fullscreen : Burchardi, Rudolf Johann: Ueber die Verantwortlichkeit des Schuldners für seine Gehülfen bei der Erfüllung von Obligationen

192
Schaden  ersetzen  muß.  In  der  1.  20  §  2  werden  daher  der
gleichgestellt,  certe  culBote ¬
  und  der  Wächter  einander  ganz
perferendumve  dederis,
pam  eorum,  quibus  custodiendum
praestare  te  oportere,  Labeo  ait.
3.  Verpflichtung  zur  Anfertigung  einer  species.
§  13.
Die  häufigsten  unter  den  Obligationen  auf  eine  res  futura
bilden  die  auf  Leistung  einer  erst  vom  Schuldner  anzufertigenden =
  Sache.  Wie  es  mit  ihnen  gehalten  werde,  wenn  das  Schuldobjekt ¬
  bloß  generisch  bestimmt  war,  ist  im  §  7  bemerkt  worden,
es  bleiben  übrig  die,  welche  auf  eine  species  gerichtet  sind.
Wer  eine  Obligation  eingeht  auf  Leistung  einer  von  ihm  herzustellenden ¬
  species,  verpflichtet  sich  aus  dem  Material,  welches
er  zu  diesem  Zweck  ganz  oder  der  Hauptsache  nach  hergiebt,
eine  andere  Sache  anzufertigen,  z.  B.  Jemand  verkauft,  schenkt,
giebt  als  Mitgift  ein  Haus,  welches  noch  erst  gebaut  werden
soll,  oder  ein  Fabrikant  verkauft  Waaren  aus  Wolle,  Baumwolle, ¬
  Leinen  u.  s.  w.,  welche  vorläufig  noch  als  Rohstoffe
auf  seinem  Lager  ruhen.  Die  Obligation  ist  erfüllt,  wenn  der
geschuldete  Gegenstand  zu  rechter  Zeit  in  guter  Beschaffenheit
abgeliefert  wird.
Man  muß  unterscheiden  zwischen  dem  Verschulden  der
Gehülfen  des  Schuldners,  welche  sich  auf  die  Anfertigung
beziehen  und  denen  auf  das  benutzte  Material  bezüglichen.
Alle  Versehen  seiner  Leute,  welche  der  Debitor  bei  der  Anfertigung ¬
  angestellt  hatte,  wodurch  die  Herstellung  des  opus
berührt  wird,  indem  z.  B.  durch  die  schlechte  Arbeit  die  Verfertigung ¬
  ganz  ausgeschlossen  oder  nur  eine  schlechtere  Qualitat
möglich  wird,  muß  er  vertreten  wie  seine  eigenen,  sobald  sie
vor  der  Vollendung  begangen  wurden.  Vor  der  Perfektion
eristirt  die  Sache,  mit  welcher  die  Schuld  gezahlt  werden  soll,
noch  gar  nicht;  da  mithin  völlige  Unbestimmtheit  des  Leistungsobjekts ¬
  vorhanden  ist,  befindet  sich  der  Schuldner  in  derselben
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer