§ 83. Forderungen als Gegenstand eines Vermächtnisses.
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Das Vermächtnis der Forderung erstreckt sich in der Regel
auch auf die seit dessen Anfall verfallenden Zinsen, § 2184.
Lebzeiten des Erblassers verfallene, zur Zeit des Erbfalls noch nicht eingezogene ¬
Zinsen sind nicht mitvermacht,“ es sei denn, daß der ausdrückliche ¬
oder aus den Umständen erhellende Wille des Erblassers hierfür
spricht.
Im Falle des Vermächtnisses eines Sparkassenbuchs z. B.
wird dies bezüglich zugeschriebener, vom Erblasser noch nicht abgehobener
Zinsen der Fall sein.
3. Sicherungen der vermachten Forderung, z. B. Ansprüche gegen
Bürgen oder aus einem für sie bestellten Pfandrecht müssen als mitvermacht ¬
gelten.
4. Ist die vermachte Forderung des Erblassers vor dem Erbfalle
durch Erfüllung getilgt, so könnte nach strenger Auffassung das Vermächtnis ¬
wegen Unmöglichkeit der Leistung als erloschen gelten. Da
aber in der Regel die Absicht des Erblassers bei Anordnung eines Forderungsvermächtnisses ¬
vorzugsweise auf Übermachung des Schuldgegenstandes ¬
gehen wird, so ist nach § 2173 im Zweifel anzunehmen 5:
a) Ist der zur Erfüllung der Forderung geleistete Gegenstand noch
in Natur in der Erbschaft vorhanden, so gilt er als vermacht.
b) Im Fall einer vermachten Geldforderung gilt deren Geldbetrag
als vermacht, selbst wenn sich eine entsprechende Geldsumme in der Erbschaft ¬
nicht vorfindet. Es wird nicht unterschieden, ob der Schuldner
seinem Gläubiger — dem künftigen Erblasser — die Forderung unverlangt ¬
zurückgezahlt oder ob sie der Gläubiger seinerseits gekündigt oder
gar zwangsweise beigetrieben hat.“
Entsprechende Grundsätze haben zu gelten, wenn die vermachte
Forderung vor dem Erbfall durch Aufrechnung erloschen ist."
5. Was der Erbe nach dem Tode des Erblassers durch Zahlung ¬
der Schuld einnahm oder durch Aufrechnung gewann, hat er selbstverständlich ¬
dem Bedachten zu ersetzen.
6. Es kommt vor, daß der Erblasser eine vermachte Geldsumme
oder Rente auf einen gewissen Ausstand anweist, bilde dieser nun eine
4) Anders 1. 34 pr. D. de leg. III. Vgl. Dernburg, Preuß. PR Bd. 3
§ 150 Anm. 6
5) Beschränktere Bestimmungen trifft 1. 11 § 13 D. de leg. III, 1. 64
pr. D. de leg. II, ALR I 12 §§ 412, 413. Vgl. O.Trib. Bd. 63 S. 121.
6) Für das Vermächtnis einer dem Erblasser fremden Forderung gelten
diese Auslegungsregeln nicht.
7) [E. I § 1856; Motive V 159; Protok. V 176, 177.]