Metadaten : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (1)

I.  Hauptst.  Begriff  und  Umfang
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Bekanntschaft  mit  diesem  Gesezbuche  bald  weit,  und
wie  vollends  unter  Friederich  II.  ein  gewisser  Hugolinus ¬
  dasselbe  dem  justinianeischen  Rechtskoͤrper,  unter
dem  Namen  der  zehenten  Kollation,  beifuͤgte,  ward
man  allmaͤhlig  in  den  Standpunkt  gesezt,  solches  als
einen  Theil  des  lezteren  anzusehen,  und  ihm  mit  diesem ¬
  gleiche  verbindliche  Kraft  beizulegen  n)  --  Nimmt
man  indessen  den  Ausdruk  --  germanisches  Recht  im -
  weitlaͤufigeren  und  uneigentlichen  Sinne  (§.  1.);
so  verdient  ein  nicht  unbetraͤchtlicher  Theil  des  longobardischen, ¬
  besonders  in  so  ferne  von  den  Urbegriffen
die  Rede  ist,  den  Namen  eines  fremden  nicht  --  0).
So  gastfreundschaftlich  aber  auch  immer  Deutschland =
  fremde  Rechtsbuͤcher  in  seinen  Schoos  aufgenommen ¬
  hat;  so  war  es  doch  niemals  gegen  die  auf  seinem ¬

jur.  feud.  §.  23.  Erklärung  des
n)  Boehmer  Principia
Lehnrechts.  Wien  1793.  §.  23.
allgemeinen  deutschen
Untersuchung  und  Entscheidung
Karl  Gottl.  Knorr
der  Frage:  ob  ein  Rechtsgelehrter  auf  der  hohen
Schule  zu  Bononien,  mit  Namen  Hugolinus,  unter
der  Regierung  Kaiser  Friederichs  II.  und  auf  dessen
Befehl  die  longobardischen  Lehnbücher,  unter  Benennung =
  der  zehnten  Collation,  den  Novellen  des  Kaisers ¬
  Justinian  angehängt  habe?  (In  den  Hallischen
Anzeigen  vom  Jahr  1743.  No.  34.  und  in  Jenichen -
  Thesauro  juris  feudalis.  Tom.  I.  pag.  188.)  Idem
Observatio  nova,  de  Hugolino  decimae  collationis
auctore.  (In  Ejusdem  Observat.  ad  prooemium  Institut. ¬
  Justiniani.  Obs.  18.  und  in  Jenichen  l.  c.  pag.
219.  —  Beide  Aufsäze  stehen  auch  in  Knorrens  Rechtlichen =
  Anmerkungen,  worinn  sowohl  die  römischen,  als
deutschen  Rechte  erklärt  und  erläutert  werder.  No.
12.  S.  166.  folg.).  Runde  Anmerkungen  über  das
Burische  Lehnrecht.  S.  28.  folg.  Pütter  Beiträge
zum  deutschen  Staats=  und  Fürstenrecht.  Thl.  II.  No.
24.  S.  48.
)  Das  ganze  Lehnswesen  ist  ja  bekanntlich  deutschen
Ursprungs  —  Vergl.  Tafinger  a.  a.  O.  S.  215.  folg.
            
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