Vermächtnisse, Schenkungen von Todes wegen.
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brauchgegenstände zu übertragen.? Doch läßt sich ein ähnlicher Zustand
wie nach gemeinem Recht dadurch schaffen, daß der Nießbraucher der
Erbschaft zugleich zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. Als solcher
kann er sich unmittelbar in den Besitz setzen und als Testamentsvoll
strecker mit sich als Bedachtem die zur Einräumung des Nießbrauchs not
wendigen Geschäfte abschließen, da es sich hierbei ausschließlich um Er
füllung von Verbindlichkeiten handelt,3 vgl. § 181.
Sicherer geht der Erblasser, wenn er den Bedachten statt zum
Nießbraucher der Erbschaft zum Vorerben ernennt.“.5
II. Im Falle des Vermächtnisses einer Rente werden in der
Regel die Bestimmungen der §§ 759 ff. über Leibrenten zur Anwendung
kommen."
Die vermachte Rente ist also im Zweifel für die Lebensdauer des
Bedachten geschuldet. Das Vermächtnis löst sich auf in eine zunächst
unbestimmte Zahl einzelner periodischer Rentenleistungen. Jede ist davon
abhängig, daß der Rentenberechtigte den Eintritt ihres Fälligkeitstermins
erlebt. Dann fällt ihm oder seinen Rechtsnachfolgern die Rente für die
Periode ganz zu, auch wenn er im Laufe der Periode stirbt. Die
einzelne Rente ist im Zweifel im voraus zu zahlen, eine Geldrente für
drei Monate.
Renten, welche einer juristischen Person vermacht sind, laufen im
Zweifel, so lange diese vorhanden ist.
sog. Alimenten
III. über das Vermächtnis des Unterhalts
gibt das BGB keine besonderen Bestimmungen.
vermächtnis —
Nach preußischem Rechte wurde ein solches Vermächtnis nur aner
2) [Das Nießbrauchsvermächtnis hat so lange keine dingliche Wirkung,
bis der Erbe dem Vermächtnisnehmer den Nießbrauch an den einzelnen
Nachlaßgegenständen bestellt hat, Jahrb. des Kam.Ger. 32 A 86.
3) über den Umfang der Befugnis des Testamentsvollstreckers zum
Selbstkontrahieren vgl. Rechtspr. O86 8 S. 277; Jahrb. d. Kam. Ger. Bd. 25 A
S. 72, Bd. 26 A S. 20.
4) Val. oben §§ 52 ff. Oft ist es zweifelhaft, ob die Zuwendung des
Nießbrauchs als Vorerbschaft oder Nießbrauchsvermächtnis aufzufassen ist
spal. Rechtspr. d. OLG 16, 70 (KG) und Recht 07, 769 (RG)). Das Kam.
Ger., Rechtspr. d. OLG Bd. 8 S. 273, legt nach § 2103 Gewicht darauf, ob der
Erblasser „die Herausgabe“ des Nachlasses mit einem gewissen Zeitpunkt oder
Ereignis angeordnet hat, und folgert aus diesen Ausdrücken im Zweifel die
Annahme einer Nacherbschaft.
5) [Das Vermächtnis kann auch darin bestehen, daß dem Bedachten
außer dem Nießbrauch auch die an sich dem Erben zustehende Verfügungs
macht über Bestandteile des Nachlasses vertretungsweise übertragen wird,
Recht 08 II 16 (RG).
6) Oben Bd. 2 § 201.