Full text : Deutsches Erbrecht (500)

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Vermächtnisse,  Schenkungen  von  Todes  wegen.
rechts  zur  Anwendung  zu  bringen;  der  Beschwerte  hat  also  nach  §276
Vorsatz  und  Fahrlässigkeit  zu  vertreten,'  so  daß  er  die  im  Verkehr
erforderliche  Sorgfalt  nicht  außer  acht  lassen  darf,  und  er  hat  nach
§278  für  Verschulden  seines  gesetzlichen  Vertreters,  also  namentlich
des  Nachlaßverwalters,  wie  für  eigenes  Verschulden  zu  haften.  Demnach
wird  nach  BGB  der  mit  einem  Vermächtnis  Belastete  für  Erhaltung
und  Verwahrung  der  vermachten  Sache  sorgen  müssen,  denn  ihre
Verabsäumung  ist  als  Fahrlässigkeit  anzusehen.  Es  entspricht  dies  der
Treue,  welche  der  Belastete  dem  letzten  Willen  des  Erblassers  schuldete.
Die  Verpflichtung  des  Beschwerten  steigert  sich  gemäß  der  allgemeinen ¬
  Grundsätze  des  Obligationenrechts  infolge  von  Verzug  und  von
Insbesondere  ist  wichtig,  daß  gemäß  §  291  ein
Rechtshängigkeit.
Geldvermächtnis  von  der  Rechtshängigkeit  an  verzinslich  wird,
auch  wenn  Verzug  nicht  vorliegt.
IV.  Die  Verpflichtung  des  Beschwerten  geht  in  der  Regel  auf
Übereignung  der  vermachten  Nachlaßsachen  an  den  Bedachten.  Es
liegt  ihm  also  bei  vermachten  Grundstücken  deren  Auflassung  ob,  nicht
minder  freilich  auch  ihre  Besitzübertragung,  bei  beweglichen  Sachen
ihre  Übergabe,  während  sich  nach  älterem  Recht  der  Übergang  des
Eigentums  von  selbst  vollzog.“  Bei  vermachten  Forderungen  ist  der  Beschwerte ¬
  zur  Abtretung  verpflichtet.
4)  Eine  besondere  über  die  Erhaltung  der  vermachten  Sache  und
ihres  Bestandes  hinausgehende  Sorgfaltpflicht  wollte  man  dem  Beschwerten
nicht  zumuten,  sofern  nicht  ein  besonderer  Anhalt  für  einen  hierauf  gerichteten ¬
  Willen  des  Erblassers  besteht,  Mot.  Bd.  5  S.  195.  Daher  ist  dem
Beschwerten  im  Falle  des  Vermächtnisses  einer  bestimmten  Nachlaßsache  keine
Verpflichtung  wegen  versäumter  Früchte  aufgelegt,  §  2184.
5)  Inwieweit  der  Erbe  dem  Bedachten  vor  der  Annahme  der  Erbschaft, ¬
  der  Vermächtnisnehmer  dem  Untervermächtnisnehmer  vor  der  Annahme ¬
  des  Vermächtnisses  haftbar  ist,  kann  zweifelhaft  sein.  Sind,
wie  Strohal  S.  225  annimmt,  die  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
ohne  Auftrag  dem  §  1978  Abs.  1  Satz  2  entsprechend  anzuwenden?  Eine  unmittelbare ¬
  gesetzliche  Bestimmung  fehlt.  Nach  dem  Wesen  der  Sache  ist  zu
sagen,  daß  der  Beschwerte,  wenn  er  auch  erst  später  annimmt,  nach  guten
Treuen  von  dem  Augenblick  an,  in  welchem  er  seine  Berufung  und  die  Beschwerung ¬
  mit  Vermächtnissen  kennt  oder  kennen  mußte,  nach  Kräften  für
die  Erhaltung  der  Vermächtnisse  bemüht  sein  muß,  sofern  er  sich,  wenn  auch
erst  nachträglich,  zur  Annahme  seiner  Zuwendung  entschließt.  —  Böswilliges
Handeln  vor  dem  Erbfalle  wird  den  Beschwerten  nach  §  826  haftbar  machen
6)  Insbesondere  war  nach  preußischem  Recht  die  Auflassung  eines
vermachten  Nachlaßgrundstücks  seitens  des  Erben  an  den  Vermächtnisnehmer
nicht  erforderlich,  nur  für  die  Eintragung  des  Vermächtnisnehmers  im
Grundbuche  war  Bewilligung  des  Erben  oder  seine  Verurteilung  zur  Bewilligung ¬
  notwendig.
            
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