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§ 82. Vermächtnisse behufs Versorgung auf Lebenszeit.
die andere Leistung richten; bis zu deren Empfang kann sich der Beschwerte ¬
aber noch durch die andere Leistung befreien, § 264 Abs. 1.
Ebenso gelten die Grundsätze der Wahlschuld bezüglich des Verzugs auch
für die alternativen Vermächtnisse, § 264 Abs. 2.
Unmöglichkeit der einen Leistung beschränkt die Verpflichtung im
Fall einer Wahlschuld auf die andere Leistung, die Unmöglichkeit
sei denn durch die nicht wahlberechtigte Partei zu vertreten, § 265. Aber
bei alternativen Vermächtnissen kommt in Betracht, daß sich das Recht
des Bedachten auf Ansprüche erstreckt, welche dem Erblasser wegen Unterganges ¬
oder Entziehung eines vermachten Gegenstandes erwachsen, § 2169.
Ohne Zweifel darf der wahlberechtigte Legatar im Falle des Alternativlegats ¬
daher diese Ansprüche noch wählen.“
Der Erblasser kann beim Alternativvermächtnis die Wahl einem
Dritten anheimgeben, was § 2154 besonders verstattet, weil es sonst
durch § 2065 Abs. 2 verschlossen wäre
Der Dritte vollzieht die Wahl durch Erklärung an den Beschwerten.
Kann er nicht wählen oder versäumt er die ihm auf Antrag eines Beteiligten ¬
vom Nachlaßgericht für die Wahl gesetzte Frist, so geht die Wahl
auf den Beschwerten über, § 2154 Abs. 2.
§ 82. Vermächtnisse behufs Versorgung auf Lebenszeit.
1. Häufig bezweckt der Erblasser durch sein Vermächtnis nicht
dauernde Zuwendung eines Kapitals, vielmehr Versorgung des Bedachten ¬
auf Zeit, insbesondere auf Lebenszeit.
Namentlich dient diesem Zwecke das Vermächtnis eines Nießbrauchs ¬
an einzelnen Nachlaßsachen oder an dem Nachlaß oder an einem
Bruchteil des Nachlasses. Für den Nießbrauch an einem Nachlaß oder
dessen Bruchteil finden die Rechtssätze über den Nießbrauch an einem
Vermögen entsprechende Anwendung, § 1089.
Nach römischem und nach gemeinem Recht erhält der so Bedachte
das Nießbrauchsrecht unmittelbar mit dem Anfall des Vermächtnisses.
Nach BGB wird der Erbe nur verpflichtet, dem Bedachten die Nieß4) ¬
Vgl. Strohal § 36 Anm. 1 S.251. Strohal hat das Beispiel, daß
zwei Gemälde, von welchen das erste Original -
— 50 000, das zweite
Kopie — 5000 Mk. wert ist, alternativ vermacht sind. Das kostbarere wird
schuldhaft von einem Dritten zerstört. Hier kann der Legatar den Entschädigungsanspruch ¬
gegen den Dritten wählen
1) Vgl. oben Bd. 3 §195. Nach BGB ist es keine Frage, daß der Nießbraucher ¬
der Erbschaft Vermächtnisnehmer, nicht Erbe ist.