Unternehmen

48

Revisionsklägerin, die selbst nicht behauptet, daß der Unfall
auch beim Gebrauche einer Schutzbrille stattgefunden hätte,
dadurch, daß sie ihre Arbeiter gefährliche Verrichtungen ohne
Schutzbrillen habe vornehmen und dieselben auf den Gebrauch
der letzteren nicht einmal in genügender Art Hinweisen lassen,
der Eintritt des Unfalls verschuldet worden sei, sie daher auch
den dem Revisionsbeklagten entstandenen Schaden zu ersetzen
verbunden erscheine. Diese Ausführung beruht aber auf einer
richtigen, mit der Rechtsprechung im Einklänge stehenden Ge-
setzesauffassung.
Daß auch Schutzbrillen zu den Einrichtungen im Sinne des
Z 120 (107) der Gewerbe-Ordnung gehören, ist in den Urtheilen
des ehemaligen Reichs-Oberhandelsgerichts vom 20. April 1876
in Sachen Zillhart wider Haag und vom 6. Juni 1878 in
Sachen Firnia Decker wider Anton Manz grundsätzlich ausge-
sprochen. Vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band I, x. 270,
Schicker, die Deutsche Gewerbe-Ordnung, § 120 Note 8.
2) Was endlich die angegriffene Endscheidung bezüglich der
Kosten angeht, welche von dem Oberlandesgerichte auf Grund
des 8 88 der Civilprozeßordnung sämmtlich der Revisionsklägerin
zur Last gelegt sind, so rechtfertigt sich diese Entscheidung durch
den Schlußsatz des Absatzes 2 der bezogenen Vorschrift, da es
sich hier um einen Schadensersatz aus dem Haftpflichtgesetze
handelt, der bezüglich seiner Höhe von dem Gerichte nach freiem
Ermessen festzusetzen war, 8 7 icK. oit. Es ist daher nicht
weiter zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung auch, wie
geschehen, auf den ersten Satz des Alin. 2 des 8 88 eit. ge-
stützt werden konnte.
Nach dem vorstehend Ausgeführten war das eingelegte
Rechtsmittel unter Kostenfolge zurückzuweisen.
Sitzung vom 30. September 1881.

Eisenbahn. — Falliment. — Entschävigungsanspruch
des Expropriirten.
Durch die Verwendung eines Grundstückes zum Bahn-
körper einer Eisenbahn wird dieses Grundstück eine
ro8 extra commercium, und es erlischt damit die
Resiliationsklage des früheren Eigenthümers aus
dem Kaufverträge.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer