Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

Vermächtnisse,  Schenkungen  von  Todes  wegen.
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die  Belastungen  überschritten  war,  verringerten  sich  diese  von  Rechts
wegen.
Doch  gestattete  schon  Justinian,  durch  ausdrückliche  Bestimmung  des
Erblassers  den  Abzug  der  Quart  auszuschließen.  Auch  sollte  das  Recht
dieses  Abzugs  nur  den  Inventarerben  zugute  kommen.
II.  In  Deutschland  wurde  zwar  die  falzidische  Quart  in  ihrer
Aber  feste  Wurzel  fand  das  Injustinianischen ¬
  Gestalt  aufgenommen.
stitut  im  deutschen  Volksbewußtsein  nicht.  Sehr  häufig  schlossen  die
Erblasser  in  ihren  Testamenten  seine  Anwendung  aus.  Einzelne  Partikularrechte ¬
  verwarfen  es  schlechthin.
Dies  tat  auch  das  preußische  Recht.  Es  bestimmte,  daß  der
Vorbehaltserbe  die  auf  die  Erhaltung  und  Verwaltung  des  Nachlasses,
ferner  die  auf  die  Auseinandersetzung  mit  Schuldnern  und  Legataren
verwendeten  Kosten  an  erster  Stelle  aus  der  Masse  entnehmen  dürfe.
Außerdem  durfte  er  für  Versäumnisse  und  Bemühungen  billige  Vergütung
fordern,  ALR  I  12  §  354  ff.?
III.  Dem  BGB  ist  das  falzidische  Recht  völlig
fremd.
Der  Erbe  ist  weder  befugt,  einen  festen  Teil  seiner  Erbportion  für
sich  frei  von  Vermächtnissen  zu  fordern,  noch  hat  er  einen  Anspruch  auf
Vergütung  für  seine  Bemühungen  oder  behufs  Verwaltung  des  Nachlasses.
Bleibt  aber  dem  Erben  voraussichtlich  nach  Berichtigung  der  Vermächtnisse ¬
  nichts  übrig,  so  wird  er  die  Erbschaft  meist  ausschlagen,  dann
wird  der  Nachlaß  den  nach  ihm  berufenen  Erben  angeboten,  bis  schließlich
der  Fiskus  notwendiger  Erbe  wird,  der  aber  natürlich  für  Nachlaßverbindlichkeiten ¬
  und  Vermächtnisse  nichts  aus  seinem  Eigenen  zulegt.  Das  alles
geschieht  unter  Kosten,  welche  den  Nachlaß  und  damit  auch  den  auf  die
Vermächtnisse  fallenden  Betrag  mindern.  Ist  derartiges  zu  fürchten,  so
werden  sich  die  Vermächtnisnehmer  vernünftigerweise  zu  einem  Vergleiche
verstehen,  in  welchem  sie  dem  Erben  für  die  Annahme  der  Erbschaft  und
die  tunliche  Berichtigung  der  Vermächtnisse  aus  ihr  eine  Vergütung  zusagen.? ¬

Mehrheitsbeschlüsse  der  Vermächtnisnehmer,  durch  welche  die
Minderheit  gebunden  wird,  sind  freilich  nicht  bekannt.
Der  Erbe,  welchem  die  Ordnung  der  Nachlaßverhältnisse  lästig  wird,
2)  Dernburg,  Preuß.  PR  Bd.  3  §  135.
3)  über  den  Fall,  in  welchem  auch  Pflichtteilsansprüche  zu  berichtigen
sind,  insbesondere  §  2318,  vgl.  unten  §  110.
            
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