Metadata : Kleineidam, Feodor: Unmöglichkeit und Unvermögen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

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welcher,  wie  im  Eingange  der  Arbeit  bereits  berührt  25)  wurde,  den
Unterschied  bei  der  Behandlung  des  ursprünglichen  und  des  nachfolgenden ¬
  Nichterfüllenkönnens  in  sämtlichen  Rechtssystemen  und  also
auch  im  Bürgerlichen  Gesetzbuch  hervorruft.
Wir  werden  demnach  bei  den  einzelnen  Bestimmungen  des
nunmehr  zu  behandelndeu  nachfolgenden  Nichterfüllenkönnens  jedesmal ¬
  auch  prüfen  müssen,  ob  und  inwieweit  sie  auch  auf  die  in
Rede  stehenden  Fälle  Anwendung  zu  finden  haben  oder  ob  für  sie
in  der  betreffenden  Beziehung  besondere  Regeln  gelten.
§  14.
Uebersicht  der  Darstellung.
Die  Regelung,  welche  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  über  das
nachfolgende  Richterfüllenkönnen  bei  den  einseitigen  Schuldverhältnissen ¬
  giebt,  ist  abweichend  von  der  dem  ursprünglichen  Nichterfüllenkönnen ¬
  zu  Teil  gewordenen  Behandlung  einheitlich  in  dem  mit
„Inhalt  der  Schuldverhältnisse"  überschriebenen  ersten  Abschnitte
des  zweiten  Buches,  also  in  dem  allgemeinen  Teile  des  Obligationenrechts, ¬
  für  alle  Schuldverhältnisse  gemeinsam  getroffen  durch
die  §§  275  ff.  B.G.B.  Bei  dieser  Regelung  spielt,  wie  bereits
oben*)  angedeutet,  der  Umstand  eine  große  Rolle,  daß  bereits  eine
obligationsmäßige  Spannung  mit  der  entsprechenden  Verpflichtung
der  Parteien,  die  dem  Schuldverhältnisse  entsprechende  Sorgfalt  zu
beobachten,  zwischen  den  Parteien  besteht.  Bereits  die  Römer  haben
deshalb  einen  Unterschied  zwischen  dem  Einflusse  gemacht,  den  ein
Unmöglichwerden  auf  das  Schuldverhältnis  ausübt,  wenn  es  durch
ein  Verschulden  der  zur  Leistung  verpflichteten  Partei  herbeigeführt
worden  ist,  und  dem,  wenn  es  ohne  ein  solches  Verschulden  eingetreten ¬
  ist?).  Es  giebt  jedoch  auch  Fälle,  in  denen  —  sei  es  durch
die  Natur  des  in  Betracht  kommenden  Verpflichtungsgrundess),  sei
es  durch  ausdrückliche  Vereinbarung  —
noch  über  diese  Sorgfalt
hinaus  dem  Schuldner  ein  unbedingtes  Eintreten  für  den  Erfolg
des  Schuldverhältnisses  und  demzufolge  auch  Haftung  für  den  un25) ¬
  S.  2.
1)  Vgl.  oben  S.  2,  89.
2)  Vgl.  die  bei  Mommsen,  a.  a.  O.  S.  233  Anm.  8  citierten  Stellen;
dazu  Windscheid,  Pandekten  §  343,  Dernberg,  Pandekten,  Bd.  II,  §  68;
Mommsen,  a.  a.  O.  u.  a.
3)  Vgl.  z.  B.  §§  701  ff.  B.G.B.
            
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