fullscreen : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 29 (1878))

16. Literarische Anzeigen

16.1. S. Mayer, Geschichte der Strafrechte. Vergleichende Darstellung der strafrechtlichen Gesetze und Bestimmungen aller Culturvölker, von Moses, Solon u. s. w. bis zur Gegenwart als Commentar zum Deutschen St.G.B. für Juristen, Staatsmänner, Sprach- und Geschichtsforscher bearbeitet. Trier. 1876

Literarische Anzeigen.

5.
S. Mayer, Geschichte der Strafrechte. Vergleichende Dar-
stellung der strafrechtlichen Gesetze und Bestimmungen aller
Culturvölker, von Moses, Solon u. s. w. bis zur Gegenwart
als Commentar zum Deutschen St.G.B. für Juristen, Staats-
männer, Sprach- und Geschichtsforscher bearbeitet. Trier 1876.
Der Verf. hat unter dem Titel „die Rechte der Israeliten,
Athener und Römer u. s. w. Ein Beitrag zu einem Systeme und
zu einer Geschichte des Universalrechts" bereits zwei Bände ver-
öffentlicht, von denen der erste das öffentliche Recht, der zweite das
Privatrecht behandelt. Nach zehnjähriger Pause folgt als dritter
Band die Geschichte der Strafrechte. Ich habe den Titel dieses
dritten Bandes deßhalb so vollständig angegeben, weil er an sich
schon die beste Kritik enthält. Unter einer Geschichte der Straf-
rechte versteht man nicht eine vergleichende Darstellung der straf-
rechtlichen Gesetze u. s. w., mögen auch alle Culturvölker berücksichtigt
sein. Der Verf. hat übrigens unterlassen, uns seine Ansicht über
den Begriff eines Culturvolkes mitzutheilen; er scheint von den
heutigen Völkern nur das deutsche, österreichische und französische
dahin zu rechnen. So wichtig nun auch „die Kenntniß der Ver-
gangenheit zum Verständniß der Gegenwart" ist, so ist es doch wohl
nicht nöthig, bei der Interpretation des Deutschen St.G.B.'s oder
bei der Abfassung von neuen Strafgesetzen bis auf Moses und
Solon zurückzugehen. Hiermit könnte ich, auch ohne das Buch ge-
lesen zu haben, meine Kritik schließen; allein ich will noch etwas
genauer auf dasselbe eingehen, Titel sind manchmal ungeschickt
gewählt.
In der Vorrede beginnt der Verf. mit dem unzweifelhaft richtigen
Satze, daß eine Geschichte der alten und neuen Strafrechtslehren
noch nicht erschienen sei. „Das vorliegende Buch enthält eine Samm-

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