( 3° >
Ker Gerichtshof, nach Anhörung der Parchien,
und des Kaiser! GeneralProkurarorS; nach Ein.
s,cht der Artikel 20z, 211 und 374 de6 Civil.
Gesetzbuchs:
In Erwägung einerseits, daß wenn die Gesetze den
Aeltern die Verbindlichkeit auflegen, ihren Kin-
dern die nöthigen Alimente zu geben, diese
Alimente in dem väterlichen Hause gegeben und
genommen werden muffen; andererseits, daß die
Verpflichtung wechselseitig ist, und daß die Kin-
der das väterliche Haus nicht verlassen können,
ohne die den Aeltern schuldige Ehrfurcht zu
verleben, und die ihnen vom Gesetz zugcsicher-.
ten Vortheile zu verlieren;
Daß von dem Augenblicke an, wo die Kinder ge-
gen den Willen des VarerS das alterliche Haur
verlassen, der Vater von der Verbindlichkeit,
ihnen Alimente zu geben, befreit ist, wenn an-
derst die Kinder sich nicht in der physischen Un-
möglichkeit, für ihre Nahrung zu sorgen, ^be-
finden;
In Erwägung, daß der Vater Dufour seiner
Tochter immer angeboren hat, sie solle zu ihm
wohnen kommen, und daß die Tochter im Stan-
de ist, ihr Brod zu verdienen;
In Erwägung, daß der von der Tochter D u fo u r
angeborene Beweist unehrerbierig und unzuläßig
ist; ' -
An endlicher Erwägung, daß dies eine Sache der
guten Sitten und des kindlichen Gehor-jams ist,
»vorüber die Tribunalien strenge zu wachen haben;