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Schaden ersetzen muß. In der 1. 20 § 2 werden daher der
gleichgestellt, certe culBote ¬
und der Wächter einander ganz
perferendumve dederis,
pam eorum, quibus custodiendum
praestare te oportere, Labeo ait.
3. Verpflichtung zur Anfertigung einer species.
§ 13.
Die häufigsten unter den Obligationen auf eine res futura
bilden die auf Leistung einer erst vom Schuldner anzufertigenden =
Sache. Wie es mit ihnen gehalten werde, wenn das Schuldobjekt ¬
bloß generisch bestimmt war, ist im § 7 bemerkt worden,
es bleiben übrig die, welche auf eine species gerichtet sind.
Wer eine Obligation eingeht auf Leistung einer von ihm herzustellenden ¬
species, verpflichtet sich aus dem Material, welches
er zu diesem Zweck ganz oder der Hauptsache nach hergiebt,
eine andere Sache anzufertigen, z. B. Jemand verkauft, schenkt,
giebt als Mitgift ein Haus, welches noch erst gebaut werden
soll, oder ein Fabrikant verkauft Waaren aus Wolle, Baumwolle, ¬
Leinen u. s. w., welche vorläufig noch als Rohstoffe
auf seinem Lager ruhen. Die Obligation ist erfüllt, wenn der
geschuldete Gegenstand zu rechter Zeit in guter Beschaffenheit
abgeliefert wird.
Man muß unterscheiden zwischen dem Verschulden der
Gehülfen des Schuldners, welche sich auf die Anfertigung
beziehen und denen auf das benutzte Material bezüglichen.
Alle Versehen seiner Leute, welche der Debitor bei der Anfertigung ¬
angestellt hatte, wodurch die Herstellung des opus
berührt wird, indem z. B. durch die schlechte Arbeit die Verfertigung ¬
ganz ausgeschlossen oder nur eine schlechtere Qualitat
möglich wird, muß er vertreten wie seine eigenen, sobald sie
vor der Vollendung begangen wurden. Vor der Perfektion
eristirt die Sache, mit welcher die Schuld gezahlt werden soll,
noch gar nicht; da mithin völlige Unbestimmtheit des Leistungsobjekts ¬
vorhanden ist, befindet sich der Schuldner in derselben