Objekt : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 2)

96  Zweite  Abtheilung.  Innere  Rechtsgeschichte.
Zeit  dem  Prinzen  Friederich,  nachherigem  Könige  Friederich
dem  Dritten,  als  Ersatz  für  sein  verlornes  Erzbisthum  Bremen =
  zum  erblichen  Eigenthum  übertragen  8).  Nach  Christian =
  des  Vierten  Tode  stand  das  Land  wiederum  unter  demselben =
  Regenten  mit  Holstein.  Im  Jahr  1658  kam  zu  dem
privativen  königlichen  Landestheile  hinzu  die  Hälfte  von
den  Besitzungen  des  schleswigschen  Domkapitels,  1667  das
Herzogthum  Sonderburg  und  1669  das  Land  der  norburgischen ¬
  Linie,  welches  aber  gleich  darauf  an  Plön  abgetreten =
  ward.  König  Friederich  der  Vierte  occupirte  1713
den  fürstlichen  Antheil  vom  Herzogthum  Schleswig,  und
seitdem  ist  die  alleinige  Regierung  bei  dem  königlichen  Hause
geblieben.  Im  Jahr  1726  ward  die  Grafschaft  Ranzau
in  Besitz  genommen.  Durch  eine  Acte  vom  10ten  August
schen  Landschaft  erhandelt,  deGrafschaft =
  Pinneberg  nunmehr
rentwegen  Wir  auch  nicht  geüber =
  dreihundert  Jahr  von
meinet,  Unsern  Antheil  daran
Holstein  separirt,  daß  die  Gra=  |
mit  Unserer  holsteinischen  Refen =
  auch  nachgehends  der  Hergierung =
  zu  commisciren  und
zogen  zu  Holstein  Landeshoheiunter =
  Dero  landesfürstliche  Su  ten =
  und  Jurisdiction  nicht  unperiorität =
  und  Hoheit  zu  setzen,
terworfen,  sondern  ihre  unsondern =
  dieselbe,  wie  sie  gewemittelbare =
  Superiorität,  Lan=  deshoheit, =
  Regalien  und  Gesen, =
  bei  ihrem  unmittelbaren
statu,  absonderlichen  Landesrichtsbarkeiten =
  für  sich  exereiret =
  und  als  Reichsgrafen  die
hoheiten,  Freiheitenund  Eremtion =
  von  den  holsteinischen
Regierung  selbiger  Grafschaft
geführet  und  dieselbe  possedi  |  |
Oncribus  und  Anlagen  zu
lassen.
ret,  daneben  von  allen  Reichsund =
  Kreisanlagen  befreiet  ge8) =
  Den  26sten  Jun.  1647.
wesen  und  bishero  geblieben,
Vgl.  Hegewisch  a.  a.  O.  S.
auch  von  weiland  Dero  in  Gott
595.
Nach  der  in  voriger
ruhenden  Majestät  zu  DänneNote =
  mitgetheilten  Verordmark =
  und  Norwegen,  Unserm
nung  scheint  ihm  Pinneberg
gnädigen  hochgeehrten  Herrn
Vartern  titulo  satis  oneroso
nicht  geschenkt,  sondern  verkauft =
  zu  seyn.
ohne  Zuthun  Unserer  holsteini=
            
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