fullscreen : Kreßner, Paul Martin: Systematischer Abriß der Bergrechte in Deutschland mit vorzüglicher Rücksicht auf das Königreich Sachsen

Von  der  Beendigung  des  Bergbaurechtes.
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welcher  auch  der  gesammte  nicht  regalische  Bergbau  sich  befindet,
zugewiesen. ¬
  In  Preußen  sind  die  metallurgischen  Processe  bis  zur
Zeit  noch  zum  Ressort  der  Berg-  und  Hüttenwerke  gezogen  und  nur
die  Anstalten,  welche  die  weitere  Bearbeitung  und  Verfeinerung  der
Metalle  zum  Zwecke  haben  (wie  früher  auch  schon  in  Sachsen),  der
Regierung  als  Gewerbe-Polizeibehörde  überblieben.  Auch  die  nassauische ¬
  neue  Bergordnung  hat  es  bei  diesem  älteren  Zustande  in
der  Hauptsache  bestehen  lassen.
Dagegen  sind  im  Kaiserthum  Oesterreich,  sowie  im  Großherzogthum ¬
  Weimar  mit  den  dasigen  neuen  Berggesetzgebungen  hinsichtlich ¬
  des  Hüttenwesens  gleiche  Einrichtungen  wie  im  Königreiche
Sachsen  getroffen  worden.
C.
Von  der  Beendigung  des  Bergbaurechtes.
§  64.
Da  nach  dem  Vorangeführten  das  durch  die  Verleihung  erworbene ¬
  Bergwerkseigenthum  seiner  Natur  zu  Folge  ein  unwiderrufliches ¬
  ist,  und  ohne  den  Willen  des  Berechtigten  nicht  aufgehoben
werden  kann,  so  ist
1)  der  freiwillige  Verzicht  auf  das  Bergbaurecht  seiten  des
Beliehenen  oder  seines  Rechtsnachfolgers  eigentlich  die  alleinige  Art,
wie  ein  Bergbaurecht  zum  Erlöschen  kommen  kann,  da  der  völlige
Aus=  und  Abbau  des  Grubenfeldes,  mit  welchem  wegen  Verschwindens ¬
  des  Gegenstandes,  an  welchem  es  ausgeübt  werden  kann,  zwar
ebenfalls  das  natürliche  Erlöschen  des  Rechtes  eintreten  würde,  als
zweifellos  vorhanden  wohl  niemals  bestimmt  nachgewiesen  werden
kann,  die  Abbauwürdigkeit  der  Lagerstätten  selbst  auch,  sowie  ihre
Aufschließbarkeit  nach  der  Teufe  (bei  Gängen)  übrigens  stets  auch
eine  mehr  oder  weniger  relative,  von  mancherlei  nebensächlichen  und
lokalen  Umständen  abhängige  und  -in  der  Zeit  nach  dem  Fortschritte
der  Wissenschaft  und  Technik  veränderlich  sein  und  bleiben  wird.
Diese  Verzichtleistung  auf  das  Bergbaurecht,  gewöhnlich  die  Los¬;
Auf-  oder  Freisagung  desselben  genannt,  geschieht  durch  die
            
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