416 Sitzerk zu offenem Kram und Markt.
Handelsschulden an. Es war jedoch ein Nachweis
darüber, daß die Ehefrau sich in dem offenen Laden
ihres Ehemannes mit Kaufen oder Verkaufen be-
schäftigt habe, durchaus nicht erbracht. Ein Gläu-
biger berief sich jedoch auch darauf, daß die Ehe-
frau einzelne Wechsel ihres Ehemannes mit unter-
zeichnet bezw. mit acceptirt habe.
Der oberste Gerichtshof ging bei Beurtheilung
des Falles von den Grundsätzen aus, welche in
dem oberstrichterlichen Erkenntnisse vom 11. Juli
1853 (Bl. f. RA. Bd. XIX S. 201) entwickelt
sind, und sagte weiter:
Die Argumentation des Revidenten, so weit
sich solche auf die angebliche Mitunterzeichnung oder
Aceeptation von Wechseln als Nachweis für die Mit-
betheiligung der Ehefrau an dem Geschäftsbetriebe
des Ehemannes erstreckt, ist eine völlig mißglückte.
Abgesehen davon, daß das Gesetz nur von einem
Handelsbetriebe im öffentlichen Laden dem Publi-
kum gegenüber spricht, daher auf einen von diesem
öffentlichen Geschäftsbetriebe wesentlich verschiedenen
Wechselverkehr nicht ausgedehnt werden kann, würde
jedenfalls das Acceptiren einzelner Wechsel gegen die
Annahme sprechen, daß die Frau Theilnehmerin am
ganzen Handelsgeschäfte sei, da sie dann entweder
alle oder gar keine Wechsel zu unterschreiben oder
mit zu acceptiren gehabt hätte. Das Acceptiren
einzelner Wechsel kann offenbar nur als eine ehe-
liche Beihilfe oder als Bürgschaft beurtheilt werden.
Preuß. LR. Th. I Tit. 14 §. 232.
OAErk. v. 17. Sept. 1869. RNr. 387.
77.
Redakt.: 0r. Steppes. Verl.: Palm & Enke (Adolph Eule)
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.