Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

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Vermächtnisse,  Schenkungen  von  Todes  wegen.
überall  kommt  es  für  die  Frage  der  Unmöglichkeit  der  Leistung  auf
Die
den  Zeitpunkt  der  Errichtung  des  Vermächtnisses  nicht  an.
römische  regula  Catoniana,  welche  die  Zeit  der  Testamentserrichtung
entscheiden  ließ,  hat  nach  BGB  keine  Geltung.
III.  Wird  eine  Forderung  des  Erblassers  gegen  den  Erben  vermacht, ¬
  so  müßte  das  Vermächtnis  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  des
BGB  als  unmöglich  gelten.  Denn  durch  Vereinigung  ist  mit  dem  Erbfalle ¬
  die  Forderung  erloschen.  Doch  nach  §  2175  soll  sie  in  Ansehung
des  Vermächtnisses  als  nicht  erloschen  gelten.?
Da  sie  insoweit  fortbesteht,  so  erhalten  sich  auch  die  zu  ihrer
Sicherheit  dienenden  Rechte,  Pfandrechte,  Rechte  gegen  Bürgen,  zugunsten ¬
  des  Vermächtnisnehmers  und  seiner  Rechtsnachfolger.
In  gleicher  Weise  erhält  sich  zugunsten  des  Vermächtnisnehmers  ein
auf  der  Sache  des  Erben  ruhendes  vermachtes  dingliches  Recht  des  Erblassers. ¬

IV.  Was  uns  zu  eigen  ist,  kann  uns  nicht  erst  übereignet  werden.“
Wird  also  jemandem  das  Eigentum  dessen  vermacht,  was  ihm  zur  Zeit
des  Erbfalls  gehört,  so  ist  dies  unwirksam.  Oft  hat  sich  der  Erblasser
aber  in  solchem  Fall  im  Ausdruck  vergriffen.  Die  gewollte  Zuwendung
ist  dann  nach  §  2084  zu  ermitteln.
Es  ist  dies  nach  den  Umständen  zu  bemessen.  Hatte  der  Erblasser
den  Besitz  der  Sache  des  Bedachten,  so  ist  der  Besitz  als  vermacht  anzusehen, ¬
  §  2169  Abs.  2;5  entsprechendes  gilt,  wenn  er  ein  Erbbaurecht  oder
ein  etwa  vererbliches  Nutzungsrecht  an  der  Sache  hatte.  Es  kann  auch  im
Sinne  des  Erblassers  erkennbar  liegen,  daß  dem  Bedachten  die  Aufwendungen, ¬
  welche  er  für  den  Erwerb  der  Sache  machte,  ersetzt  werden  sollen.
Nach  der  besonderen  Sachlage  kann  in  Frage  kommen,  ob  es  dem
Erblasser  nicht  sowohl  auf  die  Leistung  des  konkreten  Gegenstandes,  als
2)  Schwedler,  Erlöschen  der  Schuldverhältnisse  S.  173,  erachtet  die  Forderung ¬
  als  erloschen,  der  Belastete  habe  nur  eine  mit  ihrem  Inhalte  neu
entstehende  Vermächtnisforderung  zu  erfüllen;  dagegen  namentlich  Kretzschmar, ¬
  Konfusion  S.  69,  249;  Endemann,  BR  Bd.  3  §  69  Anm.  28;  Planck
§  2175  Ziff.  1.
3)  Vorausgesetzt  ist  natürlich,  daß  es  nicht  mit  dem  Tode  des  Erblassers
untergeht.  Daher  kann  §  2175  für  den  Nießbrauch  und  die  beschränkten
persönlichen  Dienstbarkeiten  nach  BGB  §§  1059,  1061,  1090  Abs.  2,  1092  keine
Bedeutung  gewinnen.
4)  §  10  J.  de  leg.  II  20.  sed  si  rem  legatarii  quis  ei  legaverit,  inutile
legatum  est,  quia  quod  proprium  est  ipsius  amplius  ejus  fieri  non  potest.
5)  [Vgl.  OLG.  Hamburg  Hanseat.  GZ  1905,  259.
            
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