Vermächtnisse, Schenkungen von Todes wegen.
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die Belastungen überschritten war, verringerten sich diese von Rechts
wegen.
Doch gestattete schon Justinian, durch ausdrückliche Bestimmung des
Erblassers den Abzug der Quart auszuschließen. Auch sollte das Recht
dieses Abzugs nur den Inventarerben zugute kommen.
II. In Deutschland wurde zwar die falzidische Quart in ihrer
Aber feste Wurzel fand das Injustinianischen ¬
Gestalt aufgenommen.
stitut im deutschen Volksbewußtsein nicht. Sehr häufig schlossen die
Erblasser in ihren Testamenten seine Anwendung aus. Einzelne Partikularrechte ¬
verwarfen es schlechthin.
Dies tat auch das preußische Recht. Es bestimmte, daß der
Vorbehaltserbe die auf die Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses,
ferner die auf die Auseinandersetzung mit Schuldnern und Legataren
verwendeten Kosten an erster Stelle aus der Masse entnehmen dürfe.
Außerdem durfte er für Versäumnisse und Bemühungen billige Vergütung
fordern, ALR I 12 § 354 ff.?
III. Dem BGB ist das falzidische Recht völlig
fremd.
Der Erbe ist weder befugt, einen festen Teil seiner Erbportion für
sich frei von Vermächtnissen zu fordern, noch hat er einen Anspruch auf
Vergütung für seine Bemühungen oder behufs Verwaltung des Nachlasses.
Bleibt aber dem Erben voraussichtlich nach Berichtigung der Vermächtnisse ¬
nichts übrig, so wird er die Erbschaft meist ausschlagen, dann
wird der Nachlaß den nach ihm berufenen Erben angeboten, bis schließlich
der Fiskus notwendiger Erbe wird, der aber natürlich für Nachlaßverbindlichkeiten ¬
und Vermächtnisse nichts aus seinem Eigenen zulegt. Das alles
geschieht unter Kosten, welche den Nachlaß und damit auch den auf die
Vermächtnisse fallenden Betrag mindern. Ist derartiges zu fürchten, so
werden sich die Vermächtnisnehmer vernünftigerweise zu einem Vergleiche
verstehen, in welchem sie dem Erben für die Annahme der Erbschaft und
die tunliche Berichtigung der Vermächtnisse aus ihr eine Vergütung zusagen.? ¬
Mehrheitsbeschlüsse der Vermächtnisnehmer, durch welche die
Minderheit gebunden wird, sind freilich nicht bekannt.
Der Erbe, welchem die Ordnung der Nachlaßverhältnisse lästig wird,
2) Dernburg, Preuß. PR Bd. 3 § 135.
3) über den Fall, in welchem auch Pflichtteilsansprüche zu berichtigen
sind, insbesondere § 2318, vgl. unten § 110.