Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

Vermächtnisse,  Schenkungen  von  Todes  wegen.
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III.  Tatsächliche  Vermutungen  entsprechender  Art  kommen  vornehmlich ¬
  in  folgenden  Fällen  in  Frage:
a)  Der  Erblasser  hat  an  Stelle  einer  besonders  vermachten  Sache,
welche  einem  bestimmten  Zweck  oder  Gebrauch  diente,  nach  deren  Untergang ¬
  oder  der  Veräußerung  eine  neue  Sache  gleicher  Art  gleichen
Zwecken  gewidmet,  z.  B.  an  Stelle  seines  Hundes  Phylax  einen  Hund
gleicher  Art,  etwa  gar  gleichen  Namens.  Hier  wird  man,  wie  nach
römischem  Recht,"  das  neu  Angeschaffte  als  vermacht  anzusehen  haben.
b)  Beräußert  der  Erblasser  eine  vermachte  Sache  und  hat  er  das
erlöste  Geld  bis  zu  seinem  Tode  besonders  aufbewahrt,  sei  es  bei  sich
oder  bei  einem  Dritten,  z.  B.  einer  Sparkasse,  so  bestand  nach  älteren
Rechten  die  gesetzliche  Vermutung,  daß  das  Aufbewahrte  als  vermacht
zu  gelten  habe."  Für  das  jetzige  Recht  ist  eine  solche  gesetzliche  Vermutung ¬
  abgelehnt."  Wenn  aber  der  Erblasser  den  Erlös  erkennbar
für  den  Bedachten  aufbewahrt,  insbesondere  wenn  er  auch  einen  dahin
gehenden  schriftlichen  Vermerk  gemacht  hat,  so  ist  das  Ersatzstück  als  vermacht ¬
  anzusehen.  In  solchen  Fällen  ist  die  ursprüngliche  Vermächtnisanordnung ¬
  so  auszulegen,  daß  sie  nicht  bloß  die  besonders  vermachte
Sache,  sondern  deren  Ersatzstücke  begreifen  sollte.
c)  Die  römischen  Juristen  waren  darüber  geteilter  Meinung,  ob
eine  aus  einer  vermachten  gebildete  neue  Sache  als  vermacht  zu  gelten
habe.  Nach  älterer  strenger  Ansicht  war  das  Legat  erloschen;  eine
freiere  Auslegung  nahm  eine  Absichtsfrage  an,  die  im  Zweifel  im  Sinne
der  Erhaltung  des  Vermächtnisses  zu  beantworten  war.“  Das  preußische
Recht  legte  letztere  Auffassung  zugrunde.
Streng  scheinen  die  Vorschriften  des  BGB  §2172  °  für  Fälle,  in
welchen  der  Erblasser  selbst  an  der  vermachten  körperlichen  Sache
Anderungen  vorgenommen  hat,  welche  nach  den  Grundsätzen  des  Sachenrechts ¬
  als  so  wesentlich  gelten,  daß  die  Sache  wie  eine  neue  behandelt
wird.  Dies  ist  bei  deren  Verbindung  mit  einer  anderen  Sache,  der
Verbindung  oder  Vermengung  beweglicher  Sachen,  einer  Verarbeitung
5)  Vgl.  1.  28  §  1  D.  de  cond.  et  dem.  35,  1
6)  ALR  I,  12  §  322;  l.  11  §  13  D.  de  leg.  III.
7)  Mot.  Bd.  5  S.  146.
8)  L.  44  §  2  ff.  D.  de  legatis  1,  l.  39  D.  de  leg.  II  und  l.  79  §  2  D.  de
leg.  III,  l.  88  pr.  §  1  D.  eod.,  l.  6  §  1,  D.  de  auro  arg.  34,  2.
9)  (Hierüber  die  Schriften  über  die  Unmöglichkeitslehre:  so  Kleineidam,
Unmöglichkeit  und  Unvermögen  nach  d.  BGB  S.  49  ff.  Biermann,  Archib  f.
ziv.  P.  Bd.  91  S.  73  ff.
            
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