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Das neue niederländische Handelsgesetzbuch
henen Zahlung auf dem Wechsel selbst, nebst einer von
dem Inhaber Unterzeichneten Quittung begnügen (169, 170).
Ein protestirter Wechsel bann von Jedem zu Ehren des
Ziehers oder eines der Indossanten bezahlt werden. Die zu
Ehren geschehene Zahlung wird in dem Protestahte oder in
einem Anhänge zu demselben beurkundet (17I), Wer einen
Wechsel zu Ehren eines Andern zahlt, wird eben dadurch
in die Rechte des Inhabers eingesetzt, und hat dieselben
Pflichten zu erfüllen (172), Ist die Zahlung zu Ehren des
Ziehers geschehen, so sind alle Indossanten befreit; ist sie
zu Ehren eines Indossanten geschehen, so sind die nachfol-
genden Indossanten befreit (178). Sind mehrere zur Zah-
lung eines Wechsels zu Ehren erbötig, sos ind die rücksicht-
lich der Annahme zu Ehren vorgeschriebenen Regeln zu be-
folgen (174). Ist derjenige, auf den der Wechsel ursprüng-
lich gezogen und gegen den der Protest Mangels Annahme
aufgenommen ist, denselben zu zahlen erbötig, so wird er
allen vorgezogen (175).— Siebente Abtheilung. Von
den Rechten und Pflichten des Inhabers bei
verweigerter Annahme oder Zahlung des Wech-
seis. Wenn der Inhaber eines Wechsels die Annahme an-
gefragt, aber nicht erhalten hat, ist er gehalten, darüber ei-
nen Protest aufnehmen zu lassen (176). Die Annahme mufs
bei dem Rezogenen an dessen Wohnplatze, nicht aber an
dem Zahlungsorte verlangt werden (177). Auf Vorzeigung
des Protestes Mangels Annahme sind die Indossanten und der
Zieher gegenseitig gehalten, für die Zahlung am Verfall-
tage Bürgschaft zu stellen, oder die Zahlung desselben mit
den Kosten des Protestes und des Rückwechsels gleich zu
bewirken. Der Bürge, er mag der des Ziehers oder der
des Indossanten seyn, ist nur mit demjenigen, für den er
gebürgt hat, solidarisch verhaftet (178). Falls der Acceptant
vor dem Verfalltage fallirt, so kann der Inhaber protestiren
lassen, und wie bevor gesagt worden, Bürgschaft oder Ver-
gütung fordern (179). Bei verweigerter Zahlung am Ver-
falltage mufs der Inhaber, der Wechsel möge angenommen