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welcher, wie im Eingange der Arbeit bereits berührt 25) wurde, den
Unterschied bei der Behandlung des ursprünglichen und des nachfolgenden ¬
Nichterfüllenkönnens in sämtlichen Rechtssystemen und also
auch im Bürgerlichen Gesetzbuch hervorruft.
Wir werden demnach bei den einzelnen Bestimmungen des
nunmehr zu behandelndeu nachfolgenden Nichterfüllenkönnens jedesmal ¬
auch prüfen müssen, ob und inwieweit sie auch auf die in
Rede stehenden Fälle Anwendung zu finden haben oder ob für sie
in der betreffenden Beziehung besondere Regeln gelten.
§ 14.
Uebersicht der Darstellung.
Die Regelung, welche das Bürgerliche Gesetzbuch über das
nachfolgende Richterfüllenkönnen bei den einseitigen Schuldverhältnissen ¬
giebt, ist abweichend von der dem ursprünglichen Nichterfüllenkönnen ¬
zu Teil gewordenen Behandlung einheitlich in dem mit
„Inhalt der Schuldverhältnisse" überschriebenen ersten Abschnitte
des zweiten Buches, also in dem allgemeinen Teile des Obligationenrechts, ¬
für alle Schuldverhältnisse gemeinsam getroffen durch
die §§ 275 ff. B.G.B. Bei dieser Regelung spielt, wie bereits
oben*) angedeutet, der Umstand eine große Rolle, daß bereits eine
obligationsmäßige Spannung mit der entsprechenden Verpflichtung
der Parteien, die dem Schuldverhältnisse entsprechende Sorgfalt zu
beobachten, zwischen den Parteien besteht. Bereits die Römer haben
deshalb einen Unterschied zwischen dem Einflusse gemacht, den ein
Unmöglichwerden auf das Schuldverhältnis ausübt, wenn es durch
ein Verschulden der zur Leistung verpflichteten Partei herbeigeführt
worden ist, und dem, wenn es ohne ein solches Verschulden eingetreten ¬
ist?). Es giebt jedoch auch Fälle, in denen — sei es durch
die Natur des in Betracht kommenden Verpflichtungsgrundess), sei
es durch ausdrückliche Vereinbarung —
noch über diese Sorgfalt
hinaus dem Schuldner ein unbedingtes Eintreten für den Erfolg
des Schuldverhältnisses und demzufolge auch Haftung für den un25) ¬
S. 2.
1) Vgl. oben S. 2, 89.
2) Vgl. die bei Mommsen, a. a. O. S. 233 Anm. 8 citierten Stellen;
dazu Windscheid, Pandekten § 343, Dernberg, Pandekten, Bd. II, § 68;
Mommsen, a. a. O. u. a.
3) Vgl. z. B. §§ 701 ff. B.G.B.