Vermächtnisse, Schenkungen von Todes wegen.
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1. Auf die Zeit des Erbfalls kommt es auch in dieser Hinsicht ¬
allein an."
Gültig ist also das Vermächtnis einer Sache oder eines anderen
Gegenstandes, welcher dem Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung ¬
fremd war, wenn sie ihm zur Zeit seines Todes infolge
späteren Erwerbes zu eigen war. Unwirksam ist andrerseits das Vermächtnis ¬
einer Sache, welche dem Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung ¬
gehörte, die sich aber zur Zeit seines Todes nicht mehr in
seinem Vermögen befand. Darauf kommt es grundsätzlich nicht an, ob
der Erblasser das Vermachte freiwillig veräußerte oder ob es ihm gegen
seinen Willen entfremdet wurde. In beiden Fällen kommt es aber vor,
daß sich das Vermächtnis auf Surrogate des vermachten Gegenstandes
erstreckt, insoweit also wirksam bleibt."
2. Bei dem allen ist aber keineswegs gefordert, daß das Vermächtnis
Eigentum des Erblassers war.
Es genügen vielmehr irgend welche Befugnisse des Erblassers
bezüglich des vermachten Gegenstandes, die er bei seinem Tode Dritten
übertragen kann, z. B. wenn der Erblasser ein Erbbaurecht oder ein anderes
nach Landesrecht vererbliches Nutzungsrecht am Vermachten hatte.
Insbesondere gilt der Besitz der vermachten Sache als vermacht,
wenn sie auch der Erblasser nur besaß. Dies soll nach § 2169 Abs. 2
nicht gelten, wenn der Besitz dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil
gewährt. Doch der Besitz gewährt solchen Vorteil stets.
Der Besitz gilt auch dann im Zweifel als vermacht, wenn der Erblasser ¬
sich fälschlich für den Eigentümer hielt und die Sache zu Eigentum ¬
vermachen wollte.
Hatte ferner der Erblasser einen Anspruch auf Leistung des
vermachten Gegenstandes, so gilt der Anspruch im Zweifel
2) Nach römischem Recht war in der Regel das Vermächtnis der Sache
unwirksam, welche dem Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung
nicht gehörte — legatum rei alienae § 4 I de leg. 2, 20.
3) Vgl. oben § 76.
4) Auch wenn der Erblasser die Sache im Pfandbesitz hat, wird man
gleiches annehmen dürfen.
5) Im Falle der Entscheidung des RG Bd. 4 S. 262 hatte der Erblassen
ein bestimmtes Ackerstück in der irrigen Meinung vermacht, daß es sein Eigentum ¬
sei, während er es in der Tat nur auf Grund von Tausch= und Kauf
verträgen besaß, welche der obervormundschaftlichen Genehmigung bedürften
und infolge der nach dem Tode des Testators erfolgten Versagung der Genehmigung ¬
nicht zur rechtlichen Wirksamkeit gelangt waren. Das Vermachtnis ¬
wurde dennoch als wirksam angesehen.