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Vermächtnisse, Schenkungen von Todes wegen.
überall kommt es für die Frage der Unmöglichkeit der Leistung auf
Die
den Zeitpunkt der Errichtung des Vermächtnisses nicht an.
römische regula Catoniana, welche die Zeit der Testamentserrichtung
entscheiden ließ, hat nach BGB keine Geltung.
III. Wird eine Forderung des Erblassers gegen den Erben vermacht, ¬
so müßte das Vermächtnis nach den allgemeinen Grundsätzen des
BGB als unmöglich gelten. Denn durch Vereinigung ist mit dem Erbfalle ¬
die Forderung erloschen. Doch nach § 2175 soll sie in Ansehung
des Vermächtnisses als nicht erloschen gelten.?
Da sie insoweit fortbesteht, so erhalten sich auch die zu ihrer
Sicherheit dienenden Rechte, Pfandrechte, Rechte gegen Bürgen, zugunsten ¬
des Vermächtnisnehmers und seiner Rechtsnachfolger.
In gleicher Weise erhält sich zugunsten des Vermächtnisnehmers ein
auf der Sache des Erben ruhendes vermachtes dingliches Recht des Erblassers. ¬
IV. Was uns zu eigen ist, kann uns nicht erst übereignet werden.“
Wird also jemandem das Eigentum dessen vermacht, was ihm zur Zeit
des Erbfalls gehört, so ist dies unwirksam. Oft hat sich der Erblasser
aber in solchem Fall im Ausdruck vergriffen. Die gewollte Zuwendung
ist dann nach § 2084 zu ermitteln.
Es ist dies nach den Umständen zu bemessen. Hatte der Erblasser
den Besitz der Sache des Bedachten, so ist der Besitz als vermacht anzusehen, ¬
§ 2169 Abs. 2;5 entsprechendes gilt, wenn er ein Erbbaurecht oder
ein etwa vererbliches Nutzungsrecht an der Sache hatte. Es kann auch im
Sinne des Erblassers erkennbar liegen, daß dem Bedachten die Aufwendungen, ¬
welche er für den Erwerb der Sache machte, ersetzt werden sollen.
Nach der besonderen Sachlage kann in Frage kommen, ob es dem
Erblasser nicht sowohl auf die Leistung des konkreten Gegenstandes, als
2) Schwedler, Erlöschen der Schuldverhältnisse S. 173, erachtet die Forderung ¬
als erloschen, der Belastete habe nur eine mit ihrem Inhalte neu
entstehende Vermächtnisforderung zu erfüllen; dagegen namentlich Kretzschmar, ¬
Konfusion S. 69, 249; Endemann, BR Bd. 3 § 69 Anm. 28; Planck
§ 2175 Ziff. 1.
3) Vorausgesetzt ist natürlich, daß es nicht mit dem Tode des Erblassers
untergeht. Daher kann § 2175 für den Nießbrauch und die beschränkten
persönlichen Dienstbarkeiten nach BGB §§ 1059, 1061, 1090 Abs. 2, 1092 keine
Bedeutung gewinnen.
4) § 10 J. de leg. II 20. sed si rem legatarii quis ei legaverit, inutile
legatum est, quia quod proprium est ipsius amplius ejus fieri non potest.
5) [Vgl. OLG. Hamburg Hanseat. GZ 1905, 259.