Full text : Deutsches Erbrecht (500)

Vermächtnisse,  Schenkungen  von  Todes  wegen.
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1.  Auf  die  Zeit  des  Erbfalls  kommt  es  auch  in  dieser  Hinsicht ¬
  allein  an."
Gültig  ist  also  das  Vermächtnis  einer  Sache  oder  eines  anderen
Gegenstandes,  welcher  dem  Erblasser  zur  Zeit  der  Testamentserrichtung ¬
  fremd  war,  wenn  sie  ihm  zur  Zeit  seines  Todes  infolge
späteren  Erwerbes  zu  eigen  war.  Unwirksam  ist  andrerseits  das  Vermächtnis ¬
  einer  Sache,  welche  dem  Erblasser  zur  Zeit  der  Testamentserrichtung ¬
  gehörte,  die  sich  aber  zur  Zeit  seines  Todes  nicht  mehr  in
seinem  Vermögen  befand.  Darauf  kommt  es  grundsätzlich  nicht  an,  ob
der  Erblasser  das  Vermachte  freiwillig  veräußerte  oder  ob  es  ihm  gegen
seinen  Willen  entfremdet  wurde.  In  beiden  Fällen  kommt  es  aber  vor,
daß  sich  das  Vermächtnis  auf  Surrogate  des  vermachten  Gegenstandes
erstreckt,  insoweit  also  wirksam  bleibt."
2.  Bei  dem  allen  ist  aber  keineswegs  gefordert,  daß  das  Vermächtnis
Eigentum  des  Erblassers  war.
Es  genügen  vielmehr  irgend  welche  Befugnisse  des  Erblassers
bezüglich  des  vermachten  Gegenstandes,  die  er  bei  seinem  Tode  Dritten
übertragen  kann,  z.  B.  wenn  der  Erblasser  ein  Erbbaurecht  oder  ein  anderes
nach  Landesrecht  vererbliches  Nutzungsrecht  am  Vermachten  hatte.
Insbesondere  gilt  der  Besitz  der  vermachten  Sache  als  vermacht,
wenn  sie  auch  der  Erblasser  nur  besaß.  Dies  soll  nach  §  2169  Abs.  2
nicht  gelten,  wenn  der  Besitz  dem  Bedachten  keinen  rechtlichen  Vorteil
gewährt.  Doch  der  Besitz  gewährt  solchen  Vorteil  stets.
Der  Besitz  gilt  auch  dann  im  Zweifel  als  vermacht,  wenn  der  Erblasser ¬
  sich  fälschlich  für  den  Eigentümer  hielt  und  die  Sache  zu  Eigentum ¬
  vermachen  wollte.
Hatte  ferner  der  Erblasser  einen  Anspruch  auf  Leistung  des
vermachten  Gegenstandes,  so  gilt  der  Anspruch  im  Zweifel
2)  Nach  römischem  Recht  war  in  der  Regel  das  Vermächtnis  der  Sache
unwirksam,  welche  dem  Erblasser  zur  Zeit  der  Testamentserrichtung
nicht  gehörte  —  legatum  rei  alienae  §  4  I  de  leg.  2,  20.
3)  Vgl.  oben  §  76.
4)  Auch  wenn  der  Erblasser  die  Sache  im  Pfandbesitz  hat,  wird  man
gleiches  annehmen  dürfen.
5)  Im  Falle  der  Entscheidung  des  RG  Bd.  4  S.  262  hatte  der  Erblassen
ein  bestimmtes  Ackerstück  in  der  irrigen  Meinung  vermacht,  daß  es  sein  Eigentum ¬
  sei,  während  er  es  in  der  Tat  nur  auf  Grund  von  Tausch=  und  Kauf
verträgen  besaß,  welche  der  obervormundschaftlichen  Genehmigung  bedürften
und  infolge  der  nach  dem  Tode  des  Testators  erfolgten  Versagung  der  Genehmigung ¬
  nicht  zur  rechtlichen  Wirksamkeit  gelangt  waren.  Das  Vermachtnis ¬
  wurde  dennoch  als  wirksam  angesehen.
            
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