Full text: Deutsches Erbrecht

226 
Vermächtnisse, Schenkungen von Todes wegen. 
§ 79. Vermächtnis eines Inbegriffs. 
I. Häufig ist Gegenstand des Vermächtnisses ein Sachinbegriff, 
d. h. eine Mehrheit von Sachen, welche zu einem wirtschaftlichen Zwecke 
dauernd vereinigt, mit einem gemeinsamen Namen bezeichnet sind und 
als eine einheitliche Größe betrachtet werden. 
II. Bezüglich des Umfangs des vermachten Inbegriffs 
kannten frühere Rechte zahlreiche gesetzliche Auslegungsregeln.“ Dem 
BGB sind solche Regeln fremd. In erster Linie ist die etwaige Auf 
fassung des Erblassers zu beachten; soweit eine solche nicht nachweisbar 
ist, die allgemeine Anschauung des Verkehrs. Hiernach wird, wie die 
ältere Gesetzgebung bestimmte, das Vermächtnis von Gold oder Silber 
sowohl verarbeitetes wie unverarbeitetes, nicht aber geprägtes Edelmetall 
in sich begreifen;3 zur Kleidung wird man auch Leibwäsche rechnen; 
unter Weißzeug, Leib=, Bett= und Tischwäsche nicht bloß leinene, son 
dern auch baumwollene und wollene Waschobjekte entsprechender Art.“ 
III. Das Vermächtnis des Inbegriffs betrifft in der Regel nicht 
bloß die dem Erblasser bei Errichtung des Vermächtnisses gehörenden, 
sondern auch die später von ihm erworbenen Stücke. Indem der Erb 
lasser den Inbegriff als Einheit vermachte, sah er von den einzelnen 
ihm zur Zeit der Vermächtnisanordnung gehörenden Gegenständen ab.“ 
Dies wird im Zweifel auch für solche Gesamtheiten gelten, bei welchen 
übergegangen. Ähnlich das O.Trib. Entsch. Bd. 49 S. 152. Der richtigen 
Ansicht ist RG Bd. 23 S. 189; Eccius Bd. 4 § 262 Anm. 52. So (die herr 
schende Ansicht. Staudinger II 3 zu §§ 2165—2168) 
Vgl. oben Bd. 3 § 2. 
2) So ALR12 §§ 10ff. Auch in den Justinianischen Pandekten finden 
sich zahlreiche Auslegungsregeln, welche aber überwiegend auf römischen 
Lebensanschauungen und Verhältnissen beruhen 
3) So 1. 19 pr. D. de auro 34, 2; ALR I 2 § 20. 
4) Gegenstände der in Frage kommenden Art, welche der Erblasser 
nur zu fordern hatte, die aber zur Zeit des Todes noch nicht abgeliefert 
waren, werden der Regel nach nicht inbegriffen sein; vgl. 1.27 §2 D. de 
auro 34, 2. Dies jedenfalls dann nicht, wenn sie noch nicht bezahlt waren. — 
Was vom Erblasser bereits verkauft, aber dem Käufer noch nicht abgeliefert 
ist, gehört nicht zum Legat. 
5) Bgl. § 18 I. de legatis 2, 20; vgl. § 20 I. eod.; l. 21, l. 22 D. de leg. I; 
1. 65 pr. D. leg. II. Nach römischem Sprachgebrauch sollte die gegenwärtige 
Zeit gemeint sein, wenn der Erblasser mit den Worten vermachte: vestem 
meam, argentum meum dare damnas esto; denn hac demonstratione „meum 
praesens, non futurum tempus ostendit, l. 7 D. de auro 34, 2; bgl. I. 41 § 4 
D. de leg. III. Hiervon kann für das heutige Recht kein Gebrauch gemacht 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer