Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

§  83.  Forderungen  als  Gegenstand  eines  Vermächtnisses.
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Das  Vermächtnis  der  Forderung  erstreckt  sich  in  der  Regel
auch  auf  die  seit  dessen  Anfall  verfallenden  Zinsen,  §  2184.
Lebzeiten  des  Erblassers  verfallene,  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  eingezogene ¬
  Zinsen  sind  nicht  mitvermacht,“  es  sei  denn,  daß  der  ausdrückliche ¬
  oder  aus  den  Umständen  erhellende  Wille  des  Erblassers  hierfür
spricht.
Im  Falle  des  Vermächtnisses  eines  Sparkassenbuchs  z.  B.
wird  dies  bezüglich  zugeschriebener,  vom  Erblasser  noch  nicht  abgehobener
Zinsen  der  Fall  sein.
3.  Sicherungen  der  vermachten  Forderung,  z.  B.  Ansprüche  gegen
Bürgen  oder  aus  einem  für  sie  bestellten  Pfandrecht  müssen  als  mitvermacht ¬
  gelten.
4.  Ist  die  vermachte  Forderung  des  Erblassers  vor  dem  Erbfalle
durch  Erfüllung  getilgt,  so  könnte  nach  strenger  Auffassung  das  Vermächtnis ¬
  wegen  Unmöglichkeit  der  Leistung  als  erloschen  gelten.  Da
aber  in  der  Regel  die  Absicht  des  Erblassers  bei  Anordnung  eines  Forderungsvermächtnisses ¬
  vorzugsweise  auf  Übermachung  des  Schuldgegenstandes ¬
  gehen  wird,  so  ist  nach  §  2173  im  Zweifel  anzunehmen  5:
a)  Ist  der  zur  Erfüllung  der  Forderung  geleistete  Gegenstand  noch
in  Natur  in  der  Erbschaft  vorhanden,  so  gilt  er  als  vermacht.
b)  Im  Fall  einer  vermachten  Geldforderung  gilt  deren  Geldbetrag
als  vermacht,  selbst  wenn  sich  eine  entsprechende  Geldsumme  in  der  Erbschaft ¬
  nicht  vorfindet.  Es  wird  nicht  unterschieden,  ob  der  Schuldner
seinem  Gläubiger  —  dem  künftigen  Erblasser  —  die  Forderung  unverlangt ¬
  zurückgezahlt  oder  ob  sie  der  Gläubiger  seinerseits  gekündigt  oder
gar  zwangsweise  beigetrieben  hat.“
Entsprechende  Grundsätze  haben  zu  gelten,  wenn  die  vermachte
Forderung  vor  dem  Erbfall  durch  Aufrechnung  erloschen  ist."
5.  Was  der  Erbe  nach  dem  Tode  des  Erblassers  durch  Zahlung ¬
  der  Schuld  einnahm  oder  durch  Aufrechnung  gewann,  hat  er  selbstverständlich ¬
  dem  Bedachten  zu  ersetzen.
6.  Es  kommt  vor,  daß  der  Erblasser  eine  vermachte  Geldsumme
oder  Rente  auf  einen  gewissen  Ausstand  anweist,  bilde  dieser  nun  eine
4)  Anders  1.  34  pr.  D.  de  leg.  III.  Vgl.  Dernburg,  Preuß.  PR  Bd.  3
§  150  Anm.  6
5)  Beschränktere  Bestimmungen  trifft  1.  11  §  13  D.  de  leg.  III,  1.  64
pr.  D.  de  leg.  II,  ALR  I  12  §§  412,  413.  Vgl.  O.Trib.  Bd.  63  S.  121.
6)  Für  das  Vermächtnis  einer  dem  Erblasser  fremden  Forderung  gelten
diese  Auslegungsregeln  nicht.
7)  [E.  I  §  1856;  Motive  V  159;  Protok.  V  176,  177.]
            
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