Vermächtnisse, Schenkungen von Todes wegen.
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III. Tatsächliche Vermutungen entsprechender Art kommen vor
nehmlich in folgenden Fällen in Frage:
a) Der Erblasser hat an Stelle einer besonders vermachten Sache,
welche einem bestimmten Zweck oder Gebrauch diente, nach deren Unter
gang oder der Veräußerung eine neue Sache gleicher Art gleichen
Zwecken gewidmet, z. B. an Stelle seines Hundes Phylax einen Hund
gleicher Art, etwa gar gleichen Namens. Hier wird man, wie nach
römischem Recht," das neu Angeschaffte als vermacht anzusehen haben.
b) Beräußert der Erblasser eine vermachte Sache und hat er das
erlöste Geld bis zu seinem Tode besonders aufbewahrt, sei es bei sich
oder bei einem Dritten, z. B. einer Sparkasse, so bestand nach älteren
Rechten die gesetzliche Vermutung, daß das Aufbewahrte als vermacht
zu gelten habe." Für das jetzige Recht ist eine solche gesetzliche Ver
mutung abgelehnt." Wenn aber der Erblasser den Erlös erkennbar
für den Bedachten aufbewahrt, insbesondere wenn er auch einen dahin
gehenden schriftlichen Vermerk gemacht hat, so ist das Ersatzstück als ver
macht anzusehen. In solchen Fällen ist die ursprüngliche Vermächt
nisanordnung so auszulegen, daß sie nicht bloß die besonders vermachte
Sache, sondern deren Ersatzstücke begreifen sollte.
c) Die römischen Juristen waren darüber geteilter Meinung, ob
eine aus einer vermachten gebildete neue Sache als vermacht zu gelten
habe. Nach älterer strenger Ansicht war das Legat erloschen; eine
freiere Auslegung nahm eine Absichtsfrage an, die im Zweifel im Sinne
der Erhaltung des Vermächtnisses zu beantworten war.“ Das preußische
Recht legte letztere Auffassung zugrunde.
Streng scheinen die Vorschriften des BGB §2172 ° für Fälle, in
welchen der Erblasser selbst an der vermachten körperlichen Sache
Anderungen vorgenommen hat, welche nach den Grundsätzen des Sachen
rechts als so wesentlich gelten, daß die Sache wie eine neue behandelt
wird. Dies ist bei deren Verbindung mit einer anderen Sache, der
Verbindung oder Vermengung beweglicher Sachen, einer Verarbeitung
5) Vgl. 1. 28 § 1 D. de cond. et dem. 35, 1
6) ALR I, 12 § 322; l. 11 § 13 D. de leg. III.
7) Mot. Bd. 5 S. 146.
8) L. 44 § 2 ff. D. de legatis 1, l. 39 D. de leg. II und l. 79 § 2 D. de
leg. III, l. 88 pr. § 1 D. eod., l. 6 § 1, D. de auro arg. 34, 2.
9) (Hierüber die Schriften über die Unmöglichkeitslehre: so Kleineidam,
Unmöglichkeit und Unvermögen nach d. BGB S. 49 ff. Biermann, Archib f.
ziv. P. Bd. 91 S. 73 ff.