Object : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 1, Abt. 1)

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freywilliger  Trennung,  3.  bey  Verschwendung  der  Eheleute, =
  und  endlich  4.  bey  gespieltem  Betruge  des  einen
und  dadurch  bewirkter  Verleitung  des  anderen  Theiles
zur  Eingehung  der  G.  G.  nicht  auf.
§.  502.
Tod  des  einen  Ehegatten  bey  vorhandenen
Kindern.
Die  G.  G.  hört  nach  dem  Tode  des  einen  Ehegatten, =
  wenn  Kinder  vorhanden  sind,  nicht  auf,  sondern
wird  mit  denselben  im  Wittibstande  fortgesetzt.  Was
bey  dieser  prorogirten  Guͤtergemeinschaft  Rechtens  sey,
wird  in  dem  naͤchsten  Titel  mit  mehreren  vorkommen.
§.  503.
2.  Freywillige  Trennung.
Trennen  sich  die  Eheleute  freywillig,  so  bleibt
1)  Die  G.  G.  zwischen  denselben  bestehen,
2)  es  sey  denn,  daß  sie  sich  erweislich  erklaͤret  haͤtten,
a)  die  G.  G.  zugleich  gegen  einander  aufzuheben,
6)  oder  da  sie  auch  wieder  zusammen  und  zuruͤckkehren ¬
  wuͤrden,  in  derselben  nicht  mehr  leben  wollten.
3)  In  diesem  letzten  Falle  treten  die  §§.  469-477.
ein  841).
§.  504.
841)  L.  R.  §.  22.  S.  a0a.
            
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