Critik der bisherigen Ansichten. §. 120.
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In diesem Titel stehen nun folgende zwei kurze Fragmente: ¬
Ulpianus. l. XV. ad Ed. — Ordinarium fuit, post
civiles actiones heredibus propositas, rationem habere ¬
Practorem etiam eorum, quos ipse velut heredes ¬
facit, hoc est eorum, quibus bonorum possessio ¬
data est.
Gaius. 1. VI. ad Ed. prov. — Per quam hereditatis ¬
petitionem tantundem consequitur bonorum
possessor, quantum superioribus civilibus actionibus
heres consequi potest.
„Hieraus geht, sagt Arndts, vorerst hervor, daß Gaius
und Ulpian in Verbindung mit der her. pet. auch von der
fraglichen Klage des bon. poss. gesprochen haben." Das
ist es ja eben, was bezweifelt wird. Wir müßten also danach
Alles in den Pandekten Stehende „vorerst" als historische
Beweise gläubig annehmen. Wie weit weicht das von dem bekannten ¬
Hugoschen Prinzipe ab, an dessen Worte ich doch
hier erinnern muß?):
„Die ergiebigste, aber auch unzuverlässigste Sammlung ist
„die von Justinian, dessen Arbeiter so Vieles änderten, daß eine
„geschichtliche Angabe, welche sich bloß auf eine einzelne Stelle
„des Codex, oder auch auf Eine der Digesten gründet, eigent„lich ¬
gar keinen sicheren Beweis für sich hat."
Jene erste Stelle des Ulpian hat freilich keine Spur der
Interpolation, aber sie beweist auch für die her. pet. poss.
nur, weil sie unter diesem Titel steht, d. h. gar Nichts. Sie
zeigt bloß, daß der Prätor gleich bei der her. pet. von den
Rechtsmitteln des b. possessor Erwähnung that, und so auch
die Römischen Juristen. Das aber würden wir von selbst vermuthen ¬
können, auch wenn es nirgends gesagt würde. Welches
nun diese Rechtsmittel seien, das wird nicht erwähnt, darauf
führt erst die Stelle des Gaius, und darin haben wir gerade
eins jener unica, von denen Hugo spricht. Sie ist nicht etwa
von der Art, daß sie ein so gefügiges Ganze bildet, wie manche
andere, bei denen man den Compilatoren den Geist der klas7) ¬
Rechts=Gesch. S. 26.