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Vermächtnisse, Schenkungen von Todes wegen.
rechts zur Anwendung zu bringen; der Beschwerte hat also nach §276
Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten,' so daß er die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt nicht außer acht lassen darf, und er hat nach
§278 für Verschulden seines gesetzlichen Vertreters, also namentlich
des Nachlaßverwalters, wie für eigenes Verschulden zu haften. Demnach
wird nach BGB der mit einem Vermächtnis Belastete für Erhaltung
und Verwahrung der vermachten Sache sorgen müssen, denn ihre
Verabsäumung ist als Fahrlässigkeit anzusehen. Es entspricht dies der
Treue, welche der Belastete dem letzten Willen des Erblassers schuldete.
Die Verpflichtung des Beschwerten steigert sich gemäß der allgemeinen ¬
Grundsätze des Obligationenrechts infolge von Verzug und von
Insbesondere ist wichtig, daß gemäß § 291 ein
Rechtshängigkeit.
Geldvermächtnis von der Rechtshängigkeit an verzinslich wird,
auch wenn Verzug nicht vorliegt.
IV. Die Verpflichtung des Beschwerten geht in der Regel auf
Übereignung der vermachten Nachlaßsachen an den Bedachten. Es
liegt ihm also bei vermachten Grundstücken deren Auflassung ob, nicht
minder freilich auch ihre Besitzübertragung, bei beweglichen Sachen
ihre Übergabe, während sich nach älterem Recht der Übergang des
Eigentums von selbst vollzog.“ Bei vermachten Forderungen ist der Beschwerte ¬
zur Abtretung verpflichtet.
4) Eine besondere über die Erhaltung der vermachten Sache und
ihres Bestandes hinausgehende Sorgfaltpflicht wollte man dem Beschwerten
nicht zumuten, sofern nicht ein besonderer Anhalt für einen hierauf gerichteten ¬
Willen des Erblassers besteht, Mot. Bd. 5 S. 195. Daher ist dem
Beschwerten im Falle des Vermächtnisses einer bestimmten Nachlaßsache keine
Verpflichtung wegen versäumter Früchte aufgelegt, § 2184.
5) Inwieweit der Erbe dem Bedachten vor der Annahme der Erbschaft, ¬
der Vermächtnisnehmer dem Untervermächtnisnehmer vor der Annahme ¬
des Vermächtnisses haftbar ist, kann zweifelhaft sein. Sind,
wie Strohal S. 225 annimmt, die Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag dem § 1978 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden? Eine unmittelbare ¬
gesetzliche Bestimmung fehlt. Nach dem Wesen der Sache ist zu
sagen, daß der Beschwerte, wenn er auch erst später annimmt, nach guten
Treuen von dem Augenblick an, in welchem er seine Berufung und die Beschwerung ¬
mit Vermächtnissen kennt oder kennen mußte, nach Kräften für
die Erhaltung der Vermächtnisse bemüht sein muß, sofern er sich, wenn auch
erst nachträglich, zur Annahme seiner Zuwendung entschließt. — Böswilliges
Handeln vor dem Erbfalle wird den Beschwerten nach § 826 haftbar machen
6) Insbesondere war nach preußischem Recht die Auflassung eines
vermachten Nachlaßgrundstücks seitens des Erben an den Vermächtnisnehmer
nicht erforderlich, nur für die Eintragung des Vermächtnisnehmers im
Grundbuche war Bewilligung des Erben oder seine Verurteilung zur Bewilligung ¬
notwendig.