Vermächtnisse, Schenkungen von Todes wegen.
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Wissen und Willen, unbeschadet des Rechts der Ausschlagung. Von
jetzt an überträgt sich der Anspruch auf die Erben des Legatars.
III. Dies leidet aber Ausnahmen, teils auf der Natur der Sache
beruhende, teils durch juristische Erwägungen geschaffene.
1. Der Natur der Sache entspricht § 2178.
a) Ist eine erhoffte, zur Zeit des Erbfalls noch nicht einmal
erzeugte Person mit einem Vermächtnis bedacht, so erfolgt der
Anfall mit der Geburt des Bedachten. Anders wenn der Bedachte
zur Zeit des Erbfalls zwar noch nicht geboren, aber bereits erzeugt war,
denn dann gilt er nach § 1923 Abs. 2 als vor dem Erbfalle geboren, so
daß ihm das Vermächtnis mit dem Erbfalle zukommt, auch wenn er
in Wirklichkeit erst später geboren wird. Dies kann namentlich für die
Früchte des Vermachten, die sich während der Zwischenzeit ergeben, von
Wichtigkeit sein.
Ist eine noch nicht zur Entstehung gelangte juristische Person
bedacht, so tritt der Anfall gleichfalls erst mit ihrer Entstehung, nicht
mit dem Erbfall in Kraft. Dies abgesehen von der besonderen Be
stimmung des § 84 bezüglich der Vermächtnisse des Erblassers zugunsten
einer von ihm errichteten, noch nicht genehmigten Stiftung.?
b) Soll die Persönlichkeit des Bedachten erst durch ein künftiges
Ereignis bestimmt werden — es wäre z. B. dem künftigen Entdecker
des Krebsbazillus ein Vermächtnis ausgesetzt —, so fällt es an ihn
erst mit der Entdeckung, nicht mit dem Erbfall.
2. Auf juristischer Erwägung beruht eine zweite Gruppe von Aus
nahmen nach § 2177.
a) Ist das Vermächtnis unter aufschiebender Bedingung ver
macht und tritt die Bedingung erst nach dem Erbfall ein, so fällt dem
Bedachten das Vermächtnis erst mit dem Eintritt der Bedingung an.
Nach § 2074 ist im Zweifel anzunehmen, daß die Zuwendung nur
gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt. Also
ist ein solches Vermächtnis unvererblich.
b) Ist das Vermächtnis unter Bestimmung eines Anfangster
mins angeordnet und tritt der Termin erst nach dem Erbfall ein, so
erfolgt der Anfall des Vermächtnisses erst mit dem Termin.
Dieser Fall ist aber nicht schon dann anzunehmen, wenn nur die
2) Oben Bd. 1 § 92.
3) [Vgl. die auch für das heutige Recht interessante Entsch. RG 67, 425.]