Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

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§  82.  Vermächtnisse  behufs  Versorgung  auf  Lebenszeit.
die  andere  Leistung  richten;  bis  zu  deren  Empfang  kann  sich  der  Beschwerte ¬
  aber  noch  durch  die  andere  Leistung  befreien,  §  264  Abs.  1.
Ebenso  gelten  die  Grundsätze  der  Wahlschuld  bezüglich  des  Verzugs  auch
für  die  alternativen  Vermächtnisse,  §  264  Abs.  2.
Unmöglichkeit  der  einen  Leistung  beschränkt  die  Verpflichtung  im
Fall  einer  Wahlschuld  auf  die  andere  Leistung,  die  Unmöglichkeit
sei  denn  durch  die  nicht  wahlberechtigte  Partei  zu  vertreten,  §  265.  Aber
bei  alternativen  Vermächtnissen  kommt  in  Betracht,  daß  sich  das  Recht
des  Bedachten  auf  Ansprüche  erstreckt,  welche  dem  Erblasser  wegen  Unterganges ¬
  oder  Entziehung  eines  vermachten  Gegenstandes  erwachsen,  §  2169.
Ohne  Zweifel  darf  der  wahlberechtigte  Legatar  im  Falle  des  Alternativlegats ¬
  daher  diese  Ansprüche  noch  wählen.“
Der  Erblasser  kann  beim  Alternativvermächtnis  die  Wahl  einem
Dritten  anheimgeben,  was  §  2154  besonders  verstattet,  weil  es  sonst
durch  §  2065  Abs.  2  verschlossen  wäre
Der  Dritte  vollzieht  die  Wahl  durch  Erklärung  an  den  Beschwerten.
Kann  er  nicht  wählen  oder  versäumt  er  die  ihm  auf  Antrag  eines  Beteiligten ¬
  vom  Nachlaßgericht  für  die  Wahl  gesetzte  Frist,  so  geht  die  Wahl
auf  den  Beschwerten  über,  §  2154  Abs.  2.
§  82.  Vermächtnisse  behufs  Versorgung  auf  Lebenszeit.
1.  Häufig  bezweckt  der  Erblasser  durch  sein  Vermächtnis  nicht
dauernde  Zuwendung  eines  Kapitals,  vielmehr  Versorgung  des  Bedachten ¬
  auf  Zeit,  insbesondere  auf  Lebenszeit.
Namentlich  dient  diesem  Zwecke  das  Vermächtnis  eines  Nießbrauchs ¬
  an  einzelnen  Nachlaßsachen  oder  an  dem  Nachlaß  oder  an  einem
Bruchteil  des  Nachlasses.  Für  den  Nießbrauch  an  einem  Nachlaß  oder
dessen  Bruchteil  finden  die  Rechtssätze  über  den  Nießbrauch  an  einem
Vermögen  entsprechende  Anwendung,  §  1089.
Nach  römischem  und  nach  gemeinem  Recht  erhält  der  so  Bedachte
das  Nießbrauchsrecht  unmittelbar  mit  dem  Anfall  des  Vermächtnisses.
Nach  BGB  wird  der  Erbe  nur  verpflichtet,  dem  Bedachten  die  Nieß4) ¬
  Vgl.  Strohal  §  36  Anm.  1  S.251.  Strohal  hat  das  Beispiel,  daß
zwei  Gemälde,  von  welchen  das  erste  Original -
  —  50  000,  das  zweite
Kopie  —  5000  Mk.  wert  ist,  alternativ  vermacht  sind.  Das  kostbarere  wird
schuldhaft  von  einem  Dritten  zerstört.  Hier  kann  der  Legatar  den  Entschädigungsanspruch ¬
  gegen  den  Dritten  wählen
1)  Vgl.  oben  Bd.  3  §195.  Nach  BGB  ist  es  keine  Frage,  daß  der  Nießbraucher ¬
  der  Erbschaft  Vermächtnisnehmer,  nicht  Erbe  ist.
            
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