I. Hauptst. Begriff und Umfang
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Bekanntschaft mit diesem Gesezbuche bald weit, und
wie vollends unter Friederich II. ein gewisser Hugolinus ¬
dasselbe dem justinianeischen Rechtskoͤrper, unter
dem Namen der zehenten Kollation, beifuͤgte, ward
man allmaͤhlig in den Standpunkt gesezt, solches als
einen Theil des lezteren anzusehen, und ihm mit diesem ¬
gleiche verbindliche Kraft beizulegen n) -- Nimmt
man indessen den Ausdruk -- germanisches Recht im -
weitlaͤufigeren und uneigentlichen Sinne (§. 1.);
so verdient ein nicht unbetraͤchtlicher Theil des longobardischen, ¬
besonders in so ferne von den Urbegriffen
die Rede ist, den Namen eines fremden nicht -- 0).
So gastfreundschaftlich aber auch immer Deutschland =
fremde Rechtsbuͤcher in seinen Schoos aufgenommen ¬
hat; so war es doch niemals gegen die auf seinem ¬
jur. feud. §. 23. Erklärung des
n) Boehmer Principia
Lehnrechts. Wien 1793. §. 23.
allgemeinen deutschen
Untersuchung und Entscheidung
Karl Gottl. Knorr
der Frage: ob ein Rechtsgelehrter auf der hohen
Schule zu Bononien, mit Namen Hugolinus, unter
der Regierung Kaiser Friederichs II. und auf dessen
Befehl die longobardischen Lehnbücher, unter Benennung =
der zehnten Collation, den Novellen des Kaisers ¬
Justinian angehängt habe? (In den Hallischen
Anzeigen vom Jahr 1743. No. 34. und in Jenichen -
Thesauro juris feudalis. Tom. I. pag. 188.) Idem
Observatio nova, de Hugolino decimae collationis
auctore. (In Ejusdem Observat. ad prooemium Institut. ¬
Justiniani. Obs. 18. und in Jenichen l. c. pag.
219. — Beide Aufsäze stehen auch in Knorrens Rechtlichen =
Anmerkungen, worinn sowohl die römischen, als
deutschen Rechte erklärt und erläutert werder. No.
12. S. 166. folg.). Runde Anmerkungen über das
Burische Lehnrecht. S. 28. folg. Pütter Beiträge
zum deutschen Staats= und Fürstenrecht. Thl. II. No.
24. S. 48.
) Das ganze Lehnswesen ist ja bekanntlich deutschen
Ursprungs — Vergl. Tafinger a. a. O. S. 215. folg.