Metadaten : ¬Die bonorum possessio (Bd. 2, Abt. 2)

Critik  der  bisherigen  Ansichten.  §.  120.
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In  diesem  Titel  stehen  nun  folgende  zwei  kurze  Fragmente: ¬

Ulpianus.  l.  XV.  ad  Ed.  —  Ordinarium  fuit,  post
civiles  actiones  heredibus  propositas,  rationem  habere ¬
  Practorem  etiam  eorum,  quos  ipse  velut  heredes ¬
  facit,  hoc  est  eorum,  quibus  bonorum  possessio ¬
  data  est.
Gaius.  1.  VI.  ad  Ed.  prov.  —  Per  quam  hereditatis ¬
  petitionem  tantundem  consequitur  bonorum
possessor,  quantum  superioribus  civilibus  actionibus
heres  consequi  potest.
„Hieraus  geht,  sagt  Arndts,  vorerst  hervor,  daß  Gaius
und  Ulpian  in  Verbindung  mit  der  her.  pet.  auch  von  der
fraglichen  Klage  des  bon.  poss.  gesprochen  haben."  Das
ist  es  ja  eben,  was  bezweifelt  wird.  Wir  müßten  also  danach
Alles  in  den  Pandekten  Stehende  „vorerst"  als  historische
Beweise  gläubig  annehmen.  Wie  weit  weicht  das  von  dem  bekannten ¬
  Hugoschen  Prinzipe  ab,  an  dessen  Worte  ich  doch
hier  erinnern  muß?):
„Die  ergiebigste,  aber  auch  unzuverlässigste  Sammlung  ist
„die  von  Justinian,  dessen  Arbeiter  so  Vieles  änderten,  daß  eine
„geschichtliche  Angabe,  welche  sich  bloß  auf  eine  einzelne  Stelle
„des  Codex,  oder  auch  auf  Eine  der  Digesten  gründet,  eigent„lich ¬
  gar  keinen  sicheren  Beweis  für  sich  hat."
Jene  erste  Stelle  des  Ulpian  hat  freilich  keine  Spur  der
Interpolation,  aber  sie  beweist  auch  für  die  her.  pet.  poss.
nur,  weil  sie  unter  diesem  Titel  steht,  d.  h.  gar  Nichts.  Sie
zeigt  bloß,  daß  der  Prätor  gleich  bei  der  her.  pet.  von  den
Rechtsmitteln  des  b.  possessor  Erwähnung  that,  und  so  auch
die  Römischen  Juristen.  Das  aber  würden  wir  von  selbst  vermuthen ¬
  können,  auch  wenn  es  nirgends  gesagt  würde.  Welches
nun  diese  Rechtsmittel  seien,  das  wird  nicht  erwähnt,  darauf
führt  erst  die  Stelle  des  Gaius,  und  darin  haben  wir  gerade
eins  jener  unica,  von  denen  Hugo  spricht.  Sie  ist  nicht  etwa
von  der  Art,  daß  sie  ein  so  gefügiges  Ganze  bildet,  wie  manche
andere,  bei  denen  man  den  Compilatoren  den  Geist  der  klas7) ¬
  Rechts=Gesch.  S.  26.
            
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