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einen und der andern Gattung so bestimmt zu
haben, daß die Werke der erstern Art allgemeine
Untersuchungen über die vollkommenste Staatsverfassung =
enthielten, in den Werken der letztern =
Art aber ein vollständiges Gesetzbuch für
die in jenen gefundene vollkommenste Staatsform -
entworfen wurde. (Nach der erstern Jdee
verhält sich die eine Gattung zur andern, ohngefähr =
wie die reine zur angewendeten, nach
der zweyten, wie die allgemeine zur speciellen
Politik.) Wenigstens hat Cicero, dieser treue
Nachahmer der Griechen, in seinen beyden
Werken: de republica und de legibus, diesen
Plan befolgt.
Jch gehe jetzt zur Geschichte der Gesetzgebungswissenschaft =
bey den Römern fort. Die
Gesetzgebung dieses Volks zeichnet sich schon
durch den Gebrauch, der eine so lange Reihe
von Jahrhunderten bey so vielen und so ver=