Metadaten : Vollständiges Handbuch des bayerischen Civilprocesses (1)

Geständniss.  Gidesarten.  §.  104.  105.
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Anwalts  steht  aber  den  Kindern,  Pflegbefohlnen  und
Clienten,  für  die  jene,  Rede  und  Antwort  zu  geben,
verpflichtet  und  befugt  sind,  allerdings  im  Wege  180
Die  Annahme  *2)  eines  aussergerichtlichen  oder  gerichtlichen ¬
  Geständnisses  wird  so  lange  als  geschehen  vermuthet, ¬
  bis  das  Gegentheil  bewiesen  ist  20
§.  105.
Beweis  durch  Eid.  Eidesarten.
Eid  ist  feyerliches  Anrufen  der  Gottheit  zum  Zeugen ¬
  der  Wahrheit  *).  Er  enthält  immer  das  Versprechen, ¬
  die  Wahrheit  zu  sagen  (§.  106.  109.  112.)  2)
A.  wird  aber  in  demselben  a.  eine  künftige  Handlung  oder
Unterlassung  versprochen,  so  ist  er  VerpflichtungsVersprechungs-) ¬
  Eid,  (juramentum  promissorium),
§.  112.)  3),  b.  wird  die  Wahrheit  einer  Sache  eidlich
betheuert,  Versicherungs-Eid  (iuramentum  assertorium) ¬
  (§.  106.
4).  B.  Diese  eidliche  Versicherung  ge¬18)
  ih.  Nr.  12.
19)  Weil  die  Praxis  diese  Annahme  zur  Verbindlichkeit  des
Geständnißes  fordert,  nach  Leyser,  Gaik  u.  a.  Anm.
G.  414.  lit.  k.
20)  Cod.  iud.  cap.
12,  §.  4.  Nr.  9.
Zu  §.  105.  P.  K.  Bayer  S.  378.  Danz  §.  360.  fg.
v:  Grolman  §.  90.  f.  Linde  §.  30.  f.  Martiu  §.
225.  (212.)  Thibaut  §.  1153.
S.  R.  Kori  §.  42.
B.  A.  Cod.  iud.  cap.  13.  §.  4.  Anm.  S.  426.  Krüll
§.  458.  Mündler  §.  364-366.
4)  „und  Rächer  des  Meineids"  Cod.  iud.  1.  c.  Anm.  S.  426.
2)  Cod.  iud.  I.  c.  pr.
3)  Cod.  iud.  cup.  13.  §.  4.  pr.  U.  7.
4)  ib.  §.  1.  pr.
            
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