Full text: Deutsches Erbrecht

Vermächtnisse, Schenkungen von Todes wegen. 
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brauchgegenstände zu übertragen.? Doch läßt sich ein ähnlicher Zustand 
wie nach gemeinem Recht dadurch schaffen, daß der Nießbraucher der 
Erbschaft zugleich zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. Als solcher 
kann er sich unmittelbar in den Besitz setzen und als Testamentsvoll 
strecker mit sich als Bedachtem die zur Einräumung des Nießbrauchs not 
wendigen Geschäfte abschließen, da es sich hierbei ausschließlich um Er 
füllung von Verbindlichkeiten handelt,3 vgl. § 181. 
Sicherer geht der Erblasser, wenn er den Bedachten statt zum 
Nießbraucher der Erbschaft zum Vorerben ernennt.“.5 
II. Im Falle des Vermächtnisses einer Rente werden in der 
Regel die Bestimmungen der §§ 759 ff. über Leibrenten zur Anwendung 
kommen." 
Die vermachte Rente ist also im Zweifel für die Lebensdauer des 
Bedachten geschuldet. Das Vermächtnis löst sich auf in eine zunächst 
unbestimmte Zahl einzelner periodischer Rentenleistungen. Jede ist davon 
abhängig, daß der Rentenberechtigte den Eintritt ihres Fälligkeitstermins 
erlebt. Dann fällt ihm oder seinen Rechtsnachfolgern die Rente für die 
Periode ganz zu, auch wenn er im Laufe der Periode stirbt. Die 
einzelne Rente ist im Zweifel im voraus zu zahlen, eine Geldrente für 
drei Monate. 
Renten, welche einer juristischen Person vermacht sind, laufen im 
Zweifel, so lange diese vorhanden ist. 
sog. Alimenten 
III. über das Vermächtnis des Unterhalts  
gibt das BGB keine besonderen Bestimmungen. 
vermächtnis — 
Nach preußischem Rechte wurde ein solches Vermächtnis nur aner 
2) [Das Nießbrauchsvermächtnis hat so lange keine dingliche Wirkung, 
bis der Erbe dem Vermächtnisnehmer den Nießbrauch an den einzelnen 
Nachlaßgegenständen bestellt hat, Jahrb. des Kam.Ger. 32 A 86. 
3) über den Umfang der Befugnis des Testamentsvollstreckers zum 
Selbstkontrahieren vgl. Rechtspr. O86 8 S. 277; Jahrb. d. Kam. Ger. Bd. 25 A 
S. 72, Bd. 26 A S. 20. 
4) Val. oben §§ 52 ff. Oft ist es zweifelhaft, ob die Zuwendung des 
Nießbrauchs als Vorerbschaft oder Nießbrauchsvermächtnis aufzufassen ist 
spal. Rechtspr. d. OLG 16, 70 (KG) und Recht 07, 769 (RG)). Das Kam. 
Ger., Rechtspr. d. OLG Bd. 8 S. 273, legt nach § 2103 Gewicht darauf, ob der 
Erblasser „die Herausgabe“ des Nachlasses mit einem gewissen Zeitpunkt oder 
Ereignis angeordnet hat, und folgert aus diesen Ausdrücken im Zweifel die 
Annahme einer Nacherbschaft. 
5) [Das Vermächtnis kann auch darin bestehen, daß dem Bedachten 
außer dem Nießbrauch auch die an sich dem Erben zustehende Verfügungs 
macht über Bestandteile des Nachlasses vertretungsweise übertragen wird, 
Recht 08 II 16 (RG). 
6) Oben Bd. 2 § 201.
	        
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