Volltext : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (7)

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1819,  ad  acta  die  vom  Gericht  Hardenberg  geschehene
Auslieferung  des  Inquisiten  Himme  betr.  dem  Amte  Bopenden: ¬
  Wenn  es  gleich  keinen  Zweifel  leidet,  daß  das
schwerere  Verbrechen  in  der  Gerichtsbarkeit  des  dortigen
Amts  begangen  ist;  da  jedoch  das  forum  delicti  commissi
rücksichtlich  eines  andern  peinlichen  Verbrechens  bei  dem
Gerichte  Härdenberg  vorhanden,  solches  auch  weiter  zu
instruiren  ist;  nach  der  Analogie  der  Criminal-Instruction
cap.  4.  §.  3.  aber  angenommen  werden  muß,  daß  in  Faͤllen, =
  wo  das  forum  delicti  commissi  in  zwei  verschiedenen =
  Gerichtsbezirken  zu  begründen  steht,  die  Prävention
statt  hat;  diese  aber  bei  dem  Gerichte  Hardenberg  gegen
die  beiden  Inculpaten  zweifelsohne  eintritt;  so  habt  ihr
euch  der  Untersuchung  nicht  zu  unterziehen,  vielmehr  die
Inculpaten,  unter  sicherer  Bedeckung,  an  das  Gericht
Hardenberg  zurückliefern  zu  lassen.  Die  von  dem  letztern
dawider  beim  O.  A.  Gerichte  erhobene  Beschwerde  ward,
mittelst  Bescheides  vom  20sten  Apr.  1819,  zurückgewiesen.
Sollten  übrigens,  was  sich  freilich  nur  selten  ereignen
wird,  die  Präventionen  selbst  collidiren,  so  muß
das  untersuchende  Gericht  entweder  gütlich  ausgemittelt,
oder  vom  Oberrichter  nach  der  Lage  und  Beschaffenheit
der  Umstände  bestimmt,  oder  aber  ein  gemeinschaftliches
Gericht  angeordnet  werden').
7)  Vergl.  von  Duve  Zeitschrift  für  Gesetzgebung  u.  s.  w.  1  B.  2.  St.
Lüncb.  1822.  S.  130.
            
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